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Verfahrensbezogene Datenschutzhinweise

Wie die Justiz Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet.

(Informationen nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung)

Die Justiz verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten in gesetzlich geregelten Verfahren. Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen. Bei der Erhebung, Speicherung, Übermittlung und sonstigen Verarbeitungen genügen wir höchsten Anforderungen an die Sicherheit Ihrer Daten. Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie darüber informieren,

  • an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz wenden können,
  • auf welcher Grundlage wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten,
  • wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen und
  • welche Rechte Sie nach dem Datenschutzrecht gegenüber der Justiz haben.

Die Hinweise betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Justiz außer in Strafsachen. Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht), https://recht.saarland.de (Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes) und https://eur-lex.europa.eu/ (Recht der Europäischen Union) in der jeweils geltenden Fassung abrufen.


1. Wer ist für die Datenverarbeitung bei den saarländischen Gerichten verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?

Ihre personenbezogenen Daten werden durch das Amtsgericht Merzig, Wilhelmstraße 2, 66663 Merzig verarbeitet. Gegenüber der verantwortlichen Stelle können Sie sämtliche Ihrer Rechte geltend machen.

2. Wie erreiche ich die Datenschutzbeauftragte/den Datenschutzbeauftragten?

Es gibt eine für den Datenschutz zuständige Person, an die Sie sich bei datenschutzrechtlichen Fragen wenden können:

Datenschutzbeauftragter des Amtsgerichts Merzig ist

Direktor des Amtsgerichts (m.d.W.d.G.b) Wagner

Wilhelmstraße 2
66663 Merzig

Diese Person ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen zuständig. Sie kann Ihnen keinerlei Auskunft zum Gerichtsverfahren geben und keine Rechtsberatung erteilen.

3. Zu welchen Zwecken verarbeiten wir Ihre Daten und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen?

Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Justiz erforderlich ist oder Sie ausdrücklich eingewilligt haben.  Rechtsgrundlage der mit der Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse der Organe der Rechtspflege verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnungen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (wie zum Beispiel Gesundheitsdaten) werden von uns auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f DSGVO und der jeweiligen Rechtsgrundlagen verarbeitet, aber nur, soweit dies im Rahmen unserer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen gilt für die saarländischen Gerichte ergänzend das Bundesdatenschutzgesetz und bei Verwaltungsaufgaben das Saarländische Datenschutzgesetz.

Nach Abschluss des Verfahrens können die Daten zur Erfüllung anderer gesetzlicher Pflichten verarbeitet werden, etwa um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen. Es gelten dann die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Saarländisches Datenschutzgesetzes.

Auch zu anderen als den genannten Zwecken werden Ihre personenbezogenen Daten nur weiterverarbeitet, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung gibt, beispielsweise zur Wahrnehmung der Aufgabe einer anderen Behörde, oder wenn Sie in eine solche Weiterverarbeitung vorher ausdrücklich eingewilligt haben.

4. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden von uns verarbeitet?

Die Justiz hat umfassende Zuständigkeiten. Unsere Verfahren betreffen nahezu alle erdenklichen Lebenslagen. Aus diesem Grund sind wir auch befugt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, soweit es für unsere Arbeit erforderlich ist. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungsvorgänge ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f DSGVO.

5. Aus welchen Quellen stammen Ihre personenbezogenen Daten?

Die Justiz kann Ihre personenbezogenen Daten nicht nur bei Ihnen als betroffener Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei Verfahrensbeteiligten oder bei Zeugen, Sachverständigen oder durch Anforderung von Auskünften oder Akten bei anderen Behörden und Gerichten. Die Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich insbesondere aus der maßgeblichen Verfahrensordnung.

6. Wem gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt?

Die Justiz legt Ihre personenbezogenen Daten ihren Bediensteten sowie Dritten gegenüber nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften offen oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vorliegt.

a) Bekannte Empfänger

Innerhalb der Justiz erhalten nur diejenigen Personen Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, die im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben mit der Durchführung des Verfahrens betraut sind, in dem Ihre Daten verfahrensrelevant sind.

Für die Erledigung unserer Aufgaben benutzen wir IT-gestützte Fachverfahren (Software), in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei arbeiten wir auf gesetzlicher Grundlage auch mit anderen Stellen der Landesverwaltung zusammen, die personenbezogene Daten in unserem Auftrag verarbeiten. An diese werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, übermittelt.

Auch sonstige Dritte verarbeiten in unserem Auftrag auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten, soweit dies zur Wartung, Pflege und Anpassung unserer Datenbanken erforderlich ist.

In Verfahren, in denen Kosten anfallen, können wir Ihren Namen, Ihre Adresse, Ihr Geburtsdatum, Ihre Bankverbindung o. ä. an die Gerichtskasse Saarbrücken zwecks Beitreibung von Justizkosten bzw. an die Landeshauptkasse etwa zwecks Tätigung von Überweisungen an Sie als Zahlungsempfänger übermitteln.

b) Kategorien von Empfängern

Wir übermitteln personenbezogene Daten im Einzelfall außerdem an

  1. Beteiligte des Verfahrens, in dem Ihre personenbezogenen Daten erhoben worden sind, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;
  2. nach der jeweiligen Verfahrensordnung in einem Verfahren hinzuzuziehende Personen, zum Beispiel Sachverständige oder Dolmetscher. Zeugen gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;
  3. andere Gerichte, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist;
  4. Behörden zu unserer und zu deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung, etwa an Ausländer- und Sicherheitsbehörden;
  5. andere Personen in Verfahren, welche die bei der Justiz geführten Register betreffen, wie beispielsweise das Handelsregister und das Grundbuch, nach den dafür geltenden Vorschriften, oder andere Personen, die nach der jeweiligen Verfahrensordnung akteneinsichts- oder auskunftsberechtigt sind.

