Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 13. Januar 2022
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 13. Januar 2022.
Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2022 in Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28b, § 28c Satz 4, § 30 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. November 2021 (Amtsbl. I S. 2487_2, 2487_8), und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziel und Verfahren
Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die jeweils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens durch die sachverständig beratene Landesregierung am Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG festgeschriebenen Beurteilungskriterien.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Nachweise über einen Impfschutz gegen COVID-19, eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung oder ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (3G-Nachweis) im Sinne dieser Verordnung sind
1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung;
2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung;
3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abweichend von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bis zu 48 Stunden nach Vornahme der zugrundeliegenden Testung Gültigkeit besitzt.
Ein 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Ein 2G-Plus-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist
1. ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung,
2. ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils in Verbindung mit einem zusätzlichen Nachweis nach Satz 1 Nummer 3.
(2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards.
(3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verordnung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige.
(4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung beruhen.
Teil 2
Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben
§ 3
Abstandswahrung und Belüftung
(1) Es wird empfohlen, bei physisch-sozialen Kontakten zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugskreises im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
(2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Abstandsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.
§ 4
Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen
1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind,
2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Betriebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebereichen,
4. im öffentlichen Raum im Außenbereich bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen, mit Ausnahme von Ehepaaren, Lebenspartnern und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften und Verwandten in gerader Linie, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten wird.
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht für die Betreiber des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht
1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommunikationspartner,
4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnahme nach Nummer 2 bleibt unberührt,
5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen Personen durchgängig gewährleistet oder auf der Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), in der jeweils geltenden Fassung bleiben im Übrigen unberührt,
6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden während des Konsums von Speisen und Getränken und während des Sportbetriebs,
7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 für alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden während des Konsums von Speisen und Getränken und während des Sportbetriebs,
8. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist.
(3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzuordnen.
§ 4a
Kontaktbeschränkungen
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken einschließlich des jeweils dazugehörenden befriedeten Besitztums ist Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen sind, nur gestattet mit
1. den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
2. höchstens zwei weiteren Personen aus einem weiteren Haushalt.
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, bleiben von den Beschränkungen ausgenommen.
(2) Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Wohnungen oder Unterkünften oder dem jeweils dazugehörenden befriedeten Besitztum sind auf maximal 10 Personen, die im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen sind, beschränkt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, bleiben von den Beschränkungen ausgenommen.
§ 4b
Absonderung bei positivem SARS-CoV-2-Testergebnis
(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zugrunde liegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
(2) Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem ersten positiven Testergebnis einer im Haushalt wohnenden positiv getesteten Person und enge Kontaktpersonen nach der Mitteilung durch das zuständige Gesundheitsamt über die Einstufung als enge Kontaktperson in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Haushaltsangehörige, die asymptomatisch sind und die seit dem Zeitpunkt der Testung nach Absatz 1 Satz 1 sowie in den letzten zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt oder vor Symptombeginn keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten.
Für Personen nach Satz 1 endet die Absonderung nach 10 Tagen; treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. Zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, ist die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt. Personen nach Satz 1, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Absonderung ist den Personen nach Satz 1 durch die zuständige Behörde schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Verpflichtung zur Absonderung nach Absatz 2 gilt nicht für
1. asymptomatische geimpfte Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und deren Grundimmunisierung weniger als drei Monate zurückliegt,
2. asymptomatische geimpfte Personen, die im Besitz eines auf sich ausgestellten Impfnachweises im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und zudem im Besitz eines auf sich ausgestellten Nachweises über die erfolgte Auffrischungsimpfung sind, und
3. asymptomatische genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und deren positives PCR-Testergebnis weniger als drei Monate zurückliegt.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 endet die Absonderung für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, wenn der zuständigen Behörde die Beschäftigung durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen wird und mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die dem Nukleinsäurenachweis zugrundeliegende Testung kann frühestens nach sieben Tagen nach dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführt werden. In den 48 Stunden vor Durchführung der Testung nach Satz 2 muss die Person nach Satz 1 symptomfrei gewesen sein.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 endet die Absonderung für asymptomatische Personen, sobald der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch
1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrundeliegende Testung frühestens sieben Tage nach Beginn der Absonderung im Sinne des Absatzes 1 oder Absatzes 2 erfolgt ist,
2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn die zugrundeliegende Testung frühestens sieben Tage nach Beginn der Absonderung im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 erfolgt ist.
