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Registersachen

Die von den Gerichten zu führenden Register werden in ausschließlicher sachlicher Zuständigkeit bei den Amtsgerichten geführt.

Die folgenden Register werden bei den Amtsgerichten geführt:

  1. Handelsregister
  2. Genossenschaftsregister
  3. Partnerschaftsregister
  4. Seeschiffsregister
  5. Vereinsregister
  6. Güterrechtsregister
  7. Binnenschiffsregister

Vordringlichster Zweck dieser Register ist die Erhöhung der Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr, da in den Registern rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind, erfasst werden.

Ansprechpartner für Auskünfte, Registerauszüge und die Erteilung von Kopien aus den Sonderbänden der Registerakten oder Ausdrucke aus dem elektronischen Register sind die Geschäftsstellen der jeweiligen Amtsgerichte.

Die Register stehen jedermann während der allgemeinen Servicezeiten des Amtsgerichts zur Einsicht offen, ohne dass es der Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses bedarf. Die Einsichtnahme in die Register und in Sonderbände der Registerakten, soweit solche bei den einzelnen Registern geführt werden, ist kostenfrei. Soweit Einsicht in die Sonderbände begehrt wird, wird gebeten, dies rechtzeitig schriftlich zu beantragen, damit die Registerakten zur Einsichtnahme auf den einzelnen Geschäftsstellen bereitgestellt werden können.

Ferner können Sie auf schriftlichen Antrag (auch per Fax) sowie bei persönlicher Vorsprache beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus den Registern sowie Kopien aus den Sonderbänden erhalten.

Im Einzelnen werden bei den saarländischen Amtsgerichten folgende Register geführt:

A. Für das gesamte Saarland zentral beim Amtsgericht Saarbrücken:
1. Handelsregister
2. Genossenschaftsregister
3. Partnerschaftsregister
4. Seeschiffsregister

B. Bei den jeweiligen Amtsgerichten:
1. Vereinsregister
2. Güterrechtsregister
3. Binnenschiffsregister (soweit erforderlich)


Elektronischer Rechtsverkehr seit dem 01. Januar 2007

Seit dem 1. Januar 2007 sind gemäß § 12 HGB (§ 11 Abs. 4 GenG, § 5 Abs. 2 PartGG) Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Auch alle anderen Dokumente sind elektronisch einzureichen. Die Einreichungs- bzw. Bearbeitungsmodalitäten finden sie im Amtsblatt des Saarlandes vom 21.12.2006, Nr. 55, S. 2237 ff in der Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten  und Staatsanwaltschaften im Saarland.

Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§39 a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

Diejenigen Schriftstücke, die bisher im Sonderband der Akte hinterlegt wurden (Schriftstücke die der unbeschränkten Einsicht unterliegen wie z.B. Gesellschaftsverträge, Satzungen usw.), werden ab 1.1.2007 in einen elektronischen Registerordner aufgenommen, der dem Registerblatt zugeordnet ist. Diese Schriftstücken können ebenfalls über den bereitgestellten Einsichtsterminal eingesehen werden.

Zur Einreichung von Anmeldungen und Dokumenten steht ab 1.1.2007 das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur Verfügung.
Voraussetzung für die Einreichung ist der Download und die Installation eine Java - Applets und der EGVP-Software. Diese Programme und weitere Informationen finden Sie auf der Website http://www.egvp.de/.

Die Modalitäten zur Einreichung von Schriftstücken im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sind in der Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland geregelt (vgl. Amtsblatt des Saarlandes Nr. 55 v. 21.12.2006, S. 2237 ff).
Seit dem 1.1.2007 können Sie Auskünfte und Ausdrucke aus den Registerblättern und den elektronischen Registerordnern soweit die Dokumente bereits in elektronischer Form vorliegen auch über das gemeinsame http://www.handelsregister.de/ erhalten.

Unter dieser Internetadresse kann bundesweit nach Firmen kostenlos recherchiert werden. Die Onlineeinsichten sowie das Anzeigen bzw. Ausdrucken von Auszügen und elektronischen Dokumenten ist kostenpflichtig und kann erst nach vorheriger Anmeldung auf dieser Internetseite erfolgen.
Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB).

Jeder Interessent kann ab dem 1.1.2007 auch in elektronischer Form einen Antrag auf Erteilung eines Ausdrucks entweder in Papierform oder in elektronischer Form aus dem Registerinhalt oder dem Registerordner (soweit dieser elektronisch geführt wird) stellen. Diese Anträge sind an die zuständigen Registergerichte zu stellen.

Binnenschiffsregister

In das Binnenschiffsregister werden die zur Schifffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen.

Eingetragen werden können:

  • Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre größte Tragfähigkeit mindestens 10 Tonnen beträgt,
  • Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 5 Kubikmeter beträgt, sowie
  • Schlepper, Tankschiffe und Schubboote. (§ 3 Abs. 2 Schiffsregisterordnung).

