Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
vom 15. Juni 2022
Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2022 in Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28c Satz 4, § 30 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 366), und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmungen
Nachweise über einen Impfschutz gegen COVID-19, eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung oder ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne dieser Verordnung sind
1. ein Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (Impfnachweis);
2. ein Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (Genesenennachweis);
3. ein Testnachweis nach § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (Testnachweis), wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abweichend von § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz bis zu 48 Stunden nach Vornahme der zugrunde liegenden Testung Gültigkeit besitzt.
Teil 2
Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben
§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) ist zu tragen
1. in Arztpraxen, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und von Rettungsdiensten,
2. von Besucherinnen und Besuchern in Alten- und Pflegeeinrichtungen, den besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie von den dort Beschäftigten, sofern sie keinen nur beiläufigen Kontakt mit großem Abstand haben oder die Dauer des Kontakts, bei Einhaltung des empfohlenen Mindestabstandes, nicht nur kurzzeitig ist; für Bewohnerinnen und Bewohner, die in stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe leben, oder Gästen in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege wird das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) empfohlen,
3. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie
4. in Gemeinschaftsräumen von Obdachlosenunterkünften und von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, wenn der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht gewahrt werden kann.
Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Die Betreiberinnen und Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht
1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommunikationspartner,
4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnahme nach Nummer 2 bleibt unberührt,
5. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist.
(3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
§ 3
Absonderung bei positivem SARS-CoV-2-Testergebnis
(1) Personen, die die Mitteilung eines positiven Testergebnisses auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen Testung mittels Nukleinsäurenachweis von dem zuständigen Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle erhalten haben, müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben.
(2) Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen besteht keine Verpflichtung zur Absonderung. Den betroffenen Personen wird bei privaten Kontakten empfohlen, die AHA+L-Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren, soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen sowie sich für einen Zeitraum von sieben Tagen täglich selbst zu testen.
(3) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder in sonst geeigneter Weise im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort zu verlassen. Zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, ist die Verpflichtung zur Absonderung nach Absatz 1 ausgesetzt. Ist die betroffene Person minderjährig oder ist eine Betreuerin oder ein Betreuer gesetzlich bestimmt, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der Absonderung verantwortlich.
(4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Die von Absatz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Die von Absatz 1 erfassten Personen sollten unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren. Werden Schülerinnen und Schüler oder Kinder, die Angebote der Kindertagesstätten oder Einrichtungen der Kindertagespflege wahrnehmen, positiv auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet, sollten volljährige Schülerinnen und Schüler selbst und im Falle minderjähriger Kinder deren Sorgeberechtigte unverzüglich zusätzlich die Leitung der Schule oder die Leitung der Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege über den Erhalt des positiven Testergebnisses informieren. Die Leitungen der Schulen und Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Kindertagespflege sollten, sobald sie vom Vorliegen einer positiven Testung einer Person in ihrer Einrichtung Kenntnis erlangen, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, unverzüglich anonymisiert hierüber informieren.
(5) Die Absonderung endet für Personen nach Absatz 1 frühestens nach Ablauf von fünf Tagen ab der Vornahme der die Absonderungspflicht auslösenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis, sofern in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben; die Absonderung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
In den Fällen des Satzes 1 wird für Zwecke der Berechnung der Absonderungsdauer der Tag der Vornahme der Testung mitgezählt.
(6) Beschäftigte in Einrichtungen nach
1. § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz,
2. § 23 Absatz 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz,
3. § 36 Absatz 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz sowie
4. § 36 Absatz 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz,
die sich nach Absatz 1 in Absonderung befanden, dürfen die betreffende Einrichtung zwecks Wiederaufnahme der Beschäftigung ungeachtet ihres Immunitätsstatus nur betreten, wenn bei ihnen ein durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführter PoC-Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Als negativer Testnachweis gilt in diesem Zusammenhang auch ein PCR-Test mit einem Ct-Wert größer 30. Das negative Testergebnis ist dem Betreiber der betreffenden Einrichtung beim ersten Betreten der Einrichtung nach Beendigung der Absonderung vorzulegen. In Einrichtungen nach Satz 1, die ambulante Leistungen erbringen, ist das negative Testergebnis bei Aufnahme der Beschäftigung vorzulegen. Absatz 3 bleibt unberührt.
(7) Personen, für die nach Absatz 1 eine Pflicht zur Absonderung bestand, ist von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die tatsächliche Absonderungsdauer hervorgehen.
