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Strafverfahren

1. Der Gegenstand eines Strafverfahrens

Das Strafverfahren dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber dem straffällig gewordenen Bürger. Im Rechtsstaat liegt das Gewaltmonopol bei dem Staat. An die Stelle der Selbstjustiz des durch die Straftat Geschädigten tritt die Verfolgung der Straftat durch den Staat.
Beispiel: Das Opfer einer Körperverletzung darf nicht einfach aus Rache zum Gegenschlag übergehen, sondern ist grundsätzlich darauf verwiesen, durch einen Strafantrag (§ 230 StGB) die öffentliche Strafverfolgung herbeizuführen.
Indem der Staat die Straftat feststellt und den Täter einer Strafe zuführt, schützt er die Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Rechtsordnung und stellt den Rechtsfrieden wieder her. Dabei verbindet die Bestrafung des Täters mehrere Zwecke. Sie soll dem Täter als gerechte Sanktion für die Tat ein Übel zufügen, zugleich aber auch darauf hinwirken, dass der Täter künftig als Teil der Rechtsgemeinschaft wieder ein straffreies Leben führt (Resozialisierung).

Strafsachen sind alle Verfahren, die die Verhängung einer Kriminalstrafe zum Ziel haben. Darunter fallen insbesondere die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Auch Ordnungswidrigkeitssachen, zu deren Verfolgung Staatsanwaltschaft und Strafgericht berufen sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Strafgerichte.

2. Die Zuständigkeitsverteilung in Strafsachen

Strafsachen fallen – neben den Zivilsachen – in die Zuständigkeit der so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit (§§ 12, 13 GVG). Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Amtsgerichte, das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof. Im Saarland sind Amtsgerichte in Homburg, Lebach, Merzig, Neunkirchen, Ottweiler, Saarbrücken, Saarlouis, St. Ingbert, St. Wendel und Völklingen eingerichtet, sowie ein Land- und ein Oberlandesgericht mit Sitz in Saarbrücken (§ 2 Abs. 1 GerOG). Wegen der Einzelheiten der örtlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen wird auf den Gliederungspunkt „Strukturreform der Gerichte“ (siehe linke Spalte) verwiesen. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich in Strafsachen grundsätzlich nach der Schwere des angeklagten Delikts.

Das Amtsgericht ist grundsätzlich zuständig, wenn im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer Unterbringung oder Sicherungsverwahrung nicht zu erwarten ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der besonderen Bedeutung des Falles, kann die Staatsanwaltschaft jedoch auch in solchen Fällen Anklage zum Landgericht erheben (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG).
Von den Strafsachen, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen, entscheidet der Strafrichter bei Vergehen, die im Wege der Privatklage verfolgt werden oder wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Ansonsten ist das Schöffengericht zuständig (§ 28 GVG). Im Saarland sind gemeinsame Schöffengerichte für mehrere Amtsgerichtsbezirke eingerichtet, und zwar bei dem Amtsgericht Neunkirchen für die Bezirke der Amtsgerichte Homburg, Neunkirchen, Ottweiler und St. Wendel, bei dem Amtsgericht Saarbrücken für die Bezirke der Amtsgerichte Saarbrücken, St. Ingbert und Völklingen und bei dem Amtsgericht Saarlouis für die Bezirke der Amtsgerichte Lebach, Merzig und Saarlouis (§ 1 StrafZustV).

Das Landgericht ist für alle Verbrechen zuständig, für die weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht zuständig ist, insbesondere also bei Verbrechen mit einer höheren Straferwartung als vier Jahre Freiheitsstrafe (§§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG), ferner für alle Vergehen, bei denen eine solche Straferwartung besteht (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Für besonders schwere Verbrechen (z.B. für Mord und Totschlag sowie bestimmte schwere Sexualdelikte) ist die Strafkammer als Schwurgericht bei dem Landgericht unabhängig von der Straferwartung im Einzelfall zuständig (§ 74 Abs. 2 GVG).
Beispiel: Der Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Er ist also ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). In die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 Nr. 13 GVG fällt zwar beispielsweise der Raub mit Todesfolge, nicht aber der einfache Raub. Allerdings ist die Strafkammer nach § 74 Abs. 1 Satz 1 GVG für Verbrechen zuständig, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder Oberlandesgerichts gehören, insbesondere also wenn im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

Für Wirtschaftsstrafsachen ist eine Wirtschaftsstrafkammer zuständig (§ 74c GVG). Auch für Staatsschutzsachen ist immer eine spezielle Kammer bei dem Landgericht zuständig (§ 74a GVG). In bestimmten besonders bedeutsamen Sachen kann anstelle des Landgerichts sogar das Oberlandesgericht erstinstanzlich zuständig sein (§ 120 GVG). Diese Staatsschutzsachen sind für das Gebiet des Saarlandes dem Oberlandesgericht Koblenz übertragen (Art. 1 Staatsvertrag Staatsschutz-Strafsachen).

