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Fragen und Antworten rund um das Thema Elterngeld

Auf der Rechtslage für Geburten bis einschließlich 31.03.2024

Die nachfolgende Aufstellung enthält häufig gestellte Fragen zum Thema Elterngeld. Davon abgesehen wird darauf hingewiesen, dass unbeschadet der nachfolgenden Ausführungen jeder Elterngeldantrag einer individuellen Prüfung durch die Elterngeldstelle unterzogen werden muss.

Das Bild zeigt einen Papierstabel aus dem eine Hand, mit einem Zettel auf dem eine Glühbirne abgebildet ist, heraus ragt. Antworten
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Anspruchsvoraussetzungen

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Außer den leiblichen Eltern hat Anspruch auf Elterngeld, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Adoption aufgenommen hat oder wer ein Kind des Ehegatten in seinen Haushalt aufgenommen hat. Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad (z.B. die Großeltern) und deren Ehegatten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld.

Auch bei einem Wohnsitz im Ausland kann ein Anspruch auf Elterngeld bestehen, etwa bei Grenzgängern, die Arbeitnehmer in Deutschland sind sowie bei vorübergehend ins Ausland entsandten Arbeitnehmern oder Missionaren. Bei einem Wohnsitz im Ausland sollten sich die Eltern individuell von der Elterngeldstelle beraten lassen, weil die Ansprüche von der jeweiligen Einzelfallkonstellation und den zu beachtenden höherrangigen Rechtsvorschriften, insbesondere der einschlägigen EU-Verordnungen, abhängen.

Es besteht kein Anspruch auf Elterngeld, wenn die Eltern im Jahr vor der Geburt des Kindes zusammen ein zu versteuerndes Einkommen von über 500.000 Euro erzielt haben; für Alleinerziehende gilt eine Grenze von 250.000 Euro.

Haben Ausländer Anspruch auf Elterngeld?

Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, die in Deutschland leben, haben wie Deutsche Anspruch auf Elterngeld, wenn sie freizügigkeitsberechtigt sind.

Andere Ausländer, die in Deutschland leben, haben in der Regel einen Anspruch, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis haben, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Wann haben Selbstständige Anspruch auf Elterngeld? Was müssen sie beachten?

Selbstständige können Elterngeld erhalten, wenn sie ihre Arbeitszeit auf maximal 30 Wochenstunden reduzieren oder ihre Tätigkeit einstellen. Beides ist durch schriftliche Erklärung darzulegen bzw. nachzuweisen.
Für das Elterngeld wird als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb und selbstständiger Arbeit der steuerliche Gewinn zu Grunde gelegt. Der Gewinn wird gemindert um pauschal ermittelte Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Die Angaben zu Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit sind auch bei geringfügigem Einkommen bzw. bei Verlusten zwingend erforderlich. Auch der Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage ist anzugeben, da es sich hierbei regelmäßig um ein Gewerbe handelt.

Maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung ist in der Regel das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Als Nachweis wird der Einkommensteuerbescheid dieses Jahres benötigt; sofern dieser noch nicht vorliegt, kann vorläufig eine Gewinnermittlung nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz zu Grunde gelegt werden.

Sind während des Elterngeldbezuges Einnahmen zu erwarten (reduzierte Tätigkeit oder Zufluss von Einnahmen ohne eigene Tätigkeit), ist eine Einkommensprognose vorzulegen. Eine endgültige Feststellung des Elterngeldanspruchs erfolgt dann nach Ablauf des Bezugszeitraums.

Bekomme ich auch Elterngeld, wenn ich vor der Geburt nicht gearbeitet habe?

Wer vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig war, erhält Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages.

Wird Elterngeld auch gezahlt, wenn keine Minderung von Erwerbseinkünften vorliegt?

Ja, in Höhe des Mindestbetrages.
Eine Minderung von Erwerbseinkünften liegt beispielsweise nicht vor, wenn vor Geburt des Kindes überhaupt keine Erwerbseinkünfte erzielt wurden, etwa bei Hausfrauen bzw. –männern. Auch wenn eine vor Geburt des Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit nach Geburt des Kindes im gleichen Umfang ausgeübt wird, liegt eine Minderung von Erwerbseinkünften nicht vor (Beispiel: eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden, die bereits vor Geburt des Kindes ausgeübt wurde, wird nach Geburt des Kindes unverändert weiter ausgeübt). Da ein Elterngeldanspruch bei einer Erwerbstätigkeit von über 30 Wochenstunden nicht besteht (Ausnahme: Beschäftigungen zur Berufsbildung), kann die letztgenannte Variante natürlich nur dann auftreten, wenn bereits vor Geburt des Kindes eine entsprechend reduzierte Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.

