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Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Konsolidierte Fassung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Auf Grund § 32 Absatz Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 10. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1568), in der jeweils gültigen Ablösefassung, verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Abschnitt 1
Hygienerahmenkonzept für körpernahe Dienstleistungen

§ 1
Präambel

Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 der jeweiligen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie für die Erbringung körpernaher Dienstleistungen. Die nachfolgenden Standards bilden nur die einzuhaltenden Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz, der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) vom 16. April 2014 (Amtsbl. I S. 147), der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie den Empfehlungen des Robert Koch-Institutes ergeben. Gegebenenfalls weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz oder zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und gegebenenfalls darüber hinaus beachtet werden.

§ 2
Friseurhandwerk

(1) Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.

(2) Kundinnen und Kunden müssen sich beim Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mindestens „begrenzt viruzid“). Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie tragen, das heißt eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder auch eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf von Kundinnen und Kunden maximal vorübergehend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nasen-Bedeckung grundsätzlich nach Abschluss einer Kundin/eines Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 °C gewaschen werden.

(3) Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einzuhaltenden Schutzabständen müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.

(4) Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.

(5) Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Gebrauchte Textilien und ähnliches sind nach jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln. Sofern es sich nicht um Einwegumhänge handelt, müssen diese sowie die gebrauchten Textilien wie Handtücher oder ähnliches bei mindestens 60 °C gewaschen werden.

(6) Allen Kundinnen und Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung das Haar zu waschen. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig. Auf das Waschen kann zudem vor einem Haarfärben unter Verwendung von Einweghandschuhen verzichtet werden.

(7) In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt ebenso der Mindestabstand untereinander.

(8) Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche/bauliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Meter betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 Meter zuzüglich Bewegungsraum). Der in Satz 1 genannte Mindestabstand kann bei Einhaltung gleichgeeigneter Schutzmaßnahmen unterschritten werden.

(9) Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermeiden; Mindestabstände sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 5 Quadratmeter Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist. Bereits bei der Vergabe ist der Kundenwunsch abzuklären, um die Kommunikation im Friseursalon auf ein Minimum zu reduzieren.

(10) Werden Zeitschriften oder eine Bewirtung angeboten, sind Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Geschirr, Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Händehygiene der Beschäftigten und der Kundschaft wie Handschuhtragen, Händedesinfektion oder Händewaschen sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder auch eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards).

(11) Alle Kontaktflächen wie etwa Stühle, Polster und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfektion für Arbeitsflächen und ähnliches. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (zum Beispiel Schere, Kämme) sind nach jeder Kundin, jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen und mindestens an jedem Arbeitstag zu desinfizieren.

(12) Die Geschäftsräume müssen regelmäßig und ausreichend belüftet sein, Querlüftung sollte erfolgen. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden.

(13) Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (einschließlich allgemeiner Regeln des Infektionsschutzes, wie etwa „Niesetikette“ oder die Einordnung von Erkältungssymptomen) unterwiesen. Die Kundinnen und Kunden werden etwa durch Hinweisschilder oder Aushänge über die einzuhaltenden Regeln informiert.

(14) Absatz 2 Satz 2 bis 6, die Absätze 3 bis 7 sowie Absatz 13 Satz 1 gelten entsprechend für die Erbringung von Friseurleistungen außerhalb von Geschäftsräumen (im häuslichen Umfeld und in Einrichtungen der stationären Pflege). Vor Aufnahme der Dienstleistung ist die Händedesinfektion (Desinfektionsmittel mindestens „begrenzt viruzid“) sicherzustellen.

(15) Die Hygiene-Verordnung vom 16. April 2014 (Amtsbl. I S. 147) bleibt unberührt.

§ 3
Podologische Behandlungen,
podologische Fußpflege

(1) Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils einschließlich Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.

(2) Kundinnen und Kunden müssen sich beim Betreten der Praxis bzw. der Betriebsräume die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mindestens „begrenzt viruzid“). Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in der Praxis bzw. den Geschäftsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung tragen, das heißt eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder auch eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf von Kundinnen und Kunden maximal vorübergehend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nasen-Bedeckung grundsätzlich nach Abschluss einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 °C gewaschen werden.

(3) Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen und desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist von Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.

(4) Den Kunden sind vor Beginn der Leistungserbringung die zu behandelnden Füße zu waschen oder zu desinfizieren. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig.

(5) In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt ebenso der Mindestabstand untereinander.

(6) Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche/bauliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Meter betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 Meter zuzüglich Bewegungsraum). Der in Satz 1 genannte Mindestabstand kann bei Einhaltung gleichgeeigneter Schutzmaßnahmen unterschritten werden.

(7) Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/ Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermeiden; Mindestabstände sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 5 Quadratmeter Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist. Bereits bei der Vergabe von Terminen ist der Kundenwunsch abzuklären, um die Kommunikation in der Praxis/Fußpflegeeinrichtung auf ein Minimum zu reduzieren.

(8) Werden Zeitschriften oder eine Bewirtung angeboten, sind Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Geschirr, Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Händehygiene der Beschäftigten und der Kundschaft wie Handschuhtragen, Händedesinfektion oder Händewaschen sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-­Pandemie (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder auch eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards).

(9) Alle Kontaktflächen wie etwa Stühle, Polster und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfektion für Arbeitsflächen oder ähnliches.

(10) Alle Materialien und Arbeitsgeräte (wie etwa Nagelzangen, Feilen) sind nach jeder Kundin, jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.

(11) Die Geschäftsräume müssen regelmäßig und ausreichend belüftet sein, Querlüftung sollte erfolgen. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden.

(12) Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (einschließlich allgemeiner Regeln des Infektionsschutzes, wie etwa „Niesetikette“ oder die Einordnung von Erkältungssymptomen) unterwiesen. Die Kundinnen und Kunden werden etwa durch Hinweisschilder oder Aushänge über die einzuhaltenden Regeln informiert.

(13) Absatz 2 Satz 2 bis 6, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 10 und Absatz 12 Satz 1 gelten entsprechend für die Erbringung der Dienstleistungen außerhalb von Geschäftsräumen (im häuslichen Umfeld und in Einrichtungen der stationären Pflege). Vor Aufnahme der Dienstleistung ist die Händedesinfektion (Desinfektionsmittel mindestens „begrenzt viruzid“) sicherzustellen.

(14) Die Hygiene-Verordnung vom 16. April 2014 (Amtsbl. I S. 147) bleibt unberührt.

§ 4
Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tätowierstudios, Piercingstudios, Manikürstudios

(1) Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils einschließlich Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.

(2) Kundinnen und Kunden müssen sich beim Betreten des Studios bzw. der Betriebsräume die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mindestens „begrenzt viruzid“). Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen im Studio bzw. den Geschäftsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie tragen, das heißt eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder auch eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf von Kundinnen und Kunden maximal vorübergehend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nasen-Bedeckung grundsätzlich nach Abschluss einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 °C gewaschen werden.

(3) Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind während der Behandlung abzudecken.

(4) Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einzuhaltenden Schutzabständen müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild. Dienstleistungen am Gesicht, insbesondere Schminken, Gesichtshaar-, Augenbrauen- und Wimpernpflege sowie Gesichtspiercings und -tätowierungen, sind nur dann gestattet, wenn die Dienstleister zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit erhöhte Hygienemaßnahmen ergreifen und auch die Kundschaft bei Dienstleistungen am Gesicht durch das Tragen von entsprechenden Masken geschützt wird, sofern dies -bei Arbeiten im oberen Gesichtsbereich- möglich ist.