(6) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 kann für asymptomatische Schülerinnen und Schüler sowie asymptomatische Kinder über drei Jahren in den Angeboten der Kindertagesbetreuung die Absonderung bereits beendet werden, sobald der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch
1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn der Absonderung im Sinne des Absatzes 2 erfolgt ist,
2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn der Absonderung im Sinne von Absatz 2 erfolgt ist.
(7) Die Regelungen der Saarländischen Verordnung zur Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege bleiben hiervon unberührt.
(8) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sollen dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich nach Erhalt eines positiven Testergebnisses mögliche Kontaktpersonen mitteilen. Die von Absatz 1 und Absatz 2 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.
(9) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 und Absatz 2 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(10) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall von Absatz 1 oder Absatz 2 abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt.
(11) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(12) § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bleibt unberührt.
Teil 3
Infektionsschutzvorgaben für Betriebe, Einrichtungen und Veranstaltungen
§ 5
Hygienekonzepte
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlasssituationen oder im Zusammenhang mit Warteschlangen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort.
§ 6
Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
(1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Verordnung führen, sind zulässig
1. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Außenbereich,
2. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Außenbereich,
3. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrichtungen im Außenbereich,
4. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Außenbereich,
5. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Außenbereich; eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,
6. der Besuch von Ladenlokalen; davon ausgenommen sind Abholangebote und Lieferdienste, einschließlich solcher des Online-Handels, sowie Ladenlokale, deren Waren- oder Dienstleistungsangebot der Deckung des täglichen Bedarfes dient. Zur Deckung des täglichen Bedarfes gehören insbesondere
a) der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, des Getränkehandels, Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln,
b) Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser,
c) Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker, Zahntechniker, Hörakustiker, Optiker,
d) Babyfachmärkte,
e) Tankstellen,
f) Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personennahverkehrs,
g) der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
h) Poststellen, Paketdienste,
i) Banken und Sparkassen,
j) Reinigungen, Waschsalons,
k) Sozialkaufhäuser,
l) Bau- und Raiffeisenmärkte,
m) Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte und Baumschulen,
n) Futtermittel und Tierbedarf,
o) Haushaltswaren.
(2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Plus-Nachweis vorlegen, sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Verordnung führen, sind zulässig
1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht medizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleistungen,
2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangeboten, wobei der 2G-Plus-Nachweis bei Anreise zu führen ist,
3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Innenbereich,
4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich,
5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich,
6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich,
7. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich,
8. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich,
9. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen, ausgenommen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen,
10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote,
11. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos,
12. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Innenbereich; eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,
13. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327).
(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Nachweispflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Die Nachweisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Impfnachweise sind in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Überprüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elektronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.
(4) Von der in den Absätzen 1 bis 2 formulierten Pflicht zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind
1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorlegen,
3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorlegen.
(5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmigungen von den Einschränkungen der Absätze 1 bis 2 erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
(6) Nachweise nach den Absätzen 1 bis 2 sind den nach § 16 Absatz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen.
§ 6a
Betriebsbeschränkungen und Betriebsuntersagungen und sonstige Beschränkungen
(1) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen sowie vergleichbare Tanzveranstaltungen sind untersagt.
(2) Private sowie öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1 000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern sowie die Teilnahme an solchen Veranstaltungen sind untersagt.
§ 7
Versammlungen
Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet werden.
§ 8
Staatliches Selbstorganisationsrecht, religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen
(1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben dieser Verordnung unberührt. Diese treffen die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen in eigener Zuständigkeit. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.
