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| Landesamt für Soziales | Gesundheitsberufe

Pandemieinformation für Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe

Das Landesamt für Soziales (LAS) ist die zuständige Stelle für die Durchführung der Berufsgesetze der nicht akademischen Gesundheitsfachberufe im Saarland. Seit Beginn der pandemischen Lage vor über einem Jahr sind durch das LAS und durch das MSGFF verschiedene Rundschreiben an die Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe sowie die Träger der Krankenhäuser und Einrichtungen versandt worden. Diese Rundschreiben beziehen sich dabei vor allem auf den Umgang mit Online-Unterricht und Freistellung durch den Arbeitgeber, coronabedingten Fehlzeiten, Einsatz von Azubis auf Station und der Durchführung der Praxisanleitung. Hier finden Sie die Informationsschreiben für die Pflegeschulen:

Neuste Informationen:

Rundschreiben MASFG vom 11.05.2022 - Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (PDF, 665KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie - Inkrafttreten am 08.05.2022 (PDF, 406KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ältere Informationen:

Rundschreiben MSGFF vom 04.04.2022 - Regelungen zur Maskenpflicht und Testpflicht nach der aktuellen Corona-Verordnung ab 03.04.2022 (PDF, 81KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie - Inkrafttreten am 03.04.2022 (PDF, 458KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Rundschreiben MSGFF vom 02.03.2022 - Regelungen zur Testpflicht nach der aktuellen Corona-Verordnung ab 04.03.2022 (PDF, 466KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (PDF, 562KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anlage zum Rundschreiben des MSGFF vom 15.12.2021 - Corona Verordnung ab 17.12.2021 (PDF, 443KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Rundschreiben des MSGFF vom 15.12.2021 - zur Corona Verordnung (PDF, 79KB, Datei ist nicht barrierefrei)

FAQ's

Welche Maßnahmen werden für den Präsenzunterricht empfohlen?

Der Unterricht findet unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaßnahmen und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sowie unter Berücksichtigung des Hygieneplans der jeweiligen Schule statt.

Testpflicht: Was gilt?

Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht mehr von der Vorlage eines Testnachweises abhängig. Die Testung kann freiwillig fortgeführt werden. Schulen erhalten bei Bedarf Testkits, um jeder Schülerin und jedem Schüler sowie den weiteren an der Schule tätigen Personen zweimal pro Woche die kostenlose Durchführung von Testungen zu ermöglichen.

Wie sind die aktuellen Bestimmungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes?

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes ist die rechtliche Grundlage für eine grundsätzliche landesweite Maskenpflicht weggefallen.

Das freiwillige Tragen einer Maske ist möglich und wird auch weiterhin empfohlen.

Welche Besonderheiten gibt es bei praktischen Prüfungen?

Praktische Prüfungen werden unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt.

Die Durchführung von staatlichen Prüfungen ist nunmehr ohne vorherige Testung möglich.

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, den praktischen Prüfungsteil auf Grundlage der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simulationsprüfung durchzuführen. Dies ist gegenüber der Zentralstelle für Gesundheitsberufe anzuzeigen.

Welche Regelungen gelten für die Durchführung von Weiterbildungen?

Die zuvor genannten Regeln und Empfehlungen beziehen sich ebenso auf die Durchführung von Weiterbildungen in Schulen für Pflege- und Gesundheitsfachberufe. 

Wie wird mit Fehlzeiten im Zusammenhang mit der Pandemie umgegangen?

In den gültigen Berufsgesetzen ist vorgesehen, dass die Behörde auf Antrag bei Vorliegen einer besonderen Härte Fehlzeiten berücksichtigen kann, die über das „normale“ Maß hinausgehen. Die aufgrund behördlicher Anordnung bedingten Unterbrechungen (Quarantäne) der Ausbildung gelten als besondere Härtefälle.

Allerdings darf das Ausbildungsziel durch eine eventuelle Anrechnung nicht gefährdet sein. Fehlzeiten sind daher genau zu erfassen und zu dokumentieren.

Welche Reglungen gelten für eine eventuelle Verlängerung der Ausbildung?

Ist das Erreichen des Ausbildungsziels auf Grund der epidemischen Lage in der vorgesehenen Ausbildungszeit nicht möglich, kann das Landesamt für Soziales auf Antrag der oder des Auszubildenden die Ausbildung über die vorgesehene Dauer hinaus um höchstens sechs Monate verlängern.