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Kündigungsschutzverfahren gegen Gusswerke Saarbrücken GmbH i.L.

In einer ersten Entscheidung des Gerichts hat die sechste Kammer des Arbeitsgerichts Saarland am 24. Juni 2020 die Klage eines ehemaligen Mitarbeiters der Gusswerke Saarbrücken GmbH i.L. abgewiesen.

Die Kammer war davon überzeugt, dass der Entschluss zur Stilllegung des Betriebs bereits bei Ausspruch der Kündigungen durch den Insolvenzverwalter gefasst war. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinstellung hatte keinen Erfolg. Andere Kläger haben sich bereits mit dem Insolvenzverwalter durch Vergleiche geeinigt, teilweise mit einer Frist zum Widerruf. Zahlreiche weitere Verfahren stehen noch zur mündlichen Verhandlung an.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht Saarland möglich.

 

Arbeitsgericht Saarland, Urteil vom 24.06.2020, 6 Ca 64/20

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Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Kerstin Herrmann

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