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Strukturreform der Amtsgerichte

Im Zuge der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Strukturreform der Amtsgerichte hat sich in Teilbereichen auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ottweiler geändert.

  1. Für die Allgemeine Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des Amtsgerichtsbezirks Ottweiler ist nun das Amtsgericht St. Wendel zuständig.
  2. Für die Straf-, Jugend- und Bußgeldrichtersachen des Amtsgerichtsbezirks St. Wendel ist nun das Amtsgericht Ottweiler zuständig.
  3. Zuständig für alle Streitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts ist nun das Amtsgericht Saarbrücken.
  4. Zuständig für alle Streitigkeiten aus Reiseverträgen ist nun das Amtsgericht Saarbrücken.
  5. Zuständig für alle Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen ist nun das Amtsgericht Neunkirchen.
  6. Zuständig für alle Streitigkeiten aus Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorar- oder Tarifordnung gilt, ist nun das Amtsgericht Lebach.
  7. Zuständig für alle Wirtschaftsstrafsachen ist nun das Amtsgericht Saarbrücken
  8. Zuständig für Verfahren, in denen bis zur Erhebung der Anklage die Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragt wird, ist nun das Amtsgericht Saarbrücken.
  9. Zuständig für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem StVG und wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem PersBefG ist nun das Amtsgericht St. Ingbert.
  10. Zuständig für amtsgerichtliche Geschäfte in Landwirtschaftssachen ist nun das Amtsgericht Lebach.
  11. Zuständig für Entscheidungen über den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls vor Erhebung der öffentlichen Klage, eines Hauptverhandlungshaftbefehls, eines Unterbringungsbefehls (§ 126a Abs. 1 StPO) sowie bestimmter Begleitentscheidungen und Maßnahmen ist nun das Amtsgericht Saarbrücken.
  12. Zuständig für Entscheidungen über Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder -beschränkung nach dem AufenthaltsG oder dem AsylG ist nun das Amtsgericht Saarbrücken.