(5) In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt ebenso der Mindestabstand untereinander.

(6) Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermeiden; Mindestabstände sind einzuhalten; der genannte Mindestabstand kann bei Einhaltung gleichgeeigneter Schutzmaßnahmen unterschritten werden; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 5 Quadratmeter Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist. Bereits bei der Vergabe von Terminen ist der Kundenwunsch abzuklären, um die Kommunikation im Studio auf ein Minimum zu reduzieren.

(7) Werden Zeitschriften oder eine Bewirtung angeboten, sind Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Geschirr, Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Händehygiene der Beschäftigten und der Kundschaft wie Handschuhtragen, Händedesinfektion oder Händewaschen sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (medizinische Gesichtsmaske (OP-­Maske) oder auch eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards).

(8) Alle Kontaktflächen wie etwa Stühle, Polster und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfektion für Arbeitsflächen und ähnliches.

(9) Die Geschäftsräume müssen regelmäßig und ausreichend belüftet sein, Querlüftung sollte erfolgen. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden.

(10) Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (einschließlich allgemeiner Regeln des Infektionsschutzes, wie etwa „Niesetikette“ oder die Einordnung von Erkältungssymptomen) unterwiesen. Die Kundinnen und Kunden werden etwa durch Hinweisschilder oder Aushänge über die einzuhaltenden Regeln informiert.

(11) Absatz 2 Satz 2 bis 7, die Absätze 3 und 4 sowie Absatz 10 Satz 1 gelten entsprechend für die Erbringung der Dienstleistungen außerhalb von Geschäftsräumen (im häuslichen Umfeld und in Einrichtungen der stationären Pflege). Vor Aufnahme der Dienstleistung ist die Händedesinfektion (Desinfektionsmittel mindestens „begrenzt viruzid“) sicherzustellen.

(12) Die Hygiene-Verordnung vom 16. April 2014 (Amtsbl. I S. 147) bleibt unberührt.

§ 5
Massage/Massagestudios

(1) Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske* tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.

(2) Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zum Massagestudio oder zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.

(3) Kundinnen und Kunden müssen sich beim Betreten des Massagestudios bzw. der Betriebsräume die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung tragen, das heißt eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder auch eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nasen-Bedeckung grundsätzlich nach Abschluss einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 °C gewaschen werden.

(4) In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt ebenso der Mindestabstand untereinander.

(5) Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermeiden; Mindestabstände sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 5 Quadratmeter Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist. Bereits bei der Vergabe von Terminen ist der Kundenwunsch abzuklären, um die Kommunikation im Massagestudio auf ein Minimum zu reduzieren.

(6) Die Geschäftsräume müssen regelmäßig und ausreichend belüftet sein, Querlüftung sollte erfolgen. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden.

(7) Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Meter betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 Meter zuzüglich Bewegungsraum). Der in Satz 1 genannte Mindestabstand kann bei Einhaltung gleichgeeigneter Schutzmaßnahmen unterschritten werden.

(8) Alle Kontaktflächen wie etwa Stühle, Polster und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfektion für Arbeitsflächen und ähnliches.

(9) Werden Zeitschriften oder eine Bewirtung angeboten, sind Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Geschirr, Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Händehygiene der Beschäftigten und der Kundschaft wie Handschuhtragen, Händedesinfektion oder Händewaschen sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder auch eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards).

(10) Die Geschäftsräume müssen regelmäßig und ausreichend belüftet sein, Querlüftung sollte erfolgen. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden.

(11) Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (einschließlich allgemeiner Regeln des Infektionsschutzes, wie etwa „Niesetikette“ oder die Einordnung von Erkältungssymptomen) unterwiesen. Die Kundinnen und Kunden werden etwa durch Hinweisschilder oder Aushänge über die einzuhaltenden Regeln informiert.

§ 6
Kontaktnachverfolgung

Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) sowie § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist für alle körpernahen Dienstleistungen sicherzustellen. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit zu erfassen, die erhobenen Daten nur zu Zwecken der Weitergabe an die Gesundheitsämter zu verwenden und den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Dokumentation zu vernichten.

Abschnitt 2
Hygienerahmenkonzept für Veranstaltungen unter Beteiligung von Schaustellerbetrieben

§ 7
Präambel

Die Beachtung und Umsetzung der Hygienemaßnahmen, das Abstandhalten sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sind Maßnahmen, die das Infektionsgeschehen eindämmen können. Die konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen ermöglicht es, Volks-, Dorf- und Stadtfeste sowie Kirmesveranstaltungen wieder stattfinden zu lassen. Die vorbildliche Einhaltung dieser Maßnahmen schafft Vertrauen bei potentiellen Besuchern, wirkt Ängsten vor einer Ansteckung bei Großveranstaltungen entgegen und verhindert ein erhöhtes Infektionsgeschehen. Des Weiteren ist bei Volks-, Dorf- und Stadtfesten sowie auf Kirmesveranstaltungen ein Aufenthalt im Freien wesentlich risikoärmer in Bezug auf die Übertragung von SARS-CoV-2, als das Verweilen in geschlossenen Räumen. Schon dieser Aspekt trägt dem Schutz der Bevölkerung Rechnung. Bei der Durchführung eines Volksfestes, von Kirmesveranstaltungen, Jahrmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart oder vergleichbare Tätigkeiten angeboten werden, sowie bei Betrieb eines Schaustellergeschäfts haben Veranstalter und Betreiber folgende Maßnahmen zu beachten:

§ 8

Die Gäste werden über die Abstandsregelungen und sonstige Hygienemaßnahmen durch geeignete und gut sichtbare Hinweise informiert.

§ 9

Der Mindestabstand nach § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist von Besuchern einzuhalten. Die Veranstalter und Betreiber haben Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung und Einhaltung der Regelungen sicherzustellen. Dies kann auch die Beauftragung von Ordnungskräften, je nach Art der Veranstaltung, beinhalten.

§ 10

Geeignete Händedesinfektionsmittelspender sind an sämtlichen Fahrgeschäften durch den Betreiber vorzuhalten, regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls aufzufüllen. Das verwendete Händedesinfektionsmittel hat mindestens „begrenzt viruzid“ zu sein. Die Betreiber haben die Besucher darauf hinzuweisen, dass vor der Nutzung eines Fahrgeschäfts die Hände hinreichend zu desinfizieren sind.

§ 11

Die Betriebszeiten sind auf sonntags bis donnerstags 23 Uhr und freitags und samstags 24 Uhr beschränkt.

§ 12

(1) Die Kontaktdaten der Besucher sind zu erfassen. Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) sowie § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist sicherzustellen. Dies geschieht nach erstmaliger Erfassung an einem Fahrgeschäft durch die Herausgabe geeigneter, pro Tag farblich erkennbar unterschiedlich gekennzeichneter Armbänder, die die Besucher vor jeder weiteren Nutzung nachweisen müssen. Jeder Betreiber hat entsprechende Listen vorzuhalten, die tageweise geführt werden, vom Veranstalter täglich eingesammelt und zentral aufbewahrt werden. Zu dokumentieren sind

1) die Kontaktdaten der Gäste mit Datum, Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit. Bei gemeinsamen Haushalten genügen die Angaben je eines Vertreters

2) der Aufenthalt des Personals im Betrieb.