Des Weiteren ist das Landgericht – als so genannte kleine Strafkammer – für Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts zuständig (§ 74 Abs. 3 GVG). Die große Strafkammer des Landgerichts ist ferner als Beschwerdegericht zur Entscheidung über Verfügungen des Richters beim Amtsgericht und gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte zuständig (§ 73 Abs. 1 GVG).

Das Oberlandesgericht ist erstinstanzlich für besonders schwere Delikte, insbesondere bestimmte Staatsschutzsachen, erstinstanzlich zuständig. Ferner ist es für Revisionen (und Sprungrevisionen) in Sachen zuständig, die in erster Instanz vor dem Amtsgericht verhandelt werden (§ 121 Abs. 1 GVG), insbesondere also gegen gegen Berufungsurteile der Strafkammer des Landgerichts. Das Oberlandesgericht ist schließlich auch zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts sowie über bestimmte Rechtsbeschwerden berufen (§ 121 Abs. 1 Nr. 2, 3 GVG).

Eine Berufung gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts gibt es in Strafsachen nicht. Für die Revision gegen solche Urteile ist regelmäßig (Ausnahme § 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG) der Bundesgerichtshof zuständig (§ 135 Abs. 1 GVG).

Über die Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte (§ 33 Abs. 1 JGG). Sie sind neben den allgemeinen Strafgerichten auch für die Entscheidung von Jugendschutzsachen zuständig (§ 26 Abs. 1 GVG). Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht als Jugendschöffengericht und die Strafkammer als Jugendkammer (§ 33 Abs. 2 JGG). Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Jugendgerichte enthält das Jugendgerichtsgesetz Sondervorschriften. Für das gesamte Saarland besteht bei dem Amtsgericht Saarbrücken ein gemeinsames Jugendschöffengericht (§ 2 StrafZustV).

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist (§ 7 StPO). Weitere Gerichtsstände bestehen etwa an dem Ort, an dem der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat (§ 8 Abs. 1 StPO) oder an dem Ergreifungsort (§ 9 StPO). Im Saarland sind ferner die Entscheidungen über Haft- und Auslieferungssachen, Unterbringungssachen und Umweltstraf- und -ordnungswidrigkeitssachen sowie Delikte nach dem Betäubungsmittelgesetz an bestimmten Amtsgerichten konzentriert. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Zuständigkeit wird auch hier auf den Gliederungspunkt „Strukturreform der Gerichte“ (siehe linke Spalte) verwiesen.

3. Die Besetzung der Amtsgerichte und des Landgerichts in Strafsachen

Der Strafrichter bei dem Amtsgericht entscheidet als Einzelrichter. Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen, d.h. Laienrichtern (§ 29 Abs. 1 GVG). In besonders umfangreichen Sachen kann ein zweiter Berufsrichter hinzugezogen werden (§ 29 Abs. 2 GVG).

Die große Strafkammer bei dem Landgericht ist mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 GVG). Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen allerdings nicht mit (§ 76 Abs. 1 Satz 2 GVG). Eine Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern und den beiden Schöffen kommt in Betracht, wenn es sich nicht um eine Schwurgerichtssache handelt oder die Anordnung einer Unterbringung zu erwarten ist oder die Sache besonders umfangreich oder schwierig erscheint (§ 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3, Satz 3 GVG).

Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet regelmäßig mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG), der Senat des Bundesgerichtshofs mit fünf Richtern (§ 139 Abs. 1 GVG).
In welcher Besetzung die jeweiligen Spruchkörper zur Entscheidung berufen sind, bestimmt ein von dem jeweiligen Präsidium des Gerichts beschlossener Geschäftsverteilungsplan.