(2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 GG unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zu diesem Zweck genutzt werden, bleibt unter Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen unberührt.
Teil 4
Sonderregeln für besondere Lebens-und Arbeitsbereiche
§ 9
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe.
§ 10
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote
(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Dabei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.
§ 11
Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsbereiche
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz orientiert.
(2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen.
(3) Einrichtungen nach den §§ 1a Absatz 1 und 2 und 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vorhalten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmenkonzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einzuhalten.
(4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben auf der Basis der unterschiedlichen baulichen Voraussetzungen, des differenzierten Versorgungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.
(4a) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
1. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu planen und durchzuführen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin,
2. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann die Durchführung planbarer Behandlungen auf medizinisch notwendige Behandlungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und notwendige personelle Ressourcen geschaffen werden können.
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell geltenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Regelungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmenkonzept nach Satz 1.
§ 12
Landesaufnahmestelle
(1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Tagen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dauer der Absonderung abweichend von Satz 1 vierzehn Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Die Einrichtung kann den betroffenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der Sätze 1 und 2 zulassen.
(3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Tagen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2 Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen. Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials.
Teil 5
Hochschul- und Prüfungswesen
§ 13
Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen, staatlich anerkannten Berufsakademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen
(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenzform zulässig, wenn
1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind,
2. in allen geschlossenen Räumen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Absatz 2 getragen wird; die Ausnahmen von der Maskentragepflicht des § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 gelten entsprechend,
3. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teilnehmen, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 erbringen.
Die Hochschulen können abweichend von Satz 1 Nummer 3 für den Präsenzunterricht einen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 verlangen; ausgenommen hiervon sind insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungstätigkeiten, soweit diese ihrer Art nach mit medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung durchgeführt werden können, und Prüfungen. Studierenden, die den 2G-Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen, müssen die Hochschulen die Teilnahme am Lehrbetrieb digital zugänglich machen.
(2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden.
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staatsexamensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
(5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und Psychotherapie können unter Beachtung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden.
§ 14
Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen
Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung unberührt und können unter Beachtung der im Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstaltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
Teil 6
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 15
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3 Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Abstandswahrung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
§ 16
Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sowie der §§ 28b Absatz 5 und 28c des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2487_40), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der §§ 28b Absatz 5 und 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 4 Absatz 1 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.
(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), geändert durch die Verordnung vom 8. November 2021 (BAnz AT 08.11.2021 V1), wird hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554), bleiben unberührt.
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2778) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Januar 2022 außer Kraft.
Artikel 2
Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie
Kapitel 1
Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten während der Corona-Pandemie
§ 1
Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
(1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.
(2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule.pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.
Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), in der jeweils geltenden Fassung im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungsweise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben für den Schulbereich.
(3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für Schülerinnen und Schüler zulässig, die zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind. Dies gilt auch für die Lehrkräfte und die anderen an der Schule tätigen Personen, mit Ausnahme derer, die schon aufgrund § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der täglichen Testpflicht unterliegen. Die Regelungen in Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorlegen. Die Obliegenheit nach Satz 1 und 2 wird durch die Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule stattfindenden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden. Ein entsprechendes Zutrittsverbot zum Schulgelände besteht, soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur.
(4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfindende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1 und Absatz 3 entsprechend.
(5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden auf Antrag befreit:
1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maßgabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest nachzuweisen,
2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbeschränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmeldung vom Präsenzunterricht).
Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbringenden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots und das Nachkommen der damit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ erfüllt.
(7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Personen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer schulischen Veranstaltung im Innenbereich, die nicht als Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Plus-Nachweis) vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb notwendigen Zusammenkünfte (insbesondere zwischen dem pädagogischen Personal der Schule und den Erziehungsberechtigten) ist schulfremden Personen, die sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt, wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen oder einen Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.
(8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule Hinweise anzubringen.
(9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt.