Die Dokumentation ist für vier Wochen aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind dem Gesundheitsamt auf Anforderung auszuhändigen. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Dokumentation vom Betreiber zu vernichten.

§ 13

Während der Nutzung eines Fahrgeschäftes und auch bereits davor beim Anstehen an der Kasse bzw. beim Warten haben die Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen, sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist.

§ 14

Es sind Maßnahmen zu treffen, die den Kontakt zu Bargeld oder Zahlungsmitteln soweit wie möglich reduzieren. Dementsprechend soll eine Zahlung möglichst kontaktlos erfolgen. Auch soll die Anzahl der Bezahlvorgänge mit Bargeld soweit möglich reduziert werden, beispielsweise über eine Zahlung mit Bons, die an einer zentralen Bonkasse ausgegeben werden und dementsprechend Wechselvorgänge reduzieren.

§ 15

Zur Nutzung eines Fahrgeschäfts sollen Einwegmarken statt mehrmals verwendbarer Marken verwendet werden. Wo mehrmals verwendbare Marken genutzt werden, sind diese nach jedem Gebrauch zu desinfizieren. Der direkte Kontakt zwischen Personal und Besucher ist zu vermeiden.

§ 16

Der Verkauf oder das Anbieten von Speisen und Getränken ist zulässig. Hierbei sind die Maßgaben des Hygieneplans der saarländischen Landesregierung für Gaststätten und Beherbergungsstätten nach Abschnitt 7 dieser Verordnung, abrufbar unter www.corona.saarland.de, entsprechend anzuwenden. Notwendig ist insbesondere das Spülen von Gläsern und Geschirr bei mindestens 60° C, bevorzugt mit einer Geschirrspülmaschine.

§ 17

Es dürfen sich ausschließlich Personen auf dem Gelände eines Volks-, Dorf- oder Stadtfestes oder einer Kirmes aufhalten, die keinerlei Erkrankungszeichen aufweisen, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß der Publikationen des Robert Koch-Institutes (www.rki.de) hinweisen könnten.

§ 18

Mitarbeiter mit unmittelbarem Besucherkontakt sind verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist (zum Beispiel Plexiglas im Kassenbereich).

§ 19

Mitarbeiter haben besonders auf eine vorbildliche Händehygiene zu achten. Dies beinhaltet Händewaschen oder eine Händedesinfektion nach Kontakt mit Zahlungsmitteln oder anderen Gegenständen, die vom Besucher genutzt wurden. Dazu notwendige Handwaschgelegenheiten und Desinfektionsmittelspender sind vom Betreiber an gut erreichbaren Stellen vorzuhalten und zu nutzen.

§ 20

Eine Desinfektion der Fahrgeschäfte erfolgt in kurzen regelmäßigen Abständen.

§ 21

In den von den Veranstaltern ausreichend zur Verfügung gestellten Toiletten ist eine engmaschige Reinigung sicherzustellen (Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft). Es ist sicherzustellen, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und Desinfektionsmittel für die Gäste zur Verfügung stehen. Je nach Größe und Gästeaufkommen ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen.

§ 22

Für das Arbeiten unter den Bedingungen der Pandemie ist an allen Arbeitsplätzen der spezifische Schutz der Beschäftigten vor Infektionen erforderlich. Verantwortlich für den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber. Dieser muss die zum Schutz vor Ansteckung vorgeschriebenen besonderen Maßnahmen wie Hygieneregeln, Abstandsgebote und Kontaktregeln in seinem Verantwortungsbereich (Anlagen und Einsatzorte) umsetzen und dabei die Empfehlungen des RKI zu COVID-19 beachten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu den Arbeitsplätzen an die Anforderungen zum Infektionsschutz anzupassen. Bei der Ableitung der notwendigen Maßnahmen im Betrieb und bei der Umsetzung der Schutzkonzepte sind die technischen Regeln des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Zur Gefährdungsbeurteilung beraten den Arbeitgeber in der Regel Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Auf der Grundlage der angepassten Gefährdungsbeurteilung hat er den Schutz der Beschäftigten durch die vorgegebenen Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in der jeweils gültigen Fassung hilft dem Arbeitgeber bei der Umsetzung der vorzunehmenden Schutzmaßnahmen (Hygieneregeln, Abstandsgebote und Kontaktregeln). Darüber hinaus gelten die Rechtsverordnungen und Handlungsanleitungen der Länder in der jeweils gültigen Fassung sowie die aktuellen branchenspezifischen Arbeitsschutzanforderungen der Unfallversicherungsträger.

Abschnitt 3
Hygienerahmenkonzept für Veranstaltungen

§ 23
Gültigkeit

Das vorliegende Rahmenkonzept gilt für alle gemäß der jeweils gültigen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlaubten Veranstaltungen. Dies betrifft auch die nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung zulässigen kulturellen Aufführungen, vorbehaltlich speziellerer für diese Veranstaltungsorte zu treffenden Maßnahmen. Für Veranstaltungen unter Beteiligung von Schaustellerbetrieben gelten die Hygiene- und Schutzmaßnahmen für Schaustellerbetriebe.

§ 24
Anzeigen der Veranstaltung

Der Veranstalter hat, soweit die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung eine Anmeldung vorschreibt, die Veranstaltung mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Diese Anmeldung hat neben dem Ort, der Zeit und Dauer, dem Inhalt der Veranstaltung und der Besucherzahl auch die geplanten Maßnahmen zur Umsetzung des Hygienekonzeptes zu beinhalten.

§ 25
Teilnehmerbeschränkungen

Zur Vermeidung eines unkalkulierbaren Besucheransturms sind die Veranstaltungen so zu organisieren, dass durch Ticketverkauf, persönliche Einladungen oder Anmeldungen beziehungsweise andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass nicht mehr Personen am Veranstaltungsort erscheinen oder gleichzeitig anwesend sind, als zulässig sind.

§ 26
Zutrittskontrolle

Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nur die berechtigten Personen Zutritt zur Veranstaltung erhalten und die Höchstzahlen nicht überschritten werden. Es sind nur Personen einzulassen, die keine erkennbaren respiratorischen Symptome, Fieber oder sonstigen möglichen Hinweise auf eine COVID-19-Infektion aufweisen. Am Eingang zum Veranstaltungsbereich sind Handwaschmöglichkeiten, alternativ Händedesinfektionsmittel (mindestens „begrenzt viruzid“) kostenfrei vorzuhalten. Der Einlass ist so zu gestalten, dass Warteschlangen mit Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vermieden werden. Im Eingangsbereich sind Hinweise auf die Hygieneregeln gut sichtbar auszuhängen. Türen sollten, soweit möglich, offengehalten werden, um Kontakte mit diesen zu reduzieren.

§ 27
Kontaktnachverfolgbarkeit

Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) sowie § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist sicherzustellen. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und die Ankunftszeit zu erfassen, die erhobenen Daten nur zu Zwecken der Weitergabe an die Gesundheitsämter zu verwenden und den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.

