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Güterrechtsregister

Das Güterrechtsregister ist ein Register, das bei den Amtsgerichten geführt wird. In ihm werden auf Antrag abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingetragen. Der Antrag muss i.d.R. durch beide Ehegatten gemeinsam (§§1560, 1561 BGB) in notariell beglaubigter Form gestellt werden (§ 1560 BGB). Üblich ist die Beantragung bereits bei der Gestaltung des Ehevertrages beim Notar.

Das Güterrechtsregister ist ein öffentliches Register und kann daher von jedem eingesehen werden.

Örtlich zuständig für die Führung des Güterrechtsregisters ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1558 BGB). Die Bearbeitung der das Güterrechtsregister betreffenden Verfahren ist dem Rechtspfleger gem. § 3 Nr. 1 e) RpflG--Rechtspflegergesetz übertragen.

Bei einer Heirat ohne besondere vertragliche Vereinbarungen gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Ehegatten können aber jederzeit durch den Abschluss eines Ehevertrages den gesetzlichen Güterstand aufheben oder ändern.

Güterstände die vertragsmäßig vereinbart werden können sind die Gütertrennung (§ 1414 BGB) und die Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB). Auf Lebenspartner finden die Regelung über die Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung (§ 7 LPartG--Lebenspartnerschaftsgesetz).

In das Güterrechtsregister eingetragen werden können u. a.:

  • die Vereinbarung eines vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstandes (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft),
  • die Abwandlungen des gesetzlichen Güterstandes,
  • der Ausschluss oder die Beschränkung der Befugnisse nach § 1357 BGB (Schlüsselgewalt).

Eintragungen in das Güterrechtsregister sind im Hinblick auf die rechtliche Wirkung gegenüber Dritten von besonderer Bedeutung (§ 1412 BGB). Die Änderung des Güterstandes kann, je nach Ausgestaltung des Vertrages, weitreichende Folgen haben, u. U. bis hin zum Erbrecht.