§ 1a
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
(1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Schule im Schulgebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen werden. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
(2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtend, soweit die Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ ausnahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstelle eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.
(3) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach Absatz 1 gilt auch für alle anderen Personen, die das Schulgebäude oder eine für eine schulische Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten, soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen erfolgt.
(4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nach, so ist ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fernbleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die Schulpflicht dar.
(5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“.
§ 2
Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten
(1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpädagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/formularelja/downloads.html) zu berücksichtigen. Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellte Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.
(2) Ab dem 1. November 2021 hat die Einrichtung jedem Kind, das die Einrichtung besucht, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarländischen Absonderungsverordnung.
§ 3
Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
(1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) § 1 Absatz 3 und 4 und § 1a sind entsprechend anwendbar.
Kapitel 2
Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe
§ 4
Präsenzunterricht
(1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig.
(2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 findet unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaßnahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der jeweiligen Schule statt.
(3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häuslichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Ausbildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszubildenden für diese Zeit freizustellen.
(4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Praxisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines Prüfungsausschusses, alle anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule getestet sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen im Sinne des Satzes 1 entfällt für Personen, die nach § 28b Absatz 1 IfSG einer täglichen Testverpflichtung unterliegen. Die Regelungen in Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorlegen. Dieses Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.
(5) Im Schulgebäude sowie im Präsenzunterricht besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen werden. Im Freien, insbesondere auf dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entfällt, wenn dem im Einzelfall medizinische Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.
§ 5
Prüfungsverfahren
(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig.
(2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simulationsprüfung durchgeführt wird.
(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an einem Prüfungsteil nach Absatz 1 und Absatz 2 nur bei Vorlage eines am Tag der Prüfung durchgeführten Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie berechtigt. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorlegen und an einer Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 teilnehmen. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungstag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt.
§ 6
Durchführung von Weiterbildungen
Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildungen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Kapitel 3
Öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
§ 7
Außerschulische Bildungsveranstaltungen sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht
(1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, in Präsenzform zulässig
1. Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
2. berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote.
(2) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie führen, sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen geeigneten Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, in Präsenzform zulässig
1. der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht sowie theoretische und praktische Prüfung) und sonstigen im fahrerischen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen,
2. der Betrieb von Flugschulen,
3. der Betrieb von Hundeschulen im Außenbereich,
4. der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei tätigen Bildungseinrichtungen,
5. Integrationskurse,
6. außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Corona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind,
7. Erste-Hilfe-Kurse,
8. die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden Fassung,
9. pädagogisch begleitete Seminararbeit für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG). Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung der Teilnehmenden (sog. social bubble) gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie entsprechend,
10. der Betrieb von Bibliotheken.
(3) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie führen, sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen geeigneten Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, in Präsenzform zulässig
1. außerschulische Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich,
2. künstlerischer Unterricht.
(4) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ausgenommen sind
1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte bzw. Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen des freiwilligen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden,
3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorlegen.
(5) § 1a gilt entsprechend. § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gilt im Rahmen der beruflichen Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote entsprechend.
§ 8
Saarländische Verwaltungsschule
(1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfungen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhandenen räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten durch. Soweit erforderlich, sind bei den Lehrveranstaltungen Online-Veranstaltungen zu berücksichtigen. Fortbildungen dürfen ausschließlich als Online-Veranstaltungen durchgeführt werden.
(2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 und 3 sowie § 1a entsprechend zu beachten.
Kapitel 4
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5 bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 30. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2778, 2785) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Januar 2022 außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2022 in Kraft.
Saarbrücken, den 12. Januar 2022
Die Regierung des Saarlandes:
Der Ministerpräsident
Hans
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
In Vertretung
Bachmann
Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz
Strobel
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
In Vertretung
Strobel
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Bachmann
Die Ministerin für Bildung und Kultur
In Vertretung
Jost
Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Jost
Den Begründungstext zu dieser Verordnung finden Sie als Download im Amtsblatt vom 13. Januar 2022.