§ 28
Gewährleistung der Ordnung

Der Veranstalter hat Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung und Einhaltung der Regelungen sicherzustellen. Dies kann auch die Beauftragung von Ordnungskräften, je nach Art der Veranstaltung, beinhalten.

§ 29
Anforderungen an den Veranstaltungsort

Pro 5 Quadratmeter Fläche der Veranstaltungsörtlich­keit ist ein Besucher zulässig. Abweichungen von Satz 1 sind zulässig, wenn die Teilnehmer sich über die gesamte Dauer der Veranstaltung auf festen zugewiesenen Plätzen auf­halten (statische Veranstaltungen), die die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern garantieren, oder wenn die Sitzord­nung nach dem Schachbrettmuster angeordnet ist und ein Konzept zur kontaktreduzierenden Wegführung der Teilnehmer existiert. Der Mindestabstand von Plätzen zueinander darf im Übrigen nur unterschritten werden, wenn es sich um Personen aus einem Haushalt handelt oder sonstige Konstellationen, in denen die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Ausnahme vom Abstandsgebot vorsieht. Ein Verlassen des Platzes ist nur zu notwendigen Verrichtungen erlaubt und hat unter Wahrung der Mindestabstände, soweit möglich, zu erfolgen. Veranstaltungen, bei denen sich die Teilnehmer nicht auf festen Plätzen aufhalten (dynamische Veranstaltungen), haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Mindestabstand stets eingehalten werden kann. Sanitäre Einrichtungen: Auch im Bereich der sanitären Einrichtungen ist auf eine Einhaltung der Mindestabstände zu achten. Es sind eine Handwaschgelegenheit und Händedesinfektionsmittel vorzuhalten und eine engmaschige Reinigung der Anlagen sicherzustellen.

§ 30
Mund-Nasen-Schutz (MNS)

Die Teilnehmer und sonstigen Personen der Veranstaltung haben einen Mund-Nasen-Schutz entsprechend der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung zu tragen. Bei Veranstaltungen, bei denen sich die Besucher über die gesamte Dauer der Veranstaltung auf festen Plätzen aufhalten (statische Veranstaltungen) und dabei die Einhaltung des Mindestabstands gewährleistet ist, besteht diese Pflicht nicht, solange der Platz eingenommen ist. Ausgenommen von der MNS-Pflicht sind Personen wie beispielsweise Künstler, Vortragende oder Personen mit ähnlichen Funktionen während eines Auftritts.

§ 31
Bezahlung/Bargeld

Es sind Maßnahmen zu treffen, die den Kontakt zu Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln soweit möglich reduzieren. Dementsprechend sollte eine Zahlung möglichst kontaktlos erfolgen. Auch sollte die Anzahl der Bezahlvorgänge mit Bargeld soweit möglich reduziert werden, beispielsweise über eine Zahlung mit Bons, die an einer zentralen Bonkasse ausgegeben werden und dementsprechend Wechselvorgänge reduzieren.

§ 32
Belüftung

Eine gute Belüftung der Veranstaltungsstätte ist sehr wichtig zur Vermeidung von Virusübertragungen. Daher sollte, wann immer möglich, die Veranstaltung im Freien stattfinden. Bei Veranstaltungen im Innenraum ist für entsprechende Belüftung zu sorgen. Räume mit schlechter Belüftung und gleichzeitig kleinem Raumvolumen im Verhältnis zu den Teilnehmern sind für Veranstaltungen ungeeignet.

§ 33
Riskante Tätigkeiten

Insbesondere Tätigkeiten, die mit einer forcierten Atmung einhergehen, wie beispielsweise instrumentale oder vokale Betätigungen seitens der Akteure oder des Publikums, zeigen ein hohes Risiko einer Virusübertragung. Hierzu sollten zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dies kann bei Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 1,5 Metern das zusätzliche Tragen einer MNB sein oder die Vergrößerung des Sicherheitsabstandes zur singenden Person auf beispielsweise 3 Meter. Körperliche Kontakte zwischen den Akteuren sind zu vermeiden.

§ 34
Darreichung von Speisen oder Getränken

Die Zulässigkeit des Verkaufs oder des Anbietens von Speisen und Getränken ergibt sich in entsprechender Anwendung der in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung geltenden Regelungen für Gaststätten und Beherbergungsstätten. Hierbei sind die Maßgaben des Hygieneplans der saarländischen Landesregierung für Gaststätten und Beherbergungsstätten nach Abschnitt 7 dieser Verordnung, abrufbar unter www.corona.saarland.de entsprechend anzuwenden. Notwendig ist insbesondere das Spülen von Gläsern und Geschirr bei mindestens 60 °C, bevorzugt mit einer Geschirrspülmaschine.

§ 35
Nutzung von Toiletten

In den von den Veranstaltern ausreichend zur Verfügung gestellten Toiletten ist eine engmaschige Reinigung sicherzustellen (Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft). Es ist sicherzustellen, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und Händedesinfektionsmittel für die Gäste zur Verfügung stehen. Je nach Größe und Gästeaufkommen ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen.

Abschnitt 4
Hygienerahmenkonzept für Prostitutionsstätten und das Prostitutionsgewerbe

§ 36
Präambel

Für den Betrieb von Prostitutionsstätten, soweit sie nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht untersagt sind, ist ein bereichsspezifisches Hygienekonzept erforderlich. Zur Vermeidung einer Übertragung von SARS-CoV-2 ist die strikte Einhaltung grundlegender Hygienemaßnahmen wie beispielsweise die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unerlässlich. Darüber hinaus stellt die Kontaktnachverfolgung ein unabdingbares Werkzeug dar, um eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu vermeiden. Bei körpernahen sowie sexuellen Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen der Mindestabstand zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, sind die Einhaltung von Hygienevorgaben sowie eine strikte Kontaktnachverfolgung umso bedeutsamer. Die saarländische Landesregierung hat gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der für den Vollzug zuständigen Behörden unter Beteiligung der Fachberatungsstelle für Prostituierte sowie mit Vertreterinnen und Vertretern des Berufsstandes das folgende Hygienerahmenkonzept erarbeitet. Durch die folgenden Vorgaben sollen Ausbrüche bei dem Betrieb von Prostitutionsstätten vermieden werden, die zur Schließung einzelner Betriebe führen würden oder der gesamten Branche führen könnten. Über das vorliegende Konzept hinaus gelten die allgemeinen Hygieneempfehlungen, die das Robert Koch-Institut (www.rki.de) herausgegeben hat, sowie die erweiterten arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Corona-Pandemie. Des Weiteren kann eine Orientierung an dem Hygienekonzept für erotische Dienstleistungen in Bezug auf die COVID-19-Prävention des Berufsverbandes erotische und sexuelle Dienstleistung e. V. (https://berufsverband-sexarbeit.de/wp-content/uploads/2020/05/200519_BesD-Hygienekonzept-1.pdf) erfolgen. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte hat auf Grundlage der folgenden Vorgaben ein individuelles Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 37
Allgemeine Anforderungen für Prostitutionsgewerbe

Prostitutionsgewerbe sind solche Prostitutionsstätten, in denen ein gleichzeitiges Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen (mehr als zwei Personen) – vergleichbar den untersagten Clubs und Diskotheken –möglich ist. Es ist darauf zu achten, dass keine Räumlichkeiten geöffnet werden, die zum gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als zwei Personen vorgesehen sind oder in denen sich mehrere Personen zum Zwecke der Anbahnung sexueller Dienstleistungen zeitgleich aufhalten sollen. Daher sind Anbahnungsbereiche, Theken- und Wartebereiche sowie ähnliche Räumlichkeiten, die Anbahnungszwecken dienen, zu schließen.