Besteht ein Anspruch auf Elterngeld, wenn die Eltern in Frankreich wohnen und in Deutschland arbeiten?

Ja, Grenzgänger mit einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland haben grundsätzlich einen Anspruch auf Elterngeld.

Dabei ist zu prüfen, ob und inwieweit neben dem Elterngeld aufgrund europarechtlicher Vorschriften Familienleistungen im Wohnstaat zustehen, die mit dem Elterngeld konkurrieren. In welcher Rangfolge Leistungen im Beschäftigungs- bzw. Wohnstaat zu erbringen sind, hängt von der Einzelfallkonstellation ab.

Eine individuelle Beratung ist daher sinnvoll.

Besteht auch für Pflegekinder und Adoptivkinder Anspruch auf Elterngeld?

Für Kinder, die auf Grundlage des Kinder- und Jugendrechts in Pflegefamilien leben, besteht kein Anspruch auf Elterngeld.
Dagegen kann für Kinder, die mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen wurden, Elterngeld bezogen werden. Der Anspruch besteht dann ab dem Tag der Inobhutnahme bzw. ab Beginn der Adoptionspflege. Der Anspruch entfällt, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat.

Antragstellung

Wo beantrage ich das Elterngeld?

Landesamt für Soziales
-Elterngeldstelle-
Hochstraße 67
66115 Saarbrücken

Tel.: +49 681 9978-0
Fax :+49 681 9978-2298

Wo erhalte ich Antragsvordrucke?

Antragsvordrucke können bei der Elterngeldstelle angefordert oder auf dieser Seite heruntergeladen werden:

Elterngeldantrag

Noch schneller und einfacher geht es mit der Onlineantragstellung.

Elterngeld

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Schriftlicher Antrag (von beiden Elternteilen unterschrieben)
  • Geburtsurkunde des Kindes (im Original), die vom zuständigen Standesamt speziell für die Elterngeldbeantragung gekennzeichnet wurde (Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld) zur Verhinderung missbräuchlicher Mehrfachantragstellung
  • Vordruck „Anlage BZZ“ (Angabe des Bezugszeitraumes)
  • Nachweis über den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (Bescheinigung über Höhe und Dauer der Zahlung bzw. Bestätigung, dass kein Anspruch besteht)
  • Ggf. Vordruck „Erklärung zum Einkommen“
  • Ggf. Einkommensnachweise aus den 12 Monaten vor Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist
  • Ggf. Kopie des Aufenthaltstitels
  • Ggf. Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr vor Geburt des Kindes
  • Ggf. Nachweis über die Elternzeit im beantragten Zeitraum (insbesondere bei Vätern)

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Müssen beide Elternteile die Antragsunterlagen ausfüllen?

Im Antragsformular sollten von beiden Elternteilen die persönlichen Angaben (Name, Geburtsdatum, Adresse) gemacht werden. Die übrigen Punkte sowie die zusätzlichen Formulare müssen nur von demjenigen Elternteil ausgefüllt werden, der Elterngeld beansprucht.

Grundsätzlich ist das Antragsformular allerdings von beiden Elternteilen zu unterschreiben.

Was muss ich bei der Antragstellung beachten?

Der Antrag auf Elterngeld kann gestellt werden, sobald das Kind geboren ist.

Elterngeld wird rückwirkend höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt. Der Antrag sollte also spätestens drei Monate nach Geburt des Kindes bei der Elterngeldstelle eingegangen sein.

Im eigenen Interesse wird empfohlen, den Antrag so früh wie möglich einzureichen. Bitte stellen Sie sicher, dass die Vordrucke vollständig ausgefüllt  und alle zur Bewilligung erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Dies erspart zeitraubende Anfragen und verkürzt die Bearbeitungszeit.
Besorgen Sie sich am besten schon vor Geburt des Kindes die notwendigen Formulare und lesen Sie diese und die dazu gehörenden Erläuterungen sorgfältig durch.
Die meisten Fragen zu „Ihrem“ Elterngeldantrag dürften dann bereits geklärt sein.