4. Die Verfahrensgrundsätze im Strafverfahren

Den Strafprozess prägen bestimmte Verfahrensgrundsätze, die ihn von anderen Gerichtsverfahren unterscheiden.

a) Das Offizialprinzip

Das Offizialprinzip besagt, dass die Strafverfolgung Aufgabe des Staates ist. Die Erhebung der öffentlichen Klage erfolgt durch die Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 1 StPO). Anders als im Zivilprozess steht die Einleitung des Verfahrens nicht dem geschädigten Bürger zu. Ausnahmen hierzu bilden die so genannten Privatklagedelikte.
Beispiel: Die Strafverfolgung wegen Totschlags erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. Es können nicht etwa die Hinterbliebenen Anklage erheben. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ist hingegen ein Privatklagedelikt. Der Berechtigte kann den Täter deshalb ohne vorherige Anrufung der Staatsanwaltschaft verfolgen (§ 374 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Weitere Ausnahmen bilden die so genannten Antrags- und Ermächtigungsdelikte.

b) Das Legalitätsprinzip

Die Strafverfolgungsbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, bei Vorliegen des Anfangsverdachts für eine Straftat Ermittlungen aufzunehmen (§ 152 Abs. 2 StPO) und, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, Anklage zu erheben (§ 170 Abs. 1 StPO). Im Bereich der weniger schwerwiegenden Kriminalität ist der Anklagezwang allerdings durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen (vgl. etwa §§ 153 ff. StPO).
Beispiel: Der Beschuldigte ist bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und lebt in geordneten Verhältnissen. Ihm wird zur Last gelegt, eine Cola-Dose im Supermarkt gestohlen zu haben. Bei der Tat handelt es sich um ein Vergehen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht, kann sie das Verfahren einstellen (§ 153 StPO). Kommt sie zu der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch eine Auflage oder Weisung beseitigt werden kann und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, kann sie mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen (§ 153a StPO).
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (§ 47 Abs. 1 OWiG). 

c) Der Anklagegrundsatz

Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist durch die Erhebung der Klage bedingt (§ 151 StPO). Das Gericht kann also nicht von sich aus eine Straftat aburteilen.
Beispiel: In einem Gerichtsprozess gibt der Geschädigte dem Angeklagten eine Ohrfeige. Das Gericht kann nicht einfach Angeklagten und Geschädigten zusammen verurteilen, selbst wenn über den Hergang der Körperverletzung kein Zweifel besteht. Vielmehr muss zunächst die Staatsanwaltschaft prüfen, ob sie gegen den Geschädigten Anklage erhebt.

d) Der Ermittlungsgrundsatz

Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dazu erhebt es die notwendigen Beweise, selbst wenn weder die Staatsanwaltschaft noch der Angeklagte die Erhebung des Beweises beantragt haben. Dabei sind sowohl den Angeklagten belastende als auch den Angeklagten entlastende Beweise zu erheben. Ziel der Beweiserhebung ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts.

e) Der Grundsatz der Mündlichkeit

Dem Strafurteil dürfen nur mündlich vorgetragene und erörterte Umstände zugrunde gelegt werden. Eine Bezugnahme auf den Akteninhalt genügt nicht.

f) Der Grundsatz der Unmittelbarkeit

Das Gericht hat sich von den zu erhebenden Beweisen in der Hauptverhandlung einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Beruht etwa der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung eines Protokolls über eine frühere Vernehmung oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden (§ 250 StPO). Die an der Entscheidung beteiligten Richter müssen während der Verhandlung durchgängig anwesend sein. Das Gesetz sieht allerdings zahlreiche Durchbrechungen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit vor.
Beispiel: Der Zeuge einer Straftat ist inzwischen nach Australien verzogen. Nach § 251 Abs. 2 Nr. 2 StPO darf die Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann. Eine nichtrichterliche Vernehmung, etwa die Angaben gegenüber der Polizei, genügt hingegen nicht.

g) Der Grundsatz der Öffentlichkeit

Die Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung ist öffentlich (§ 169 GVG), d.h. Prozessbesucher haben im Rahmen der bestehenden Kapazitäten die Möglichkeit, das Verfahren im Gerichtssaal – und ggf. auch an anderen Orten – beobachten zu können.
Beispiel: Der Prozessbesucher hat die Möglichkeit, sich durch den Aushang der Terminsrolle vor dem Sitzungssaal über stattfindende Termine zu informieren. Der Sitzungssaal darf nicht abgesperrt sein, auf einen Wechsel des Sitzungssaals ist hinzuweisen.
Ton- und Filmaufnahmen sind während der Verhandlung jedoch nach Maßgabe des § 169 Satz 2 GVG ausgeschlossen. Einschränkungen der Saalöffentlichkeit können ferner aus den gesetzlich geregelten Gründen angeordnet werden, etwa zum Schutz der Privatsphäre einer Partei oder eines Zeugen.