§ 38
Zugangsbeschränkungen

Die Ausübung von Dienstleistungen in Prostitutionsstätten nach § 37 ist ausschließlich zwischen zwei Personen zulässig. Der Kontakt ist damit auf eine Dienstleisterin bzw. einen Dienstleister pro Kundin bzw. Kunde beschränkt. Die Inanspruchnahme einer Dienstleistung darf ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Organisatorisch ist der Betrieb so zu strukturieren, dass Begegnungen von Kundinnen und Kunden vermieden werden. Kundinnen und Kunden mit Symptomen, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hinweisen, sind abzuweisen. Ebenso dürfen Prostituierte ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn entsprechende Anzeichen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegen. Anzeichen einer SARS-CoV-2-Infektion sind respiratorische Symptome, insbesondere Husten und Fieber. Die Kundschaft ist durch gut sichtbare Hinweise über die geltenden Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen zu informieren.

§ 39
Abstands- und Hygieneregeln

Die grundlegenden Hygieneregeln, darunter der vorgegebene Mindestabstand von 1,5 Metern, Körperhygiene (insbesondere Händedesinfektion) sowie eine Mund-Nasen-Bedeckung, sind von Dienstleisterin beziehungsweise Dienstleister und Kundschaft strikt einzuhalten. Der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Metern darf lediglich bei der Verrichtung körpernaher und sexueller Dienstleistungen, bei denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, unterschritten werden. Gesichtsnahe Dienstleistungen sind zu vermeiden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ausnahmslos zu tragen. Die Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes, wie beispielsweise die Pflicht zur Verwendung von Kondomen gemäß § 32 Prostituiertenschutzgesetz bleiben unberührt und sind ebenso einzuhalten.

§ 40
Desinfektion und Reinigung

Nach jeder Dienstleistung sind sämtliche Kontaktflächen zu reinigen und zu desinfizieren. Zur Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“ (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden. Mittel mit erweitertem Wirkbereich gegen Viren wie „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ können ebenfalls verwendet werden. Wiederverwendbare Gegenstände (insbesondere Bettwäsche und Handtücher) sind bei mindestens 60 °C zu waschen. Die jeweiligen Räume der Prostitutionsstätte sind regelmäßig (mindestens vor und nach jedem Kundenbesuch) über mehrere Minuten in der Form zu lüften, dass ein vollständiger Luftaustausch gewährleistet ist (zum Beispiel Querlüftung).

§ 41
Kontaktnachverfolgung

Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) sowie § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht untersagt sind, sicherzustellen. Der Betreiber beziehungsweise die Betreiberin einer Prostitutionsstätte ist verpflichtet, nach Vorlage des Personalausweises die Kontaktdaten der Kunden mit Datum und Uhrzeit (Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit, das heißt Rufnummer oder E-Mail-Adresse) zu erfassen. Ebenso ist der Aufenthalt des Personals sowie weiterer Personen in der Prostitutionsstätte zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für vier Wochen aufzubewahren und auf Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt auszuhändigen. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Dokumentation zu vernichten. Kundinnen und Kunden, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, haben die Prostitutionsstätte entsprechend zu informieren, sofern sie diese innerhalb von 14 Tagen vor der positiven Testung aufgesucht haben. Dies haben die Betreiber von Prostitutionsstätten sicherzustellen.

Abschnitt 5
Hygienerahmenkonzept für die Kinobranche

§ 42
Präambel

Mit Blick auf die Vorgaben zur Erstellung eines Hygienekonzepts gemäß § 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Saarlandes vom 27. November 2020 in der jeweils geltenden Fassung hat die Saarland Medien GmbH gemeinsam mit Vertretern der saarländischen Kinobranche das nachfolgende Hygienekonzept erarbeitet und mit dem zuständigen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie abgestimmt. Die vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erbetenen Ergänzungen wurden im Rahmen dieser Abstimmung aufgenommen.

§ 43
Schutz der Beschäftigten

(1) Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen ist zu aktualisieren und um die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu ergänzen. Gleiches gilt für die Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz.

(2) Über die Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung sind die Beschäftigten vor der Wiederaufnahme der Arbeit im Kino zu unterweisen. Dies ist zu dokumentieren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(3) Zur Umsetzung sind geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei sind insbesondere nachfolgende Regelungen zu beachten.

(4) Grundsätzlich ist die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Beschäftigten untereinander und zu den Kinobesuchern einzuhalten. Auch die Abstände von Kinobesuchern verschiedener Gruppen untereinander sind entsprechend sicherzustellen. Die Platzvergabe im Kinosaal ist mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, entsprechende Schutzabstände am Eingangsbereich, im Foyer, auf Treppen, an Türen und in Sanitärräumen sind vorzugeben. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, ist der Einbau von Trennwänden erforderlich. Bei der Nutzung von Aufzügen und Sanitäreinrichtungen sind die Vorgaben zur Kontaktbeschränkung einzuhalten. Entsprechende Vorkehrungen sind zu treffen. Auf Verkehrswegen können Einwegregelungen erforderlich sein. Der Verkauf von Tickets sowie die Bezahlung sollen bevorzugt kontaktlos erfolgen. Alternativ ist eine Regelung zur Geldübergabe zu treffen (Ablage, Tablett) oder die Einrichtung eines Kassenarbeitsplatzes mit entsprechenden Hygienevorkehrungen einzurichten. Besucherkontakt bei der Platzzuweisung und im Konzessionsbereich ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Hintergrundbeschallung ist so einzupegeln, dass eine problemlose Kommunikation zwischen Servicepersonal und Gästen unter Einhaltung des Mindestabstandes möglich ist. Mitnahmefähige Speisen und Getränke können an den Konzession-Theken unter Beachtung der Hygienevorschriften für den Verzehr im Saal ausgegeben werden.

(5) Beschäftigte mit unmittelbarem Besucherkontakt (weniger als 1,5 Meter) müssen Mund-Nasen-Bedeckungen (medizinische Gesichtsmasken/OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards) sowie grundsätzlich bei der Zubereitung von Speisen und Getränken und in Räumen, in denen eine Zusammenarbeit der Beschäftigten die Einhaltung des Mindestabstandes nicht gewährleisten kann, tragen. Gesichtsvisiere bieten keinen gleichwertigen Ersatz für Mund-Nasen-Bedeckungen. Der Arbeitgeber hat die Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen. Kinobesucher haben ebenfalls Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, wenn sie sich abseits ihres zugewiesenen Platzes bewegen.

(6) Für die persönliche, regelmäßig durchzuführende Händehygiene sowie die entsprechende Reinigung und Desinfektion von Arbeitsgeräten ist ein verbindlicher Hygiene-/Reinigungsplan auszuarbeiten und allen Beschäftigten jederzeit zugänglich zu machen. Nach jeder Säuberung eines Kinosaals hat eine gründliche Händedesinfektion stattzufinden. Das Tragen von Handschuhen ist kein Ersatz für die Händehygiene. Entsprechende Desinfektionsmaßnahmen und Handschuhwechsel sind an den oben genannten Punkten notwendig. Nach jedem Besucherwechsel ist eine gründliche Reinigung berührter Flächen erforderlich (zum Beispiel Armlehnen, Handläufe, Türgriffe). Für besonders frequentierte Bereiche wie Eingang und Sanitärräume sind Reinigungsintervalle festzulegen.

