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Nachlasssachen

Das Nachlassverfahren ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Erbrechts (§§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Hierunter versteht man das amtliche Verfahren zur Abwicklung eines Erbfalls (§ 342 ff. FamFG).

Das Nachlassverfahren ist eine Aufgabe der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ist nach dem Gerichtsverfassungsgesetz den Amtsgerichten als Nachlassgericht übertragen (§ 23 a GVG).

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser (der/die Verstorbene) seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 343 FamFG).

A. Aufgaben

Zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes zählen u.a.

  • die Verwahrung von Testamenten,
  • die Erteilung von Erbscheinen,
  • die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament, Erbvertrag),
  • die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters sowie
  • die Entgegennahme von Erklärungen von Beteiligten des Nachlassverfahrens
    (z. B. Erbausschlagungserklärungen, Testamentsanfechtungserklärungen)

Hat der Erblasser eine letztwillige Verfügung (z. B. Testament, Erbvertrag) hinterlassen, ist diese für die Aufteilung des Nachlasses ausschlaggebend. Ist dies jedoch nicht der Fall, findet die gesetzliche Erbfolge , die in den §§ 1922 ff. BGB geregelt ist, Anwendung.


B. Der Erbschein - Beschleunigtes Erbscheinsverfahren 

Wann benötige ich einen Erbschein?

  1. Wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und somit die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet.
  2. Wenn der Erblasser ein privatschriftliches Testament hinterlassen hat und über Vermögen (insbesondere Bankguthaben oder Grundbesitz) verfügt werden soll.

Wann benötige ich keinen Erbschein?

Wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Zum Nachweis der Erbfolge genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des notariellen Testamentes bzw. des Erbvertrages zusammen mit dem vom Amtsgericht gefertigten Eröffnungsprotokoll.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amtsgericht.


Wer ist für die Erteilung des Erbscheins zuständig?

Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht am letzten Wohnsitz des/der Verstorbenen (Erblasser).

Wer kann den Antrag stellen?

Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der meint, nach Gesetz oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) Erbe geworden zu sein. Auch mehrere Erben können einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins stellen, der dann die Erbteile der einzelnen Berechtigten ausweist.

Sind mehrere Erben vorhanden, reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins stellt. Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, muss durch den Antragsteller angegeben werden, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben und er bevollmächtigt ist, auch für die weiteren Erben den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu stellen. Zur Verfahrensbeschleunigung ist es empfehlenswert, die folgende Vollmacht Erbscheinverfahren für die Antragstellung zu verwenden.

Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer sind nicht berechtigt, einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines zu stellen, da dies gemäß § 2353 BGB den Erben vorbehalten ist.

Wo kann ich den Antrag stellen?

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines ist grundsätzlich beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, zu Protokoll zu erklären.
Ebenso kann er auch bei jedem Notar in Deutschland gestellt werden, unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers.

Welche Kosten entstehen im Erbscheinverfahren?

Die Kosten werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben.  Gemäß Nr. 12210 des Kostenverzeichnisses zu diesem Gesetz wird für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines eine volle Gebühr erhoben.

Für die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung (s. unten) wird ebenfalls eine volle Gebühr erhoben (Nr. 23300). Eine weitere Gebühr kann anfallen, wenn das Gericht Ermittlungen anstellt und Zeugen vernimmt oder Tatsachen in Augenschein nimmt (Ortsbegehung). Daneben entstehen noch Auslagen für die Fertigung von Kopien.

Die Gebühren sind in einer Gebührentabelle als Anhang zum GNotKG veröffentlicht. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert. Der Geschäftswert wiederum richtet sich gem. § 40 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses. Der Wert des Nachlasses errechnet sich aus dem Vermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Zur Ermittlung des Nachlasswertes verwenden Sie bitte das folgende Formular Angaben zum Wert des Nachlasses .
Notwendige Angaben für den Erbschein

Die notwendigen Angaben bzw. Nachweise für die Beantragung eines Erbscheins ergeben sich aus § 352 FamFG und § 352a FamFG .

Wichtiger Hinweis:

Der Erbschein kann nur erteilt werden, wenn 

  1. die vorgenannten Angaben und Urkunden dem Nachlassgericht vorliegen und 
  2. dem Nachlassgericht durch das Standesamt am Geburtsort des Erblassers eine schriftliche Mitteilung über evt. vorhandene nichteheliche oder einzeladoptierte Kinder übermittelt wurde.