Nach § 10 Schiffsregisterverordnung hat der Eigentümer ein Binnenschiff zur Eintragung in das Binnenschiffsregister anzumelden,

  • wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und seine größte Tragfähigkeit mindestens 20 Tonnen beträgt,
  • wenn das Schiff nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und seine Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 10 Kubikmeter beträgt, oder
  • wenn das Schiff ein Schlepper, ein Tankschiff oder ein Schubboot ist.

Das Amtsgericht Saarbrücken ist nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig für Binnenschiffe, die im Saarland an der Saar beheimatet sind.

Das Amtsgericht Merzig ist nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig für Binnenschiffe, die am saarländischen Ufer der Mosel beheimatet sind.

Genossenschaftsregister

Das Genossenschaftsregister ist zuständig für die Eintragung der Rechtsverhältnisse von Genossenschaften, die ihren Sitz im Saarland haben.
Genossenschaften sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb bezwecken (§ 1 GenG). Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen (§ 4 GenG).

Die Verfahren in Genossenschaftsregistersachen werden im Saarland zentral bei dem Amtsgericht in Saarbrücken geführt.

Güterrechtsregister

Das Güterrechtsregister ist ein Register, das bei den Amtsgerichten geführt wird. In ihm werden auf Antrag abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingetragen. Der Antrag muss i.d.R. durch beide Ehegatten gemeinsam (§§1560, 1561 BGB) in notariell beglaubigter Form gestellt werden (§ 1560 BGB). Üblich ist die Beantragung bereits bei der Gestaltung des Ehevertrages beim Notar.

Das Güterrechtsregister ist ein öffentliches Register und kann daher von jedem eingesehen werden.

Örtlich zuständig für die Führung des Güterrechtsregisters ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1558 BGB). Die Bearbeitung der das Güterrechtsregister betreffenden Verfahren ist dem Rechtspfleger gem. § 3 Nr. 1 e) RpflG übertragen.

Bei einer Heirat ohne besondere vertragliche Vereinbarungen gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Ehegatten können aber jederzeit durch den Abschluss eines Ehevertrages den gesetzlichen Güterstand aufheben oder ändern.

Güterstände die vertragsmäßig vereinbart werden können sind die Gütertrennung (§ 1414 BGB) und die Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB). Auf Lebenspartner finden die Regelung über die Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung (§ 7 LPartG).

In das Güterrechtsregister eingetragen werden können u. a.:

  • die Vereinbarung eines vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstandes (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft),
  • die Abwandlungen des gesetzlichen Güterstandes,
  • der Ausschluss oder die Beschränkung der Befugnisse nach § 1357 BGB (Schlüsselgewalt).

Eintragungen in das Güterrechtsregister sind im Hinblick auf die rechtliche Wirkung gegenüber Dritten von besonderer Bedeutung (§ 1412 BGB). Die Änderung des Güterstandes kann, je nach Ausgestaltung des Vertrages, weitreichende Folgen haben, u. U. bis hin zum Erbrecht.

Zentrales Handelsregister

Das Zentrale Handelsregister ist zuständig für die Eintragung der Rechtsverhältnisse der Kaufleute, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz im Saarland haben.

Nach § 3 der Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverfügung) wird das Handelsregister in 2 Abteilungen (A und B) geführt.

In der Abteilung A (Aktenzeichen mit HRA) werden eingetragen:

  • Einzelkaufleute
  • Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG))
  • juristische Personen nach § 33 HGB (z.B. Körperschaften öffentlichen Rechts)


In Abteilung B (Aktenzeichen mit HRB) werden eingetragen:

  • Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG))

Partnerschaftsregister

Das Partnerschaftsregister ist zuständig für die Eintragung der Rechtsverhältnisse von Partnerschaften, die ihren Sitz im Saarland haben.

Partnerschaften sind Gesellschaften, in welchen sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie üben kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1 PartGG).

Nach § 1 Abs. 2 S. 2 PartGG ist die Ausübung eines freien Berufes im Sinne dieses Gesetzes die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

Seeschiffsregister

In das Seeschiffsregister werden die Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe eingetragen, die nach den §§ 1, 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen haben oder führen dürfen (§ 3 Abs. 2 Schiffsregisterverordnung). Eine Anmeldepflicht für Seeschiffe besteht nicht, wenn die gesamte Rumpflänge zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens 15 Meter nicht übersteigt (§ 10 Abs. 1 Schiffsregisterverordnung).

Das Amtsgericht Saarbrücken ist nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig für Seeschiffe, die im Saarland beheimatet sind, also Seeschiffe, deren Eigentümer im Saarland wohnhaft sind oder ihre gewerbliche Niederlassung haben.

Vereinsregister

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