(7) Alle Räumlichkeiten, in denen sich Besucher aufhalten sowie alle Arbeitsräume sind regelmäßig zu lüften. Kinosäle sind nach jeder Vorstellung für 15 Minuten zu lüften. Sofern Abluftanlagen vorhanden sind, können diese ebenfalls genutzt werden.

(8) Beschäftigte, bei denen ein Verdacht auf eine mögliche Corona-Virus-Infektion besteht oder die Symptome einer akuten Atemwegserkrankung bzw. Fieber zeigen, dürfen nicht beschäftigt werden. Beschäftigte mit einem erhöhten Risiko aufgrund von Vorerkrankungen können einen Freistellungsanspruch haben. Sie können nur auf der Grundlage einer individuellen Gefährdungsbeurteilung mit Arbeiten beschäftigt werden, die sie ohne Risiko ausführen können (zum Beispiel Heimarbeit, Telefondienst, Beschaffungswesen, Büroarbeiten). Für Schwangere gelten diese Vorgaben analog. Beschäftigungsverbote beziehungsweise Beschäftigungsbeschränkungen unter Einbeziehung der Ansteckungsrisiken mit dem Corona-Virus sind zu beachten. Berufsgenossenschaftliche Regelungen zum Schutz der Beschäftigten für einzelne Bereiche des Kinobetriebs sind zu beachten.

§ 44
Schutz der Gäste

(1) Im Eingangsbereich sind Hinweisschilder mit den wichtigsten Regeln aufzustellen: Hygieneregeln (Händereinigung und Desinfektion, Hygieneregeln beim Husten und Niesen), Mindestabstand, Service, Bezahlungsmodalitäten sowie ein Hinweis, dass nur Personen einzulassen sind, die keine erkennbaren respiratorischen Symptome, Fieber oder sonstige mögliche Hinweise auf eine COVID-19-Infektion aufweisen.

(2) Ebenso ist Händedesinfektionsmittel im Eingangsbereich frei zugänglich und gut sichtbar zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die Bereiche der Sanitäranlagen/WCs.

(3) Plätze im Kinosaal sind so zu vergeben, dass die Mindestabstandregelung eingehalten wird. Kinobesuchern ist der Kinobesuch ohne Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern nur im Rahmen der zulässigen Kontakte gemäß der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in ihrer jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter www.corona.saarland.de, gestattet.

(4) Der Zugang der Besucher ist im Eingangsbereich zu kontrollieren. Dabei ist darauf zu achten, dass Mindestabstände eingehalten werden. Warteschlangen im Eingangsbereich und vor Sanitärräumen sind zu vermeiden.

(5) Auf die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen der Gäste untereinander ist hinzuweisen. Die maximale Gästezahl ist an die Gegebenheiten des jeweiligen Kinobetriebes anzupassen. Es ist durch Zugangskontrollen sicherzustellen, dass die Zahl der Besucher nach den Vorgaben der jeweils geltenden Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, abrufbar unter www.corona.saarland.de, geregelt ist. Während der Filmvorführung darf der zugewiesene Platz nur aus triftigen Gründen verlassen werden.

(6) Der Kinobesuch erfolgt durch Vorreservierungen. Alternativ ist bei spontanen Besuchen vor Ort eine Zuweisung von Sitzplätzen erforderlich. Der Beginn von Filmvorführungen ist so zu legen, dass der erforderliche Zeitraum für eine Vor- und Nachbereitung der Kinosäle, der sanitären Räumlichkeiten und anderer Räumlichkeiten mit Besucherverkehr gegeben ist.

(7) Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) sowie § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist sicherzustellen. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit zu erfassen, die erhobenen Daten nur zu Zwecken der Weitergabe an die Gesundheitsämter zu verwenden und den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern. Ebenso ist der Aufenthalt des Personals im Betrieb zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind dem Gesundheitsamt auf Anforderung auszuhändigen. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Dokumentation zu vernichten.

(8) Für die Benutzung von Aufzügen und Sanitärräumen sind organisatorische Regelungen zur Einhaltung der jeweils geltenden Kontaktbeschränkungen zu treffen, die den Gästen beim Betreten bekanntzugeben sind. Insbesondere gemeinschaftlich genutzte Sanitärräume in Kinobetrieben sind engmaschig zu reinigen.

§ 45
Lebensmittelhygienische Hinweise

Die allgemeinen Vorgaben des Lebensmittel-Hygienepakets, die bereits in den Leitlinien der Lebensmittelbrache und den Eigenkontrollkonzepten der Betriebe implementiert sind, müssen weiterhin beachtet werden. Die rechtlich festgelegte „Gute Hygienepraxis“ enthält das Prinzip des Schutzes der Lebensmittel vor jeglicher nachteiliger Beeinflussung. Unter der Einhaltung dieser Vorgaben sollte die sichere Abgabe von Lebensmitteln durch Kinobetriebe gewährleistet sein. Nähere Informationen können folgender Homepage entnommen werden: https://www.bfr.bund.de/de/kann_das_neuartige_coronavirus_ueber_lebensmittel_und_gegenstaende__uebertragen_werden_-244062.html

§ 46
Verbindlichkeit

Diese Vorgaben beruhen auf Rechtsvorschriften zum Infektionsschutz und zum Arbeitsschutz. Ihre Umsetzung und Einhaltung ist Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Betriebes. Verstöße werden durch die zuständigen Überwachungsbehörden (Ortspolizeibehörden und Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz) geahndet.

Abschnitt 6
Hygienerahmenkonzept für den Proben- und Übebetrieb von Theatern, Opern- und Konzerthäusern sowie für andere Einrichtungen und Vereine oder Gruppierungen, die kulturelle Aufführungen veranstalten sowie den entsprechenden Veranstaltungsbetrieb

§ 47
Probenbetrieb

(1) Der Probe- und Übebetrieb kann vorbehaltlich etwaiger arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben auf der Grundlage eines Hygienekonzepts und unter Beachtung besonderer Schutzvorkehrungen stattfinden.

Jeder Verein bzw. jede Einrichtung muss ein Hygienekonzept auf Grundlage der geltenden Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und der vorliegenden Handlungsempfehlung erstellen. Dieses muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt beziehungsweise ausgehändigt werden.

