Thema: Corona
| Wirtschaft

Überbrückungshilfe 3 Plus

Keine Antragsstellung mehr möglich!

Bitte beachten Sie das Fristende der Überbrückungshilfe

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.

Unternehmen, die von der Corona-Pandemie und dem daraus folgenden Teil-Lockdown stark betroffen sind, konnten für die Zeit bis Ende Dezember 2021 staatliche Unterstützung erhalten.

Entscheidend für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist, dass tatsächlich ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch vorliegt. Umsatzeinbußen, die auf andere Gründe zurückzuführen sind, wie bspw. Schwierigkeiten in der Lieferkette oder Materialengpässe, Fachkräftemangel oder auch Auswirkungen der afrikanischen Schweinepest haben zwar auch gravierende Folgen für die betroffenen Unternehmen, berechtigen jedoch nicht zur Antragstellung. Die Prüfung, ob geltend gemachte Umsatzeinbrüche wirklich Corona-bedingt sind, ist Bestandteil der Antragsprüfung. Das antragstellende Unternehmen hat grundsätzlich zu versichern und darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche Corona-bedingt sind.

Mit der Überbrückungshilfe III Plus werden Unternehmen, Unternehmensverbünde, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III.

Hinweise: Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus bewilligt oder teilbewilligt wurde, können für die Monate Oktober bis Dezember 2021 einen Änderungsantrag stellen. Seit 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte die Kontoverbindung berichtigen. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 31. Dezember 2021.

Allgemeine Informationen und FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus

Soloselbstständige / Neustarthilfe Plus

Soloselbstständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit Corona-bedingt eingeschränkt ist, hatten ein Wahlrecht: Sie konnten, wenn sie hohe betriebliche Fixkosten haben, den regulären Antrag zur Überbrückungshilfe III über den Steuerberater / Wirtschaftsprüfer, etc. stellen. Alternativ können Soloselbstständige, die nur geringe Betriebskosten haben, die Betriebskostenpauschale „Neustarthilfe Plus“ beantragen. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Der Förderzeitraum umfasst Juli bis September 2021. Die Antragstellung kann sowohl über einen prüfenden Dritten wie auch im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) erfolgen.

Allgemeine Informationen und FAQ zur Neustarthilfe Plus

Weitere Informationen:

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de