Kosten eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens
Zu Beginn eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens werden 4,0 Verfahrensgebühren fällig. Diese werden – soweit konkret erkennbar - ausgehend von Streitwert des Verfahrens, anderenfalls – soweit dieser gilt - vom sog. Mindeststreitwert (1.500 € - dann 284 €) berechnet und sind sofort vom Kläger zahlbar, unabhängig davon, dass die Zustellung der Klage an den Beklagten nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängt.
Nach Beendigung eines Klageverfahrens ergeht eine Schlussrechnung. Hierbei wird der tatsächliche Streitwert (erneut) ermittelt und der entsprechende Gebührensatz erhoben (soweit einschlägig vom Mindeststreitwert). Bei Entscheidungen durch Gerichtsbescheid oder Urteil fallen 4,0 Gebühren an, bei einer Klagerücknahme oder Hauptsachenerledigung reduziert sich der Gebührensatz auf 2,0 Gebühren. Die vorab gezahlte Gebühr (z.B. 284,- €) wird natürlich angerrechnet.
Sollten Sie obsiegen, werden Ihnen bereits entrichtete Gebühren zurückerstattet. Soweit der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, werden die an Sie zu erstattenden Kosten in einem durch Kostenfestsetzungsantrag einzuleitenden Verfahrens durch Beschluss festgesetzt.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, diesen Betrag aufzubringen, so können Sie
- Prozesskostenhilfe beantragen (siehe Rubrik „Prozesskostenhilfe“) und/oder
- nach Erhalt der Kostenrechnung mit dem Finanzgericht des Saarlandes Ratenzahlung vereinbaren.
Wie hoch die Gerichtsgebühren letztlich sind, richtet sich nach dem Streitwert, der sich regelmäßig aus der Bedeutung der Sache ergibt und sich bei Steuern grundsätzlich nach der Differenz der bereits festgesetzten zur begehrten Steuer bemisst.
Bei Fragen zum Kostenrecht wenden Sie sich bitte an unseren Kostenbeamten (Tel.: 0681/501-5546).
Zu Ihrer Orientierung ein Auszug aus der Gebührentabelle:
1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die nach dem 31.07.2013 anhängig wurden):
Streitwert bis 1,0 Gebühr
......... € ....... €
500 35
1000 53
1500 71
2000 89
3000 108
4000 127
5000 146
6000 165
7000 184
8000 203
9000 222
10000 241
13000 267
.....
1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die vor dem 01.08.2013 anhängig wurden):
Streitwert bis 1,0 Gebühr
......... € ....... €
300 25
600 35
900 45
1200 55
1500 65
2000 73
2500 81
3000 89
3500 97
4000 105
4500 113
5000 121
.....
Bei einem Urteil zu einer Sache mit einem Streitwert i.H.v. beispielsweise 2.200,- € werden also nach dem GKG n.F. nunmehr 4 Gebühren à 108 € = 432 € berechnet. Ihre vorab geleistete Zahlung i.H.v. 284,- € wird auf diesen Betrag angerechnet. Zusätzlich können Kosten für Auslagen (z.B. für Schriftverkehr, Gutachten oder Zeugenentschädigung) entstehen.
Im Verfahren zum „vorläufigen Rechtsschutz“ (z.B. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) werden keine Gebühren vorab erhoben. Hier ergeht die Gerichtskostenrechnung erst nach Verfahrensbeendigung. Der Streitwert beträgt in solchen Verfahren nur 10 % eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens bzw. 10 % des auszusetzenden Betrages. Der Mindeststreitwert (1.500 €, GKG n.F.) gilt für diese Verfahren nicht.
Hat Ihr Verfahren vor dem Finanzgericht (teilweise) Erfolg, so werden die Kosten dem Beklagten (teilweise) auferlegt. Sie brauchen dann (insoweit) keine Gerichtsgebühren zu zahlen. Vorab geleistete Beträge werden (ggf. teilweise) vom Finanzgericht erstattet.
Außergerichtliche Kosten
Wenn Sie sich durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt pp. vertreten lassen, entstehen für Sie außergerichtliche Kosten. Diese Kosten trägt die Gegenseite, wenn Sie mit Ihrer Klage Erfolg haben. Dagegen kann das Finanzamt keine außergerichtlichen Kosten geltend machen, selbst wenn Sie in Ihrem Verfahren unterliegen sollten.
Die außergerichtlichen Kosten sind i.d.R. deutlich höher als die Gerichtskosten. Nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), welches in finanzgerichtlichen Verfahren auch für Steuerberater pp. Anwendung findet, gelten folgende Beträge:
1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die nach dem 31.07.2013 anhängig wurden):
Streitwert bis 1,0 Gebühr
......... € ....... €
500 45
1000 80
1500 115
2000 150
3000 201
4000 252
5000 303
6000 354
7000 405
8000 456
9000 507
10000 558
13000 604
.....
1,0 Gebühr kostet (für Verfahren, die vor dem 01.08.2013 anhängig wurden):
Streitwert bis 1,0 Gebühr
.........€ ....... €
300 25
600 45
900 65
1200 85
1500 105
2000 133
2500 161
3000 189
3500 217
4000 245
4500 273
5000 301
.....