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Gerichtsvollzieherverteilerstelle

Die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle ist zuständig zur Übermittlung von Aufträgen an die Gerichtsvollzieher ( § 4 GVGA). Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, Aufträge direkt dem jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher zuzuleiten. Bitte beachten Sie dazu die Zuständigkeitsregelung im aktuellen Gerichtsvollzieherverteilungsplan.
In dem Plan sind auch weitere Informationen zur Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher enthalten.

Erläuterungen zum Gerichtsvollzieherverteilungsplan - Auftragserteilung

Die Aufträge werden den zuständigen Gerichtsvollziehern von den Parteien unmittelbar oder durch Vermittlung der Gerichtsvollzieherverteilerstelle erteilt. Letztere ist verpflichtet, den Rechtssuchenden auf Verlangen den zuständigen Gerichtsvollzieher zu bezeichnen.

Die Zuständigkeit ergibt sich den nachfolgenden Erläuterungen nebst Anlagen.

Ist bei Eilaufträgen sowohl der zuständige Gerichtsvollzieher, sein Vertreter als auch der durch den örtlichen Bereitschaftsplan für Eilfälle eingeteilte Gerichtsvollzieher nicht zu erreichen oder verhindert, so ist auch jeder andere Gerichtsvollzieher des hiesigen Amtsgerichts zur Ausführung des Auftrages berechtigt und verpflichtet.


Zuständigkeiten 

1. Zustellungen

(1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsempfänger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand wird bei natürlichen Personen in aller Regel durch den Wohnsitz bzw. aufgrund der Besonderheiten bei einer Zustellung durch den Aufenthaltsort sowie bei einer juristischen Person oder Behörde durch deren Sitz bestimmt, §§ 12 ff. ZPO. Die einzelnen Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichtsbezirks ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für persönliche Zustellungen von Schriftstücken (§ 193 ZPO) der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(3) Bei Aufträgen mit mehreren Zustellungsadressaten (z. B. Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern) darf sowohl der nach Absatz 1 als auch der nach Absatz 2 zuständige Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung von Schriftstücken (§ 193 ZPO) auch an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Zustellungsadressaten vornehmen.

(4) ¹Gibt der Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 den Zustellungsauftrag an den nach Absatz 2 zuständigen Gerichtsvollzieher ab, darf dieser auch die Zustellungen vornehmen, für die der abgebende Gerichtsvollzieher zuständig ist. ²Entsprechendes gilt auch bei Zuleitung im Weg der Verteilung und Vermittlung durch das Gericht.

(5) Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen ist für die Zustellung an den Schuldner der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher zuständig.

2. Zwangsvollstreckungsaufträge (einschließlich Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung)

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis. Soll ein Titel gegen mehrere Schuldner, die in verschiedenen Gerichtsvollzieherbezirken wohnen, vollstreckt werden, so ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der erstgenannte Schuldner wohnt. Soll eine Zustellung und eine Vollstreckung in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken erfolgen, so ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll.

Für bestimmte Vollstreckungsorte (beispielsweise Schiffe auf der Saar) bestehen Sonderzuständigkeiten, die der entsprechenden Tabelle entnommen werden können. Dort sind auch einige frühere Straßenbezeichnungen (vor Umbenennungen) aufgeführt.

Bezüglich der Bezirksteile:

Bischmisheim, Ensheim, Eschringen und Scheidt

ist der Gerichtsvollzieherdienst des Amtsgerichts Saarbrücken mit Verfügung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.05.2003 (511 E OLG 623/03) gemäß § 19 GVO auf einen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts St. Ingbert übertragen.

Es ist zuständig:

Herr Obergerichtsvollzieher Mathias Klos, Kaiserstr. 170-174, 66386 St. Ingbert, Telefon: 06894 /16880-23, Fax: 06894/16880-24, Handy: 0177/2392615, Sprechzeiten: dienstags und donnerstags von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr.

Vertreter: Herr Obergerichtsvollzieher Gerd Luckas, Grubenweg 2 a, 66386 St. Ingbert, Handy: 0151/59961708, Sprechzeiten: dienstags und donnerstags von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Vollstreckungsaufträge, Anfragen und Mitteilungen sind nach Möglichkeit unmittelbar an den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin zu richten. Sie können aber auch in der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Saarbrücken oder St. Ingbert zur Übermittlung an den Gerichtsvollzieher/ die Gerichtsvollzieherin angebracht werden.

Für Eilaufträge, die in den nach St. Ingbert verlagerten Bezirksteilen zu erledigen sind, gelten die aufgrund des jeweilig gültigen Wechsel- und Bereitschaftsdienstplans des Amtsgerichts Saarbrücken gegebenen Zuständigkeiten.

Der zum Wechsel- und Bereitschaftsdienst eingeteilte Gerichtsvollzieher ist somit für die Erledigung von Eilaufträgen zuständig, soweit sie die zum Amtsgericht St. Ingbert verlagerten Bezirksteile Bischmisheim, Ensheim, Eschringen und Scheidt betreffen.

Macht ein eiliger Auftrag eine weitere nicht mehr dringliche Amtshandlung erforderlich, so sind die Vorgänge nach Erledigung des dringlichen Teils an den zuständigen Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht St. Ingbert abzugeben.

Die Bestimmungen über die Regelung der ständigen Vertretung des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin werden hierdurch nicht berührt.

3. Wechselproteste

Für die im Amtsgerichtsbezirk Saarbrücken ansässigen Banken wird ein besonderer Wechseldienst eingerichtet. Er umfasst die Wechsel, die innerhalb des Amtsgerichtsbezirks zu protestieren sind. Der Wechseldienst wird abwechselnd von einem Gerichtsvollzieher wahrgenommen, der durch besonderen Plan (Bereitschafts- und Wechseldienstplan) eingeteilt wird. Bei seiner Verhinderung wird er durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter vertreten.

Zur Übermittlung des Auftrages bzgl. des Wechselprotestes ist eine möglichst frühzeitige telefonische Kontaktaufnahme mit dem dafür zuständigen - aus dem örtlichen Bereitschafts- und Wechseldienstplan ersichtlichen - Gerichtsvollzieher erforderlich.

Die jeweils aktuellen Pläne des örtlichen Bereitschafts- und Wechseldienstes sowie der allgemeinen Geschäftsverteilung der Gerichtsvollzieher sind auf der Homepage des Amtsgerichts Saarbrücken unter:

Örtlichen Bereitschafts- und Wechseldienstes zur Einsicht und zum Download bereit gestellt worden.

Daneben ist jeder Gerichtsvollzieher, insbesondere der allgemein zuständige Beamte, zur Erledigung von Protestaufträgen berechtigt.

Kontakt

Amtsgericht Hauptgebäude

Franz-Josef-Röder-Straße 13
66119 Saarbrücken

Amtsgericht Saarbrücken

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Örtlicher Bereitschaftsdienst