Wie ist das weitere Verfahren nach Abgabe des Elterngeldantrages?

Die Bearbeitung nimmt in der Regel einige Wochen in Anspruch, da sämtliche Anträge individuell geprüft werden müssen.
Während dieser Zeit wird darum gebeten, von Anfragen zum Sachstand abzusehen.

Sofern die Antragsunterlagen unvollständig eingereicht wurden, wird die Elterngeldstelle die fehlenden Unterlagen bei Ihnen anfordern.
Eine Eingangsbestätigung wird lediglich bei Onlineantragstellung versandt.

Elterngeldbezug

Welche Leistungsarten gibt es?

Für Geburten ab dem 01.07.2015 gibt es zusätzlich zum bisherigen Elterngeld, das jetzt Basiselterngeld genannt wird, das ElterngeldPlus als neue Leistungsart.

Basiselterngeld entspricht dem Elterngeld, das es bisher schon gab. Es kann im Zeitraum bis zum 14. Lebensmonat für mindestens zwei und maximal 12 Monate beantragt werden (Alleinerziehende ggf. 14 Monate). Beide Elternteile gemeinsam haben Anspruch auf höchstens 14 Monate Basiselterngeld.

Beim ElterngeldPlus werden aus einem Basismonat zwei ElterngeldPlus-Monate. Damit verdoppelt sich die mögliche Bezugsdauer des Elterngeldes. Das ElterngeldPlus beträgt monatlich maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt des Kindes zustünde.
Eltern, die während des Elterngeldbezugs nicht erwerbstätig sind, können mit dem ElterngeldPlus die Bezugsdauer verdoppeln und in dieser Zeit den halben Elterngeldbetrag beziehen. Dabei müssen die Anspruchsvoraussetzungen während der gesamten Bezugsdauer erfüllt sein.

Ein weiterer Baustein des ElterngeldPlus sind die Partnerschaftsbonusmonate. Diese können von Eltern bezogen werden, die gleichzeitig in vier aufeinander folgenden Monaten zwischen 24 und höchstens 32 Wochenstunden erwerbstätig sind. Beide Elternteile erhalten dann jeweils vier zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus. Auch Alleinerziehende können vier Partnerschaftsbonusmonate erhalten, wenn sie im genannten Umfang erwerbstätig sind.

Eine Kombination von Basiselterngeld und ElterngeldPlus bzw. Partnerschaftsbonus ist möglich. Wie die Leistungsarten miteinander kombiniert werden können und welcher Anspruch sich daraus ergibt, kann auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums (http://www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner) vorab geplant werden.

Wie lange und in welchem Zeitraum kann Elterngeld bezogen werden?

Generell muss Elterngeld mindestens für zwei Monate bezogen werden. Der mögliche Bezugszeitraum und die Dauer des Bezuges sind abhängig von der gewählten Leistungsart.

Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld. Liegt zumindest bei einem Elternteil eine Minderung von Erwerbseinkommen vor, erhöht sich der Anspruch um zwei sogenannte Partnermonate auf 14 Monatsbeträge. Ein Elternteil kann dabei maximal 12 Monate beanspruchen.

Grundsätzlich sind die Eltern in der Aufteilung der zustehenden Monatsbeträge frei. Sie können das Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig beziehen. Allerdings gelten Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsleistungen nach Geburt zustehen, immer als Basiselterngeldmonate der Mutter und damit automatisch als bereits „verbraucht“.

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 14 statt 12 Monate Basiselterngeld, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes vorliegen (Steuerklasse 2) und der andere Elternteil weder mit ihnen noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt; außerdem muss eine Minderung von Erwerbseinkommen vorliegen.

ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus können über den 14. Lebensmonat hinaus bezogen werden, so lange noch Monatsbeträge zur Verfügung stehen. Zu beachten ist allerdings, dass ab dem 15. Lebensmonat keine Unterbrechung entstehen darf, d.h. immer zumindest ein Elternteil Elterngeld beziehen muss.