h) Die Unschuldsvermutung und der Grundsatz in dubio pro reo

Hat das Gericht alle erforderlichen Beweis erhoben und im Rahmen einer freien Beweiswürdigung bewertet, kann es entweder von der Schuld oder der Unschuld des Angeklagten überzeugt sein. Es ist aber auch möglich, dass für das Gericht Zweifel verbleiben, weil sich der Sachverhalt nicht mehr hinreichend verlässlich aufklären lässt. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ („im Zweifel für den Angeklagten“) besagt, dass solche Zweifel nicht zu Lasten des Angeklagten gehen dürfen. Der Angeklagte ist freizusprechen.
Die Unschuldsvermutung beschreibt das Recht des Angeklagten, während der gesamten Dauer des Verfahrens bis zu einer Verurteilung durch das Gericht genauso wie ein Unschuldiger behandelt zu werden.
Beispiel: Selbst wenn sich die Tat vor laufenden Kameras ereignet hat, darf der Angeklagte nicht schon vorsorglich in Strafhaft genommen werden, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung spricht. Die Anordnung der Haft erfordert vielmehr einen Haftgrund, etwa Flucht-  oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO).

i) Der Grundsatz der Beschleunigung und der Konzentration

Die Hauptverhandlung soll nach Möglichkeit in einem Zug durchgeführt werden. Idealerweise findet sie an einem Tag statt. Ist dies – wie häufig bei umfangreichen Sachen – nicht möglich, schreibt das Gesetz vor, dass Unterbrechungen und Aussetzungen der Hauptverhandlung nur in engen Grenzen möglich sind. Auch im Übrigen ist das Verfahren straff zu führen. Verzögerungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Ein Strafverfahren ist für den Betroffenen mit einer erheblichen Belastung verbunden. Das gilt in besonderem Maße in Haftsachen. Diese Belastungen sind – da für den Angeklagten die Unschuldsvermutung gilt – mit dem Strafverfahren nicht bezweckt. Die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime soll diese Belastungen möglichst gering halten. Hinzu kommt, dass die Wahrheitsfindung regelmäßig um so schwerer wird, je mehr Zeit seit der Tat vergeht.

j) Die sonstigen Prozessgrundrechte

Das Strafverfahren muss den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren genügen (Art. 20 Abs. 3 GG). Es muss fair geführt werden (Art. 6 Abs. 1 GG). Dabei kommt dem Gericht auch eine Fürsorgepflicht zu, die sich sowohl auf den Angeklagten als auch auf sonstige Prozessbeteiligte erstreckt.
Beispiel: Das Gericht muss eingreifen, wenn das im Zeugenstand befindliche Opfer von dem Angeklagten verhöhnt wird.

Nur der aufgrund Gesetzes bestimmte gesetzliche Richter darf Entscheidungen treffen (Art. 101 GG). Dem Angeklagten ist rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG), d.h. dem Angeklagten ist Gelegenheit zu geben, zu dem Anklagevorwurf Stellung zu nehmen, und das Gericht muss seine Einlassungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Sich selbst belasten muss der Angeklagte allerdings nicht. Es steht ihm deshalb das Recht zu, zur Sache zu schweigen und auch sonst nicht an der Aufklärung der Tat mitzuwirken.

