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Elektronischer Rechtsverkehr

Elektronischer Rechtsverkehr Elektronischer Rechtsverkehr
Elektronischer Rechtsverkehr Foto: © 3dkombinat - stock.adobe.com

Unter elektronischem Rechtsverkehr (ERV) ist der sichere und rechtswirksame Austausch elektronischer Dokumente zwischen Verfahrensbeteiligten und der Justiz zu verstehen. Der Elektronische Rechtsverkehr ist im Saarland seit dem 1. Januar 2018 bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme des Grundbuchamtes, eröffnet. Elektronische Dokumente können damit seit diesem Zeitpunkt dort rechtswirksam eingereicht werden. Bitte lesen zu den Einzelheiten die nachfolgenden Hinweise und Erläuterungen.

Gesetzliche Grundlagen

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 und dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (sog. e-Justice-Gesetze) einen verbindlichen Fahrplan für die Einführung des ERV aufgestellt. Er hat der Justiz aufgegeben, ab Anfang 2018 die elektronische Kommunikation mit den Gerichten zu ermöglichen. Spätestens zum 1. Januar 2026 ist die Einführung elektronischer Akten in der Justiz für alle Verfahrensbereiche vorgesehen.

Aktive Nutzungspflicht

Für alle professionellen Einreicher – also Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse – sehen die Verfahrensordnungen (§ 130d ZPO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG--Arbeitsgerichtsgesetz, § 65d SGG--Sozialgerichtsgesetz, § 52d FGO--Finanzgerichtsordnung, § 55d VwGO) ab dem 1. Januar 2022 die sogenannte aktive Nutzungspflicht vor.  Diese sind dann verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch bei der Justiz einzureichen.

Elektronischer Rechtsverkehr für Bürgerinnen und Bürger und Organisationen

Bürgerinnen und Bürger sowie sonstige nicht-professionelle Verfahrensbeteiligte können elektronische Kommunikationsmittel nutzen, sind hierzu aber nicht verpflichtet. Sie dürfen auch in Zukunft wie gewohnt Papier bei Gericht einreichen.

Ab dem 1. Januar 2022 stehen Bürgerinnen und Bürgern neben der DE-Mail das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach („eBO--elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach“) und das Nutzerkonto im Sinne des Onlinezugangsgesetzes als sogenannte sichere Übermittlungswege zur Verfügung.

Weitere Informationen zum eBO--elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach finden Sie hier: Für Bürger und Organisationen (justiz.de)

(Hinweis: Für Supportanfragen zum eBO--elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach wenden Sie sich bitte per E-Mail an egvp-serviceformular@safe-justiz.de )

Elektronischer Rechtsverkehr für jedermann

Einreichung von elektronischen Dokumenten

Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sog. sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO) eingereicht werden.

Darüber hinaus müssen die eingereichten elektronischen Dokumente für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein. Welche Voraussetzungen hierfür gegeben und welche Anforderungen darüber hinaus bei der Übermittlung elektronischer Dokumente erfüllt sein müssen, wird durch die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) und die Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung – ERVB) näher geregelt.

Justizportal des Bundes und der Länder: Elektronische Kommunikation im Bereich der Justiz

Wichtiger Hinweis

Das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts ist nicht gleichzusetzen mit der Übermittlung per E-Mail. Denn die einfache E-Mail beruht nicht auf einem dem Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard und stellt daher keine sichere Art der Übermittlung dar. Die Übermittlung mit einfacher E-Mail kann daher nur dazu genutzt werden, nicht förmliche Mitteilungen, die nicht im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren stehen, an das Gericht zu senden. In anhängigen Verfahren ist die Übermittlung von Schriftsätzen, deren Anlagen, Anträgen oder Erklärungen der Parteien per E-Mail nicht zulässig. In Strafverfahren dürften Dokumente, die schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen sind, ebenfalls nur qualifiziert elektronisch signiert oder auf einem der o. g. sicheren Übermittlungswege an das Gericht oder die Strafverfolgungsbehörde gesandt werden.

Diese Hinweise sind besonders bedeutsam, wenn mit der Einsendung eines Schriftstücks eine Frist gewahrt werden soll. Bitte beachten Sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen vor allem in diesen Fällen die obigen Ausführungen zur elektronischen Übermittlung oder senden Sie Ihre Schriftstücke per Post oder Fax.

Registersachen

Bereits seit 1. Januar 2007 ist im Saarland der elektronische Rechtsverkehr in Registersachen eröffnet. Anmeldungen und Dokumente nach § 12 HGB und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen sind ausschließlich in elektronischer Form über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bei den Registergerichten einzureichen. Im Saarland ist die elektronische Registerführung dem zentralen Registergericht beim Amtsgericht Saarbrücken übertragen. Lediglich die Vereinsregister werden dezentral bei allen saarländischen Amtsgerichten geführt. Alle früher in Papierform geführten Registerblätter sind auf die elektronische Registerführung umgeschrieben und über das Internet hier abrufbar.

Links zum Elektronischen Rechtsverkehr

Justizportal des Bundes und der Länder

Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach

Gemeinsames Registerportal der Länder