Da aus einem Basiselterngeldmonat je zwei ElterngeldPlus-Monate gemacht werden können, ergibt sich ein maximaler Anspruch von 28 Monatsbeträgen ElterngeldPlus. Hinzu kommen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen pro Elternteil 4 weitere ElterngeldPlus-Monate in Form des Partnerschaftsbonus.

Wann lohnt sich ElterngeldPlus?

Das ElterngeldPlus ist von Vorteil für Mütter und Väter, die schon während des Elterngeldbezugs und danach in Teilzeit arbeiten wollen. Mit ElterngeldPlus-Monaten können sie während ihrer Teilzeittätigkeit doppelt so lange Elterngeld erhalten. Diese Lösung ist auch für Väter und Mütter attraktiv, die ihr Kind gleichzeitig oder nacheinander über eine längere Zeit selbst betreuen möchten. ElterngeldPlus kann sich für alle Eltern lohnen, die nach der Geburt in Teilzeit erwerbstätig sind und mehr als den Elterngeld-Mindestbetrag beziehen. Es kann aber auch beantragt werden, wenn im Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, um die Bezugsdauer zu verlängern.

Können beide Eltern gleichzeitig Elterngeld beziehen?

Ja, Elterngeld kann parallel von beiden Elternteilen bezogen werden. Beispielsweise können die Eltern gemeinsam für die ersten sieben Lebensmonate des Kindes Basiselterngeld beantragen, also 2 x 7 = 14 Monatsbeträge beanspruchen.
Der Elterngeldanspruch wäre bei diesem Beispiel allerdings bereits nach sieben Monaten vollständig aufgebraucht.

Kann der Vater während der Mutterschutzfrist Elterngeld beziehen?

Ja, wenn die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, zum Beispiel die Inanspruchnahme von Elternzeit und/oder Reduzierung der Arbeitszeit auf max. 32 Wochenstunden.

Zu bedenken ist allerdings, dass Monate, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen werden, immer als Bezugsmonate der Mutter (Basiselterngeld) gelten. Wenn also der Vater in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes Basiselterngeld bezieht, diese Lebensmonate aber auch der Mutter als Bezugsmonate zugerechnet werden, sind bereits vier Monate Basiselterngeld „verbraucht“.

Da Eltern bei Inanspruchnahme der sog. „Partnermonate“ insgesamt für 14 Monate Basiselterngeld beziehen können, stehen in diesem Fall noch zehn Monatsbeträge zur Verfügung.

Berechnung

Wie wird das Elterngeld berechnet?

Das Basiselterngeld beträgt grundsätzlich 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor Geburt des Kindes.
Welcher Zeitraum für die Einkommensermittlung berücksichtigt wird (Bemessungszeitraum) ist abhängig von der Art des Einkommens. Bei Einkommen ausschließlich aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft (Gewinneinkünfte) wird grundsätzlich das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor Geburt des Kindes zu Grunde gelegt. Dies gilt auch, wenn sowohl Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit als auch Gewinneinkünfte vorliegen.

Ausgangswert für die Berechnung ist bei Arbeitnehmern das laufende steuerpflichtige Brutto-Einkommen, wie es sich aus den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers ergibt. Zum Einkommen zählen auch pauschal besteuerte Einnahmen wie z. B. aus einem so genannten Minijob (geringfügige Beschäftigung); steuerfreie Einkünfte und sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden dagegen nicht berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt Einkommen, das nicht in Deutschland versteuert wird bzw. in Deutschland zu versteuerndem Einkommen nicht gleichgestellt ist. Deutschem Einkommen gleichgestellt ist z. B. Einkommen, das in der EU oder in der Schweiz versteuert wird.

In jedem Monat mit Einkommen wird ein Zwölftel des steuerrechtlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrages abgezogen (derzeit 1/12 von 1.000 Euro = 83,33 Euro). Dann wird der Durchschnittwert gebildet, das sogenannte „Elterngeld-Brutto“. Hiervon werden nach elterngeldrechtlichen Regelungen ermittelte Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Aus dieser vereinfachten, pauschalierten Berechnung ergibt sich das sogenannte „Elterngeld-Netto“ als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Elterngeldes.

