Thema: Corona
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Überbrückungshilfe 4

Keine Antragsstellung mehr möglich!

Bitte beachten Sie das Fristende der Überbrückungshilfe

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.

Entscheidend für die Gewährung der Überbrückungshilfe IV war, dass tatsächlich ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch vorliegt. Umsatzeinbußen, die auf andere Gründe zurückzuführen sind, wie bspw. Schwierigkeiten in der Lieferkette oder Materialengpässe, Fachkräftemangel oder auch Auswirkungen der afrikanischen Schweinepest haben zwar auch gravierende Folgen für die betroffenen Unternehmen, berechtigen jedoch nicht zur Antragstellung. Die Prüfung, ob geltend gemachte Umsatzeinbrüche wirklich Corona-bedingt sind, ist Bestandteil der Antragsprüfung. Das antragstellende Unternehmen hat grundsätzlich zu versichern und darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche Corona-bedingt sind.

Mit der Überbrückungshilfe IV wurden Unternehmen, Unternehmensverbünde, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III.

Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 15. Juni 2022. Bis einschließlich 15. Juni 2022 können Änderungsanträge gestellt werden, bei denen weitere Fördermonate beantragt werden (zum Beispiel Fördermonate im 2. Quartal). Die Frist für andere Änderungen (zum Beispiel Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) wurde nochmals verlängert und gilt jetzt bis 30. September 2022.

Allgemeine Informationen und FAQ zur Überbrückungshilfe IV


Soloselbstständige / Neustarthilfe 2022

Soloselbstständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit Corona-bedingt eingeschränkt ist, hatten ein Wahlrecht: Sie konnten, wenn sie hohe betriebliche Fixkosten haben, den regulären Antrag zur Überbrückungshilfe IV über den Steuerberater / Wirtschaftsprüfer, etc. stellen. Alternativ konnten Soloselbstständige, die nur geringe Betriebskosten haben, die Betriebskostenpauschale „Neustarthilfe 2022“ beantragen. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Der Förderzeitraum umfasst Januar bis Juni 2022.

Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 15. Juni 2022.

Allgemeine Informationen und FAQ zur Neustarthilfe 2022

Weitere Informationen:

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de