C. Die Ausschlagung der Erbschaft

Wann und wie kann ich die Erbschaft ausschlagen?

Wenn jemand, der aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge zum Erben berufen wäre, die Erbschaft nicht antreten will, hat er die Möglichkeit, diese auszuschlagen. Die Ausschlagung ist vom Gesetzgeber aber an bestimmte Formen und Fristen gebunden.

Im Einzelnen gilt folgendes:

  1. Die Ausschlagung kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen erfolgen.
    Diese Frist beginnt nicht automatisch mit dem Tode des Erblassers sondern vielmehr mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis erlangt hat:
    • Von dem Anfall der Erbschaft, womit in der Regel die Kenntnis vom Erbfall, d.h. dem Tod des Erblassers gemeint ist.
      In Frage kommt aber auch die Kenntnis vom Wegfall solcher Personen, die vor dem Ausschlagenden geerbt hätten.
      Beispiel: Der Erbe meint irrtümlich, dass ein Verwandter, der vor ihm erbberechtigt war noch lebt. Jedoch ist dieser Verwandte bereits vor dem Erbfall verstorben und daher nicht erbfähig. Würde man in einem solchen Fall lediglich die Kenntnis vom Tode des Erblassers als entscheidend annehmen, könnte der Erbe den Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht beeinflussen. Daher muss auch seine Kenntnis von dem Tod dieses Verwandten als Voraussetzung des Fristbeginns berücksichtigt werden.
    • Von dem Grund der Berufung, womit in der Regel die Kenntnis von den Verhältnissen, die die Erbenstellung des Ausschlagenden begründen gemeint ist. Der Ausschlagende muss also z.B. Kenntnis von den Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen haben, durch die er als gesetzlicher Erbe in Frage kommt.
    • Im Falle der Erbeinsetzung durch Testament beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der letztwilligen Verfügung, womit die amtliche Verlautbarung des Testaments an die Beteiligten (etwa durch Eröffnung und Verlesung oder durch Zusenden einer Abschrift) gemeint ist (vgl. § 1944 Abs.2 BGB).
    • Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder befindet sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf 6 Monate.
  2. Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen.
    Es handelt sich daher um eine sog. amtsempfangsbedürftige Erklärung. Dies kann dadurch geschehen, dass der Ausschlagende das zuständige Nachlassgericht aufsucht und in der Geschäftsstelle die Ausschlagungserklärung zu Protokoll (zur Niederschrift) abgibt. Zuständig ist außerdem auch das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Wird die Erklärung dagegen von einem anderen Amtsgericht oder einem Notar in öffentlich beglaubigter Form aufgenommen und an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, so wird die Ausschlagungsfrist nicht bereits mit der Beurkundung der Erklärung gewahrt, sondern erst dann, wenn sie bei dem zuständigen Nachlassgericht eingeht. Dazu muss der Erbe volljährig sein, d.h. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Ist der Erbe beschränkt geschäftsfähig, , kann er nur mit Einwilligung (d.h. der vorherigen Zustimmung) seines gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) ausschlagen. Ist der Erbe geschäftsunfähig,  kann nur der gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer) die Erklärung abgeben, bedarf hierzu aber der Genehmigung des Familiengerichts (vgl. §§ 1643, 1822 Nr.2, 1908i, 1915 BGB).

Sofern Sie weitere Fragen zu Fragen des Erbrechts und des Nachlassverfahrens haben, wenden Sie sich bitte an einen Notar, einen Rechtsanwalt oder das für Sie zuständige Nachlassgericht, das allerdings nicht zur Rechtsberatung befugt ist.

Empfehlenswert sind darüber hinaus auch die Broschüre "Erben und Vererben" des Bundesjustizministeriums sowie die Informationen der Bundesnotarkammer.

Broschüren und Informationen

Bundesministerium der Justiz: Publikation "Erben und Vererben" (extern)

Bundesnotarkammer: Informationen zu Erbrecht (extern)

Zentrales Testamentsregister (extern)

Bitte nutzen Sie das anliegende Formular zur Beantragung eines Termins in Erbscheinsangelegenheiten.

Erbscheinstermin