Proben können unter nachfolgenden Auflagen stattfinden, wobei Proben im Freien grundsätzlich ein geringeres Gefährdungspotential darstellen:

1) innerhalb geschlossener Räume:

a) die Geltung von Arbeitsschutzregelungen von Innungen oder Berufsverbänden für professionelle Akteure bleibt von den vorliegenden Hygienestandards unberührt.

b) Teilnehmende mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sowie Teilnehmende mit jeglichen Erkältungssymptomen sind von Proben ausgeschlossen.

c) es soll in möglichst großen Räumen auch mit möglichst hoher Raumhöhe geprobt werden. Kann der notwendige Mindestabstand nicht eingehalten werden muss die Gruppengröße verringert werden.

d) alle Akteure sind vor und nach den Proben sowie in Pausen, wenn möglich auch während der Probe zum Tragen eines Mundschutzes verpflichtet.

e) grundsätzlich ist der Proben- bzw. Überaum regelmäßig zu lüften. Eine Lüftung muss alle 15 bis 30 Minuten erfolgen. Ggf. kann mit offenen Fenstern und Türen geprobt werden (gesetzliche Vorgaben zur Geräuschemission sind zu beachten).

f) die gemeinsame Nutzung von Instrumenten oder ähnlichem ist zu vermeiden.

g) für Streich-, Zupf-, Schlag- und Tasteninstrumente gilt ein Stuhlabstand von 1,5 Metern.

h) für Blasinstrumente gilt ein Stuhlabstand von 1,5 Metern. Die Flüssigkeitsentfernung und Instrumentenreinigung muss mit Einmaltüchern (zu entsorgen) bzw. Tüchern (zu reinigen) erfolgen.

i) Flöten sind zur Vermeidung der Verteilung von Aerosol und Tröpfchen in den Bereich der davorsitzenden Musizierenden ein Schutz aus transparentem Material oder eine Abdeckung zu verwenden, die den Luftstrom der jeweiligen Instrumente ausreichend überragt, so dass auch bei Bewegung des Instrumentes beim Spiel ein ausreichender Schutz gewährt ist.

j) Bei Blechblasinstrumenten ist zur Vermeidung der Verbreitung von Aerosolen ein Schutz aus transparentem Material oder dicht gewebten Seidentüchern (auch „Ploppschutz“) vor dem Schalltrichter der Instrumente oder eine Abdeckung zu verwenden, die den Schalltrichter in ausreichendem Umfang überragt.

k) beim Singen ist ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen (seitlich und in Ausstoßrichtung) sicherzustellen.

l) der Abstand vom Dirigent zu den anderen Musizierenden muss mindestens 1,5 Meter betragen.

m) auch bei Schauspiel- und Tanzproben ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Die Abstände können durch alternative Schutzmaßnahmen verringert werden. Besonders intensive körperliche Anstrengungen sind zu vermeiden. Im Rahmen von gewerblichen Kulturangeboten sind die Auftretenden (z. B. Schauspieler*innen eines Theaterensembles) wie Arbeitnehmer einzustufen, die den Mindestabstand im Rahmen ihrer Aufführung auch unterschreiten dürfen, sofern zusätzliche Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Schnelltests oder feste Gruppen im Hygienekonzept der Einrichtung festgelegt wurden.

2) außerhalb geschlossener Räume:

a) die Geltung von Arbeitsschutzregelungen von Innungen oder Berufsverbänden für professionelle Akteure bleibt von den vorliegenden Hygienestandards unberührt.

b) Teilnehmende mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sowie Teilnehmende mit jeglichen Erkältungssymptomen sind von Proben ausgeschlossen.

c) alle Akteure sind vor und nach den Proben sowie in Pausen, wenn möglich auch während der Probe zum Tragen eines Mundschutzes verpflichtet.

d) die gemeinsame Nutzung von Instrumenten oder ähnliches ist zu vermeiden.

e) für Streich-, Zupf-, Schlag- und Tasteninstrumente gilt ein Stuhlabstand von 1,5 Metern.

f) für Blasinstrumente und das Singen gilt ein Stuhlabstand von 2 Metern. Die Flüssigkeitsentfernung und Instrumentenreinigung muss mit Einmaltüchern (zu entsorgen) bzw. Tüchern (zu reinigen) erfolgen.

g) beim Singen ist ein Abstand von 2 Metern zwischen allen Personen sicherzustellen.

h) der Abstand vom Dirigent zu den anderen Musizierenden muss mindestens 2 Meter betragen.

i) auch bei Schauspiel- und Tanzproben ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Die Abstände können durch alternative Schutzmaßnahmen verringert werden. Besonders intensive körperliche Anstrengungen sind zu vermeiden. Im Rahmen von gewerblichen Kulturangeboten sind die Auftretenden (z. B. Schauspieler*innen eines Theaterensembles) wie Arbeitnehmer einzustufen, die den Mindestabstand im Rahmen ihrer Aufführung auch unterschreiten dürfen, sofern zusätzliche Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Schnelltests oder feste Gruppen im Hygienekonzept der Einrichtung festgelegt wurden.

Die unter Ziffer 1 und 2 genannten Mindestabstände können bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests aller am Probe- und Übebetrieb beteiligten Personen entfallen.

(2) Für kontinuierlich arbeitende professionelle Orchester kann das zuständige Ordnungsamt im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt unter besonderen, über die bereits vorgegebenen Maßnahmen hinausgehenden Auflagen, Ausnahmen von einzelnen Vorgaben dieses Konzeptes zulassen.

§ 48
Veranstaltungen

Für die Durchführung von öffentlichen Darbietungen gelten diese Regelungen für die Akteure analog.

§ 49
Kontaktnachverfolgung

Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) sowie § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist sicherzustellen. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit zu erfassen, die erhobenen Daten nur zu Zwecken der Weitergabe an die Gesundheitsämter zu verwenden und den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Dokumentation zu vernichten.

Abschnitt 7
Hygienerahmenkonzept für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe

§ 50
Präambel

Die Beachtung und Umsetzung der Hygienemaßnahmen, das Abstandhalten sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sind Maßnahmen, die das Infektionsgeschehen eindämmen können. Die konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen ermöglicht es, Einrichtungen wie Gaststätten, Beherbergungsbetrieben oder weiteren gastronomischen Angeboten Gäste zu empfangen. Darüber hinaus schafft die vorbildliche Einhaltung dieser Maßnahmen Vertrauen bei potentiellen Gästen und wirkt Ängsten vor einer Ansteckung in der Gastronomie entgegen. Durch die Einhaltung dieser Maßnahmen sollen Ausbrüche in der Gastronomie verhindert werden, die zu vollständigen Schließungen einzelner Betriebe oder der Branche insgesamt führen könnten. Der Aufenthalt im Freien ist wesentlich risikoärmer in Bezug auf die Übertragung von SARS-CoV-2 als das Verweilen in geschlossenen Räumen. Daher ist wo immer möglich eine Außenbewirtung zu bevorzugen und Räume bestmöglich zu belüften.

§ 51
Gastronomie

Gastronomische Betriebe im Saarland dürfen unter Beachtung folgender Maßnahmen öffnen:

(1) Die Öffnungszeiten sind von 6:00 bis 01:00 Uhr beschränkt.

(2) Die Gäste werden über die Zutrittsbeschränkungen und Abstandsregelungen und sonstige Hygienemaßnahmen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.

(3) Geeignete Handdesinfektionsmittelspender sind an den Eingängen durch den Betreiber vorzuhalten, regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls aufzufüllen. Das verwendete Handdesinfektionsmittel hat mindestens „begrenzt viruzid“ zu sein.

(4) Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) sowie § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist sicherzustellen. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit zu erfassen, die erhobenen Daten nur zu Zwecken der Weitergabe an die Gesundheitsämter zu verwenden und den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern. Ebenso ist der Aufenthalt des Personals im Betrieb zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind dem Gesundheitsamt auf Anforderung auszuhändigen. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Dokumentation zu vernichten.