Bei Gewinneinkünften wird grundsätzlich der Gewinn aus dem Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr übernommen und daraus der Durchschnittswert gebildet. Anschließend erfolgt wie bei Arbeitnehmern die pauschalierte Ermittlung von Steuern und Sozialabgaben nach elterngeldrechtlichen Vorgaben. Daraus ergibt sich das für die Elterngeldhöhe maßgebliche Elterngeld-Netto.
Der Höchstbetrag des Elterngeldes beträgt 1.800 Euro. Er erhöht sich ggf. um Geschwisterbonus oder Mehrlingszuschlag (vgl. Fragen hierzu weiter unten).

Sofern das Elterngeld-Netto unter 1.000 Euro liegt, wird der Prozentsatz von 67 um eine Ersatzrate erhöht. Diese beträgt 0,1 Prozentpunkte pro 2 Euro, die das Elterngeld-Netto unter 1.000 Euro liegt. Danach kann das Elterngeld bis zu 100 % des wegfallenden Einkommens betragen. Beträgt das Elterngeld-Netto über 1.200 Euro, verringert sich der Prozentsatz. Er sinkt pro 2 Euro, die das Elterngeld-Netto über 1.200 Euro liegt, um 0,1 Prozentpunkte auf bis zu 65 %.
Liegt keine Minderung von Erwerbseinkommen vor, wird der Elterngeld-Mindestbetrag von monatlich 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus) gezahlt, z.B. für Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Auszubildende.
Das ElterngeldPlus errechnet sich grundsätzlich wie das Basiselterngeld, jedoch wird der Zahlbetrag hier „gedeckelt“ auf maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, das ohne Anrechnung von Einkommen während Bezug zusteht. Wer z.B. Anspruch auf den Höchstbetrag von 1.800 Euro hat, kann als ElterngeldPlus maximal 900 Euro erhalten.

Wo kann man das Elterngeld vorab ausrechnen?

Mit Hilfe des Elterngeldrechners des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (http://www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner) können Sie vorab unverbindlich die Höhe des Elterngeldes errechnen, das Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Einkommensverhältnisse zusteht. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Elterngeldstelle vor der Antragstellung keine Berechnungen durchführen kann.

Wie wirken sich Monate während des Bemessungszeitraumes aus, in denen kein Erwerbseinkommen erzielt wurde?

Monate ohne Erwerbseinkommen werden mit dem Betrag „Null“ bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens berücksichtigt.

Wenn beispielsweise während des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes nur in sieben Monaten Erwerbseinkommen erzielt wurde, dann gilt als Durchschnittseinkommen ein Zwölftel der Summe des in den sieben Monaten erzielten Erwerbseinkommens.

Welche Monate während des Bemessungszeitraumes werden bei Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nicht mitgezählt?

Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind bis zu dessen 14. Lebensmonat bezogen hat, in denen wegen einer maßgeblich auf eine Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist oder in denen eine Einkommensminderung oder ein Einkommenswegfall wegen Wehr- oder Zivildienst eingetreten ist, werden grundsätzlich nicht mitgezählt. Der Bemessungszeitraum wird um die Anzahl dieser Kalendermonate zurück verlagert. Auf Antrag können diese Zeiträume aber ausnahmsweise berücksichtigt werden.

Werden bei Ermittlung des durchschnittlichen Netto-Erwerbseinkommens Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld mitgezählt?

Nein. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG wie z. B. Einmalzahlungen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Wie hoch ist das Elterngeld, wenn während des Bemessungszeitraumes kein Erwerbseinkommen, sondern Arbeitslosengeld 1 bezogen wurde?

Das Elterngeld ist eine Leistung, die den teilweisen Ersatz wegfallender Erwerbseinkünfte zum Ziel hat. Arbeitslosengeld I ist kein Erwerbseinkommen und kann daher nicht durch das Elterngeld ersetzt werden. Daher steht in diesen Fällen der Mindestbetrag von 300 Euro zu.

Werden bereits vorhandene Kinder bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt?

Lebt noch ein weiteres Kind unter drei Jahren oder leben noch zwei oder mehr Kinder unter sechs Jahren im Haushalt, erhöht sich das zustehende Elterngeld um 10%, mindestens aber um 75 Euro beim Basiselterngeld bzw. mindestens 37,50 Euro beim ElterngeldPlus („Geschwisterbonus“).

Für Geschwisterkinder mit Behinderung verschiebt sich die Altersgrenze auf 14 Jahre.

Wie hoch ist der Anspruch bei Mehrlingen?