(8) Nach Beendigung der Absonderungspflicht wird den betroffenen Personen empfohlen, für weitere zwei Tage bei privaten Kontakten die AHA+L-Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren und soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen.
(9) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall von Absatz 1 oder Absatz 5 abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt.
(10) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(11) § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), bleibt unberührt.
Teil 3
Testung gegen die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus
§ 4
Allgemeines Testregime
(1) Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen diese nur betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mit sich führen. Sofern für Besuchende eine Testmöglichkeit durch die Einrichtungen und Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, kann hierfür kein Testnachweis gemäß § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ausgestellt werden.
(2) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind ausgenommen,
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. die in oder von den vorgenannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen.
(3) In Einrichtungen, in denen Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen, sind weitergehende Maßnahmen mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.
§ 5
Ergänzendes Testregime in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
(1) Nicht immunisierte Beschäftigte dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mit sich führen. § 20a Infektionsschutzgesetz bleibt hiervon unberührt.
(2) Alle Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen müssen vor Zutritt einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen; ein Nachweis über die Immunisierung ist nicht erforderlich. Von der Vorlage ausgenommen sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche. Die Begleitung Sterbender muss jederzeit gewährleistet sein.
(3) Patientinnen und Patienten sollen bei stationärer (Wieder-)Aufnahme sowie vor ambulanten Operationen oder vor ambulanter Dialyse mittels PCR-Test getestet werden. Bei vollständig immunisierten Patientinnen und Patienten soll bei ambulanten Eingriffen ein PoC-Antigen-Test durchgeführt werden. Nach der Aufnahme sollen Patienten in regelmäßigen Abständen mit einem PoC-Antigen-Test getestet werden.
§ 6
Ergänzendes Testregime in Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf (inkl. Kurzzeiteinrichtungen) und volljährige Menschen mit Behinderung, in stationären Hospizen sowie Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
In Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 – 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), gelten folgende Testregelungen:
1. Nicht immunisierte Beschäftigte dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mit sich führen.
2. Alle im Dienst befindlichen immunisierten Beschäftigten gemäß § 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels SARS-CoV-2 PoC-Antigentest (alternativ PCR-Testung) zu testen.
3. Allen Besucherinnen und Besuchern, die die genannten Einrichtungen aufsuchen, ist der Zutritt gegen Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten, sofern die dem Nachweis zugrunde liegende Abstrichentnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegt (alternativ PCR-Testung, sofern die die dem Nachweis zugrunde liegende Abstrichentnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt); ein Nachweis über die Immunisierung ist nicht erforderlich.
4. Nicht immunisierte Bewohnerinnen und Bewohner sind zweimal wöchentlich mittels SARS-CoV-2 PoC-Antigentest zu testen, sofern gesundheitliche Einschränkungen einer Testung nicht entgegenstehen.
5. Immunisierte Bewohnerinnen und Bewohner sollen ein freiwilliges Testangebot mittels SARS-CoV-2 PoC-Antigentest erhalten.
6. Urlaubsrückkehrer und Beschäftigte, die mindestens fünf Tage hintereinander aufgrund von Urlaub oder vergleichbarer Dienst- und Arbeitsbefreiung die Einrichtung nicht betreten haben, sind unabhängig ihres Immunitätsstatus spätestens vor Dienstantritt bzw. vor Zutritt in die jeweilige Einrichtung mittels PoC-Antigentest zu testen, wenn gesundheitliche Einschränkungen dem nicht entgegenstehen. Alternativ kann ein Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus, sofern die dem Nachweis zugrunde liegende Abstrichentnahme nicht länger als 24 Stunden (PoC-Antigentest) oder 48 Stunden (PCR-Test) zurückliegt, vorgelegt werden.
§ 7
Maßnahmen und Einrichtungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –: Kindertageseinrichtungen, Tagespflegestellen, Großpflegestellen, Maßnahmen und Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung
(1) Allen Mitarbeitenden in der saarländischen Kindertagesbetreuung wird weiterhin seitens der Einrichtungsträger zweimal wöchentlich ein freiwilliges Testangebot unterbreitet. Dies gilt auch für AFI-Kräfte und sonstige Unterstützungskräfte, insbesondere Lehrkräfte im Rahmen des Kooperationsjahres.
(2) Für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres, die in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege nach § 22 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden, hat die entsprechende Einrichtung zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.
