| Amtsgericht Neunkirchen | Gerichte und Staatsanwaltschaft

Zwangsversteigerung

Durch das Zwangsversteigerungsgericht wird die Versteigerung von 

  • Grundstücken (bebaut oder unbebaut), 
  • Eigentumswohnungen, 
  • Teileigentum (z.B. gewerbliche Räumlichkeiten, PKW-Abstellplätze) oder 
  • Erbbaurechten

im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Amtsgerichts durchgeführt.

Die Versteigerungstermine sind immer öffentlich. Jeder Interessierte kann an jedem Termin als Zuschauer, aber auch als Bieter teilnehmen.
Die Zwangsversteigerungstermine werden i.d.R. ca. 6-8 Wochen vor dem Termin veröffentlicht im ZVG-Portal (www.zvg-portal.de), auf den Seiten des Immobilienpools (zvsaar.de) und in der Saarbrücker Zeitung.
Weiterhin werden alle Termine an der Gerichtstafel des jeweils zuständigen Amtsgerichts bekannt gemacht.


Was müssen sie als Bieter zum Versteigerungstermin mitbringen?

  • Ausweisdokument (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
  • Vertreter juristischer Personen (Firmen, Vereine) müssen ihre Vertretungsbefugnisse durch Vorlage eines beglaubigten Registerauszuges neuesten Datums nachweisen.
  • Wollen mehrere Personen gemeinsam bieten, sollten alle zum Termin anwesend sein. Wenn Sie (auch) für einen nicht Anwesenden bieten wollen, müssen Sie eine notariell beglaubigte Bietevollmacht vorlegen.
    Dies gilt auch bei Geboten für den nicht anwesenden Ehegatten.
  • Eine Bietsicherheit: Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten müssen Sie Sicherheit in Höhe von 10 % des Verkehrswertes hinterlegen, unabhängig von der Höhe Ihres Gebotes.

Achtung: Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist nicht möglich!

Die Sicherheitsleistung kann wie folgt erbracht werden:

  • durch einen von einer Bank oder Sparkasse ausgestellten Verrechnungsscheck (auch Bundesbankscheck). Der Scheck darf von Ihrer Bank frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt werden! Zur Vermeidung von Fristproblemen sollte die Bank den Scheck auf den Termintag datieren
  • durch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstitut
  • durch vorherige Überweisung des Betrages auf das Konto der Gerichtskasse Saarbrücken
    Postbank Saarbrücken
    IBAN: DE90 5901 0066 0000 5066 68 (bisher Konto-Nr.: 506668)
    BIC: PBNKDEFFXXX (bisher BLZ: 590 100 66)
    Vw.-Zweck: Aktenzeichen (X K xxx/xx) - Amtsgericht xxxxx (wo das Verfahren geführt wird) - Sicherheitsleistung -  Terminsdatum (z. B. 13.02.2014)

WICHTIG!

Die entsprechende Überweisung sollten Sie spätestens 10 Tage vor dem Versteigerungstermin veranlassen, damit sichergestellt ist,
dass der Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Der Kontoinhaber muss mit dem späteren Bieter identisch sein, da die Sicherheitsleistung sonst nicht als erbracht angesehen werden kann.

Das Versteigerungsgericht wird unmittelbar von der Gerichtskasse über die Einzahlung informiert. Nur wenn diese Mitteilung der Gerichtskasse im Termin vorliegt, gilt die Sicherheitsleistung als erbracht!
Die Vorlage eines Überweisungsträgers oder Kontoauszuges genügt nicht.

Nach dem Versteigerungstermin wird die nicht benötigte Sicherheitsleistung auf Anordnung des Gerichts von der Gerichtskasse zurück überwiesen.
Vorgelegte Schecks und Bürgschaften werden dem Bieter direkt nach Ende des Versteigerungstermins zurückgegeben.


Kann das Objekt vorher besichtigt werden?

Gericht und Gläubiger haben im Zwangsversteigerungsverfahren grds. keine Möglichkeit, einem Bietinteressenten den Zugang zum Objekt zu verschaffen. Ein Besichtigung kann i.d.R. nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder dem Besitzer erfolgen.
Sofern neben dem Zwangsversteigerungsverfahren für das Objekt auch ein Zwangsverwaltungsverfahren angeordnet ist, besteht in diesem Verfahren ggf. die Möglichkeit, das Objekt in Absprache mit dem Zwangsverwalter zu besichtigen. 

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Geschäftsstelle für Zwangsversteigerungen.

zum ZVG-Portal

zu ZVSaar