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um den sogenannten Mehrlingszuschlag für das zweite und jedes weitere Kind. Er beträgt beim Basiselterngeld 300 Euro, beim ElterngeldPlus 150 Euro.

Wie errechnet sich das Elterngeld, wenn während des Elterngeldbezuges eine Teilzeitarbeit ausgeübt wird?

Das Elterngeld wird dann aus der Differenz zwischen Elterngeld-Netto vor Geburt des Kindes und Elterngeld-Netto aus Teilzeitbeschäftigung nach Geburt des Kindes errechnet.
Wenn beispielsweise das Elterngeld-Netto vor Geburt des Kindes 1.000 Euro betragen hat und das Elterngeld-Netto aus Teilzeitarbeit 400 Euro beträgt, steht Basiselterngeld in Höhe von 402 Euro (67% von 600 Euro) zu.

Bei der Leistungsart ElterngeldPlus wird maximal die Hälfte des Basiselterngeldes gezahlt, das ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zustehen würde. In vorstehendem Beispiel würden ohne Teilzeit 67% von 1.000 Euro = 670 Euro gezahlt werden. Das ElterngeldPlus kann höchstens die Hälfte hiervon, also 335 Euro betragen. Der zuvor errechnete Betrag wird hier also „gedeckelt“.
Je nach Höhe des Teilzeiteinkommens kann das ElterngeldPlus auch geringer ausfallen. 

Wird auch das Einkommen aus einem Minijob (geringfügige Beschäftigung) auf das Elterngeld angerechnet?

Ja. Jedes Erwerbseinkommen, das während des Elterngeldbezuges erzielt wird, ist grundsätzlich anzurechnen. Das Elterngeld kann sich dadurch bis auf den Mindestbetrag verringern.

Elterngeld und andere Leistungen

Welche Leistungen werden auf das Elterngeld angerechnet?

Angerechnet werden Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie beamtenrechtliche Bezüge oder Zuschüsse, die während der Mutterschutzfrist gezahlt werden. Angerechnet werden außerdem Einnahmen, die Erwerbseinkünfte ganz oder teilweise ersetzen, also beispielsweise Arbeitslosengeld I oder Elterngeld für ein anderes Kind. Auch ausländische Familienleistungen, die dem Elterngeld vergleichbar sind, werden angerechnet.

Wie wirkt sich das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld aus?

Sowohl das Mutterschaftsgeld, das für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist nach Geburt durch die Krankenkasse gezahlt wird, als auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld werden auf das Elterngeld angerechnet. Das Gleiche gilt für beamtenrechtliche Bezüge, die während des Beschäftigungsverbots nach Geburt zustehen. Dadurch erhalten Arbeitnehmerinnen in den ersten Wochen nach der Geburt in der Regel noch kein bzw. ein gemindertes Elterngeld.

Eine Umgehung der Anrechnung, z.B. durch Beantragung von Elterngeld vom 3. bis 14. Lebensmonat, ist nicht möglich, da Lebensmonate mit Anspruch auf Mutterschaftsleistungen immer als Monate gelten, in denen die Mutter Elterngeld bezieht. Es ist sinnvoll, diese Lebensmonate mit zu beantragen, da andernfalls ein Teilanspruch auf Elterngeld verloren gehen kann.

Für Monate, in denen Mutterschaftsleistungen zustehen, kann ausschließlich Basiselterngeld beantragt werden.

Können gleichzeitig Elterngeld und Arbeitslosengeld I bezogen werden?

Ja, allerdings ist das Arbeitslosengeld I dann auf das Elterngeld anzurechnen. Elterngeld wird aber auf jeden Fall in Höhe des Mindestbetrages gezahlt.

Wird das Elterngeld bei anderen Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld II) als Einkommen angerechnet?

Grundsätzlich wird Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus) bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.

Dies gilt jedoch nicht bei Leistungen nach dem SGB II (ALG II oder „Hartz IV“), nach dem SGB XII (Sozialhilfe) und nach § 6a des BKGG (Kinderzuschlag). Bei der Berechnung dieser Leistungen wird das Elterngeld grundsätzlich in voller Höhe als Einkommen angerechnet. Allerdings steht Leistungsempfängern, die vor der Geburt Ihres Kindes gearbeitet haben, ein Freibetrag zu. Dieser Freibetrag richtet sich nach der Höhe des Einkommens, das für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblich ist. Er beträgt höchstens 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus).