7. Wie lange speichern wir Ihre personenbezogenen Daten?

Personenbezogene Daten, die im Rahmen eines Verfahrens erhoben wurden, werden in die Verfahrensakten aufgenommen. Die Speicherfristen für die Verfahrensakten bestimmen sich nach dem Schriftgutaufbewahrungsgesetz der Justiz des Saarlandes vom 28. Oktober 2008, geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790) und der Schriftgutaufbewahrungsverordnung der Justiz des Saarlandes vom 6. November 2009, geändert durch die Verordnung vom 13. April 2015 (Amtsbl. I S. 293).

8. Sind Sie verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen?

Grundsätzlich müssen Sie nur die Daten bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir nach anderen Gesetzen verpflichtet sind.

Besteht nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten, richten sich die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht nach deren Regelungen.

9. Keine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Zur Wahrnehmung unserer gesetzlichen Aufgaben nutzen wir grundsätzlich keine Verfahren einer vollautomatisierten Entscheidungsfindung.  Im Mahnverfahren nach den §§ 688 ff. der Zivilprozessordnung werden die danach geforderten und vom Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigtem gelieferten Antragsdaten automatisiert geprüft. Dabei wird lediglich geprüft, ob die Parteibezeichnungen stimmig und die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen, der bezeichnete Anspruch einschließlich eventueller Nebenforderungen konkret genug nach gültigem Rechtsgrund, Fälligkeit und bestimmten Betrag in Euro bestimmt ist und ob das angerufene Gericht sowie das im Mahnbescheid zu bezeichnende Gericht für den Fall der Abgabe nach Widerspruch oder Einspruch zuständig und korrekt bezeichnet sind. Ebenso werden die Daten eventueller Folgeanträge (Antrag auf Neuzustellung, Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids) nur auf Konsistenz und auf Zulässigkeit hin geprüft. Sind die Antragsdaten fehlerfrei, so werden die beantragten Bescheide erlassen und zur Zustellung an den Antragsgegner ausgefertigt. Bei Fehlern erzeugt das System ein maschinelles Beanstandungsschreiben an den Antragsteller (Monierung). Bei gravierenden Fehlern steuert das Programm das betroffene Verfahren aus der maschinellen Bearbeitung aus. Solche Verfahren werden dann konventionell weitergeführt, eine maschinelle Bearbeitung findet nicht weiter statt.

10. Ihre Rechte als betroffene Person gegenüber der saarländischen Justiz

Um Ihre personenbezogenen Daten wirksam zu schützen, gewährt Ihnen das Datenschutzrecht eine Reihe von Rechten, die Sie gegenüber der saarländischen Justiz geltend machen können:

a) Recht auf Auskunft, Artikel 15 DSGVO

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 DSGVO haben Sie das Recht auf Auskunft darüber, ob wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen (Artikel 15 Absatz 1 und 2 DSGVO). Das Auskunftsrecht wird durch das Recht Dritter am Schutz ihrer personenbezogenen Daten beschränkt (Artikel 15 Absatz 4 DSGVO).

b) Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, Artikel 16, 17 und 18 DSGVO

Sie haben nach Artikel 16 DSGVO das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach Maßgabe des Artikels 17 DSGVO zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Aufbewahrungsfristen für die betreffenden Verfahrensakten abgelaufen sind. Unter den Voraussetzungen von Artikel 18 DSGVO besteht ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

c) Recht auf Datenübertragbarkeit, Artikel 20 DSGVO

Ein Recht nach Artikel 20 Absatz 1 DSGVO, Daten in einem bestimmten Format zu erhalten und an Dritte zu übermitteln, besteht nicht, wenn wir Ihre personenbezogenen Daten weder auf der Grundlage einer Einwilligung noch mittels automatisierter Verfahren verarbeiten.  Die genannten Rechte stehen in einem Verfahren unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden Rechtsgrundlage, insbesondere der Verfahrensordnung, die zur Sicherung einer sachgerechten Verfahrensdurchführung und im Interesse der Verfahrensbeteiligten besondere Regelungen und Einschränkungen vorsehen können, wie beispielsweise in § 12d der Grundbuchordnung, §§ 802k und 882i der Zivilprozessordnung.

11. Ihr Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO

Sie haben gemäß Artikel 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Wir dürfen in einem solchen Fall die Verarbeitung Ihrer Daten nur fortsetzen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Ein zwingender Grund kann sich insbesondere aus Gesetzen ergeben, die der Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen oder uns zur fortgesetzten Verarbeitung zwingen, beispielsweise gesetzliche Aktenaufbewahrungsfristen oder anderen besondere gesetzlichen Regelungen, wie beispielsweise § 12d Absatz 3 der Grundbuchordnung.

12. Ihr Recht auf Beschwerde bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß Artikel 77 DSGVO

Die Gerichte unterstehen den Aufsichtsbehörden nach Art. 51 ff. DSGVO nur teilweise. So sind gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Insoweit steht Ihnen ein Beschwerderecht an eine Aufsichtsbehörde nicht zu.

Lediglich für Verarbeitungen, die nicht im Rahmen der justiziellen Tätigkeit erfolgen und somit der reinen Gerichtsverwaltung zuzuordnen sind, besteht ein Beschwerderecht. Zuständig ist insoweit die

Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Monika Grethel

Fritz-Dobisch-Straße 12
66111 Saarbrücken