5. Der Gang des Strafverfahrens

Erfährt die Staatsanwaltschaft – durch Strafanzeige, Strafantrag oder durch eigene Ermittlungen (vgl. § 158 StPO) – von einem Sachverhalt nach dem möglicherweise eine Straftat begangen worden ist, besteht also der Anfangsverdacht für eine Straftat, leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein. Das Ermittlungsverfahren dient der Erforschung des Sachverhalts (§ 160 Abs. 1 StPO). Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft. Sie hat alle zur Sachverhaltsermittlung notwendigen Ermittlungen – auch solche zugunsten des Beschuldigten – durchzuführen. Dazu arbeitet sie eng mit der Polizei zusammen und überträgt ihr in geeigneten Fällen weitgehend die Durchführung der Ermittlungsaufträge. Im Rahmen der Ermittlungen kann sie beispielsweise Zeugen vernehmen, Hausdurchsuchungen vornehmen, Gegenstände sicherstellen, Blutproben abnehmen lassen usw. Maßnahmen, die besonders stark in die Rechte des Beschuldigten oder die Rechte Dritter eingreifen, bedürfen dabei einer gerichtlichen Anordnung. Beim Vorliegen von Haftgründen kann die Staatsanwaltschaft ferner den Erlass eines Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter beantragen. Vor dem Abschluss der Ermittlungen ist der Beschuldigte zu vernehmen (§ 163a Abs. 1 StPO).
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Klage, besteht mithin ein hinreichender Tatverdacht, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage (§§ 170, 203 StPO), ansonsten stellt sie das Verfahren ein. Anstelle einer Anklageerhebung kann das Gericht auch – in weniger schwer wiegenden Fällen – einen Strafbefehl (§ 407 StPO) beantragen. Erlässt das Gericht den Strafbefehl, kann der Angeklagte den Strafbefehl mit der darin ausgesprochenen Strafe akzeptieren. Dann kommt es nicht zu einer Hauptverhandlung. Er kann aber auch Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Dann kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Gericht (§ 410 StPO).

Mit der Anklageerhebung beginnt das Zwischenverfahren. Das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft Klage erhoben hat, teilt dem Betroffenen, der nun als Angeschuldigter bezeichnet wird, die Anklageschrift mit und fordert ihn auf, etwaige Beweisanträge oder Einwendungen geltend zu machen (§ 201 Abs. 1 StPO). Ggf. bestellt es dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger (§ 141 StPO). Sofern erforderlich kann das Gericht weitere Beweise erheben. In dem Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist. Das ist der Fall, wenn der Angeschuldigte nach der Aktenlage der Straftat hinreichend verdächtig ist (§ 203 StPO), wenn also eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Bejaht das Gericht den hinreichenden Tatverdacht, beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), ggf. auch vor einem Gericht niedrigerer Ordnung (§ 209 StPO), und lässt die Anklage zur Hauptverhandlung zu (§ 207 Abs. 1 StPO). Dabei kann es die Anklage auch mit Änderungen zulassen (§ 207 Abs. 2 StPO). Ansonsten lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§ 204 Abs. 1 StPO).

Hat das Gericht das Hauptverfahren eröffnet, bereitet der Vorsitzende die Hauptverhandlung vor (§ 212 ff. StPO).
Beispiele: Er spricht mit den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft die Verhandlungstermine ab und veranlasst die Ladung der Beteiligten.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenden (§ 243 Abs. 1 StPO). Sodann verlassen die Zeugen den Sitzungssaal und der Angeklagte wird zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen (§ 243 Abs. 2 StPO). Darauf verliest der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Anklagesatz (§ 243 Abs. 3 StPO). Im Anschluss wird der Angeklagte belehrt und, wenn er aussagebereit ist, zur Sache vernommen (§ 243 Abs. 5 StPO). Es folgt der Eintritt in die Beweisaufnahme (§ 244 StPO).
Wurden alle notwendigen Beweise erhoben, stellen zunächst die Staatsanwaltschaft, sodann der Verteidiger die Anträge und plädieren. Dem Angeklagten steht das letzte Wort zu (§ 258 Abs. 2 StPO). Sodann berät sich das Gericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Für jede dem Angeklagten nachteilige Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich (§ 263 Abs. 1 StPO). Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils (§ 260 Abs. 1 StPO), die wiederum in der öffentlichen Sitzung erfolgt. Im Nachgang werden die Urteilsgründe innerhalb gesetzlich geregelter Fristen schriftlich abgesetzt.

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist regelmäßig die Berufung zulässig (§ 312 StPO). Sie ist grundsätzlich binnen einer Woche nach der Urteilsverkündigung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzulegen (§ 314 Abs. 1 StPO). Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist die Revision zulässig (§ 333 StPO). Auch ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden (§ 335 Abs. 1 StPO). Die Revision ist binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, beginnt die Frist mit der Zustellung (§ 345 Abs. 1 StPO).

Wichtiger Hinweis:
Die vorstehende Darstellung dient einer ersten Orientierung. Sie kann – schon im Hinblick auf die Komplexität der jeweiligen Prozessordnungen – keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und muss Sonderregelungen weitgehend ausblenden. Obwohl die in der Darstellung enthaltenen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt und geprüft wurden, kann eine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität, Qualität sowie jederzeitige Verfügbarkeit nicht übernommen werden. Für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, wird eine Haftung – soweit zulässig – ausgeschlossen.