Sonstiges

Ist das Elterngeld steuerpflichtig?

Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem steuerrechtlichen Progressionsvorbehalt, das heißt es wird bei Ermittlung des Steuersatzes dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.

Bisher wurde zu Jahresbeginn eine entsprechende Bescheinigung über die im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Leistungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Diese Bescheinigung wird ab dem Kalenderjahr 2011 nur noch auf Anfrage versandt, da die Meldung der Daten an die Finanzverwaltung auf elektronischem Wege erfolgt.

Wie ist die Krankenversicherung bei Bezug von Elterngeld und in der Elternzeit geregelt?

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Auch die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter besteht während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit fort. Wird das Elterngeld bei halbem Betrag auf die doppelte Anzahl von Monaten gedehnt, bleibt die Mitgliedschaft während des gesamten verlängerten Auszahlungszeitraums erhalten.

Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten aus. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst, nicht für mögliche andere Einnahmen.

Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind dementsprechend für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert. Für versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten besteht die Beitragspflicht fort, wenn sie immatrikuliert bleiben. Entsprechendes hat das Bundessozialgericht entschieden.

Freiwillige Mitglieder müssen grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen, ggf. den Mindestbeitrag.

Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts.

Das Elterngeld wird in die Berechnung des für die Familienversicherung zulässigen Gesamteinkommens nicht einbezogen. Familienversichert ist auch der Ehepartner, der bisher als Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war und sich in der Elternzeit befindet, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind.

Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen werden. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.

Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit hängt die Begründung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung von der Höhe des jeweiligen Einkommens ab.

Wann wird das Elterngeld ausgezahlt?

Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt, d.h. ein neuer Bezugsmonat beginnt nicht am Anfang eines Kalendermonats, sondern immer am Tag der Geburt des Kindes.

Beispiel: Geburt des Kindes am 10.03.2016

1. Lebensmonat = 10.03.2016 bis 09.04.2016
2. Lebensmonat = 10.04.2016 bis 09.05.2016
3. Lebensmonat = 10.05.2016 bis 09.06.2016 usw.

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist das Elterngeld im Laufe des Lebensmonats zu zahlen, für den es bestimmt ist (d.h. im Beispiel zwischen dem 10. eines Monats und dem 9. des Folgemonats). Im Saarland erfolgt die Auszahlung in der Regel bereits zu Beginn eines Lebensmonats. Das Elterngeld wird meist 3 bis 4 Tage nach der Zahlungsanweisung dem Konto des Empfängers gutgeschrieben, wobei die Elterngeldstelle auf den genauen Zeitpunkt der Wertstellung und eventuelle Verzögerungen von Seiten des jeweiligen Geldinstitutes keinen Einfluss hat.

Eine Änderung des Auszahlungstermins (z.B. immer zum 1. oder zum 15. eines Monats) ist nicht möglich.

Ich beziehe derzeit Elterngeld. Welche Pflichten habe ich gegenüber der Elterngeldstelle?

Jede Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die  während des Elterngeldbezuges eintritt, muss der Elterngeldstelle unverzüglich mitgeteilt werden, z.B. wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ändert, das Kind nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt oder eine – wenn auch nur geringfügige – Erwerbstätigkeit aufgenommen oder eine Einkommensersatzleistung bezogen wird. Kommen Sie diesen Mitteilungs- bzw. Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Zu welchen Telefonzeiten ist die Elterngeldstelle erreichbar?

montags 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr

mittwochs     08:00 Uhr  bis 15:30 Uhr

donnerstags  08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Kann ich auch einen persönlichen Beratungstermin vor Ort vereinbaren?

Termine in der Elterngeldstelle werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung vergeben. Wenn Sie einen Beratungstermin möchten, nehmen Sie bitte mit dem für Sie zuständigen Mitarbeiter/in Kontakt auf.

Die Durchwahlen Ihrer Ansprechpartner der Elterngeldstelle

Elterngeldstelle des Saarlandes

Hochstraße 67
66115 Saarbrücken

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Informationen zum Elterngeld ab 1. April 2024

finden Sie auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums Elterngeld Neuerungen ab April 2024