(3) In den weiteren Einrichtungen nach § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen keine sonstigen Testregelungen bestehen und keine erhöhte Vulnerabilität der zu betreuenden Personenkreise besteht, werden dem Einrichtungsträger zur freiwilligen Verwendung der Mitarbeitenden Testkits für zwei Testungen pro Woche zur Verfügung gestellt. Dies gilt entsprechend auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in diesen Einrichtungsangeboten teil- oder vollstationär betreut werden oder die Unterkunft erhalten. Das Testangebot für Schülerinnen und Schüler nach § 1 sowie für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres nach § 2 der Verordnung zum Schulbetrieb sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie findet vorrangig Anwendung.
Teil 4
Sonderregeln für besondere Lebens- und Arbeitsbereiche
§ 8
Landesaufnahmestelle
(1) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der Aufnahmeeinrichtung einen Testnachweis vorzulegen. Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichentnahme zur Gewinnung des Probenmaterials.
(2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Die Einrichtung kann den betroffenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der Sätze 1 und 2 zulassen.
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 9
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 1 bis 8 mit Ausnahmen der Abstandswahrung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74 und 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
§ 10
Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2487_40), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2 Absatz 1 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.
(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 V1), wird hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, im Übrigen die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554), bleiben unberührt.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 3. Juni 2022 (Amtsbl. I S. 862) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
Artikel 2
Verordnung zum Schulbetrieb sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie
Kapitel 1
Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten während der Corona-Pandemie
§ 1
Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
(1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.
(2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule.pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.
Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), in der jeweils geltenden Fassung im Schulbereich (§ 1) vor als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungsweise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben für den Schulbereich.
(3) Jeder Schülerin und jedem Schüler sowie jeder Lehrkraft und jeder anderen an der Schule tätigen Person wird während des Präsenzschulbetriebes zweimal pro Kalenderwoche ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.
(4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfindende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maßgabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben, werden auf Antrag von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.
Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbringenden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechenden Absonderungsverpflichtung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots und das Nachkommen der damit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ erfüllt.
(7) Die an den weiterführenden Schulen vorgesehenen Abschlussprüfungen werden in Präsenzform durchgeführt. Die Regelung des Absatzes 5 Satz 1 kommt dabei für die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler nicht zur Anwendung. Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer Testung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag mindestens basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) das Ergebnis das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind nicht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil berechtigt.
(8) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt.
§ 2
Kindertageseinrichtungen, Großpflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten
(1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der jeweils geltenden Fassung erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 13 der Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege erlaubnispflichtigen Großpflegestellen und der heilpädagogischen Tagesstätten wird angeregt, die „Empfehlungen des Ministeriums für Bildung und Kultur zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/formularelja/downloads.html) zu berücksichtigen und den gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellten Hygieneplan entsprechend zu ergänzen.
(2) Die Einrichtung hat jedem Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres, das die Einrichtung besucht, zweimal pro Kalenderwoche während des Präsenzbetriebes kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.
§ 3
Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
(1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) § 1 Absatz 4 ist entsprechend anwendbar.
Kapitel 2
Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe
§ 4
Präsenzunterricht
(1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 3 zulässig.
(2) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektionsschutzgründen oder aufgrund einer entsprechenden Absonderungsverpflichtung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häuslichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Ausbildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszubildenden für diese Zeit freizustellen.
(3) Im Präsenzschulbetrieb ist jeder teilnehmenden Person (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Praxisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines Prüfungsausschusses, alle anderen an der Schule tätigen Personen) zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.
§ 5
Prüfungsverfahren
(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen staatlichen Abschlussprüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig.
(2) Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer Testung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag mindestens basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) das Ergebnis das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind nicht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil berechtigt.
(3) Gegenüber dem Landesamt für Soziales – Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simulationsprüfung durchgeführt wird.
§ 6
Durchführung von Weiterbildungen
Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildungen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 7
Saarländische Verwaltungsschule
Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 entsprechend zu beachten.
Kapitel 3
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schulbetrieb sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 3. Juni 2022 (Amtsbl. I S. 862, 865) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2022 in Kraft.
Die Regierung des Saarlandes:
Die Ministerpräsidentin
Rehlinger
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
In Vertretung
von Weizsäcker
Der Minister der Finanzen und für Wissenschaft
von Weizsäcker
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Jost
Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
Dr. Jung
Die Ministerin für Bildung und Kultur
In Vertretung
Dr. Jung
Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Die Ministerin der Justiz
Berg
Den Begründungstext zu dieser Verordnung finden Sie als Download im Amtsblatt vom 15. Juni 2022.
Amtliche Texte zum Download
Bußgeldkatalog
Bußgeldkatalog gültig ab dem 19.06.22