(5) Tagungen und Konferenzen sind entsprechend der Vorgaben in Bezug auf Kontaktbeschränkungen, Teilnehmerzahlen, Abständen und Raumgrößen, die in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Saarlandes geregelt sind, zulässig. Bestuhlungen haben entsprechend dieser Vorgaben zu erfolgen.

(6) Private Veranstaltungen in der Gastronomie mit zuvor eindeutig festgelegtem und nachverfolgbarem Teilnehmerkreis wie beispielsweise Hochzeitsveranstaltungen oder Geburtstagsfeiern, sind auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung der Corona-Verordnung erlaubt. Hierbei gelten die entsprechenden Vorgaben für Veranstaltungen. Das Abstandsgebot nach der geltenden Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist, wo immer möglich, einzuhalten. Die Bewirtung solcher Veranstaltungen ist auch außerhalb der Öffnungszeiten nach § 51 Absatz 1 möglich. Die Dokumentation der Kontaktdaten der Personen erfolgt entsprechend § 51 Absatz 4 durch den Betreiber.

(7) In Shisha-Bars dürfen Wasserpfeifen jeweils nur von einer Person genutzt werden. Es sind ausschließlich Einweg-Schläuche und Mundstücke zulässig, die in geschlossener Umverpackung an den Konsumenten ausgehändigt werden müssen. Eine Wiederverwendung dieser Teile ist nicht zulässig. Alle Teile der Wasserpfeife, die wiederverwendet werden (Wasserbehälter, Tauchrohr, Rauchsäule usw.) sind nach der Nutzung bei mindestens 60°C in der Spülmaschine zu reinigen. Der Aufenthalt in Shishabars ist auf 2 Stunden pro Tag zu begrenzen. Bei einem Aufenthalt über Mitternacht hinaus ist keine Verlängerung des 2 Stunden Intervalls gestattet. Der Betreiber ist für die Einhaltung dieser Regelungen verantwortlich. Lüftungsanlagen haben kontinuierlich auf maximaler Stufe zu laufen, unabhängig von gemessenen Kohlenmonoxidwerten.

(8) Es dürfen sich ausschließlich Personen im Betrieb aufhalten, die keinerlei Erkrankungszeichen aufweisen, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß den Publikationen des RKI hinweisen könnten. Das Personal ist verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist. Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne des Satzes 2 sind medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards.

Diese Verpflichtung gilt auch für Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten oder sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art abseits eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden Warteschlangen.

(9) Mitarbeiter haben besonders auf eine vorbildliche Händehygiene zu achten. Dies beinhaltet Händewaschen oder eine Händedesinfektion nach Kontakt mit Zahlungsmitteln oder anderen Gegenständen, die vom Gast genutzt wurden. Dazu notwendige Handwaschgelegenheiten und Desinfektionsmittelspender sind vom Betreiber an gut erreichbaren Stellen vorzuhalten und zu nutzen. Eine Tischreinigung/Desinfektion erfolgt nach jedem Gastwechsel. Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten und ähnliches) ist auf das Notwendige zu reduzieren. Diese sind beim Gastwechsel zu reinigen/desinfizieren.

(10) Die Reinigung von gebrauchtem Geschirr (Besteck, Gläser, Teller und ähnliches) ist mit mindestens 60 Grad und geeignetem Reinigungsmittel durchzuführen.

(11) Die Abstandsregeln und Gruppengrößen am Tisch und an der Theke sind in der jeweils gültigen Fassung der Corona-Verordnung der Landesregierung des Saarlandes geregelt. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. Als Bezugsgröße gilt der Abstand von Person zu Person, nicht von Tisch zu Tisch!

(12) Alle Räumlichkeiten, die den Gästen zur Verfügung stehen, sowie alle Arbeitsräume, sind kontinuierlich bestmöglich zu lüften.

(13) Der Thekenbetrieb sowie der Aufenthalt an der Theke sind unter Einhaltung des Mindestabstands und der Gruppengröße, geregelt in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, erlaubt. Es ist durch Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Mindestabstand zwischen hinter der Theke arbeitendem Personal sowie sich an der Theke aufhaltenden Personen sichergestellt ist. Alternativ ist die Verwendung von Abtrennungen (zum Beispiel Plexiglas) möglich. Ebenso ist sicherzustellen, dass zu Schankanlagen, Lebensmitteln, Gläsern, Geschirr und ähnlichem ein ausreichender Sicherheitsabstand (1,5 Metern) von den Gästen ohne MNB eingehalten wird. Alternativ sind diese Gegenstände durch Abtrennungen vor Tröpfchenkontamination zu schützen. Es ist sicherzustellen, dass dem Personal ausreichend Platz an Thekendurchgängen zur Verfügung steht. Hierzu sind gegebenenfalls Areale zu sperren.

(14) Buffets mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn die Gäste vor jeder Nutzung an bereitgestellten Desinfektionsspendern die Hände desinfizieren und bei der Nutzung eine MNB sowie Einmalhandschuhe zu tragen. Ebenso ist sicherzustellen, dass frische Teller, Besteck und ähnliches nicht von anderen Gästen berührt werden können (zum Beispiel durch Eindecken am Tisch, kein Wühlen im Besteckkasten). Die Speisen sind durch Abdeckungen oder Spuckschutz zu schützen.

(15) Die gleichzeitige Nutzung von Personenaufzügen durch mehrere Personen ist entsprechend der Größe der Aufzüge so zu beschränken, dass Abstände eingehalten werden können.

(16) In den Gästetoiletten ist eine engmaschige Reinigung sicherzustellen (Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft). Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und Desinfektionsmittel für die Gäste zur Verfügung stehen. Je nach Größe und Gästeaufkommen ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen.

(17) Es gelten die Vorgaben des § 7 Absatz 1 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

(18) Ab dem 31. Mai 2021 gelten für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und für den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen die Vorgaben des § 7a Absatz 1 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

§ 52

(1) Für die Beherbergungsbetriebe gelten die gleichen Regelungen wie für die Gastronomie. Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:

1) in allen öffentlichen Bereichen (zum Beispiel Rezeption, Tagungsräume, Bewirtungsräume) ist die Einhaltung der Abstandsregeln nach der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie den Hygieneregeln analog der Gastronomie zu beachten.

2) nur Gäste, die nicht von den Kontaktbeschränkungen nach der derzeit geltenden Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfasst sind, dürfen gemeinsam eine Beherbergungseinheit beziehen.

3) der Einsatz von Gegenständen im Zimmer oder im Tagungsbereich, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden, ist auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung/Auswechslung erfolgt.

4) die Möglichkeit der Benutzung hoteleigener Schwimmbäder, Saunen sowie von Fitness- und Wellnessbereichen richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie den entsprechenden Hygieneplänen unter www.corona.saarland.de und in Abschnitt 8 dieser Verordnung.

5) die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie den entsprechenden Hygieneplänen unter www.corona.saarland.de und in Abschnitt 1 dieser Verordnung.

6) die Zulässigkeit des Sportangebotes im Innen- und Außenbereich richtet sich nach der der jeweils geltenden Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie den entsprechenden Hygieneplänen unter www.corona.saarland.de und in dieser Verordnung.

7) in Beherbergungsbetrieben ist über die Erfassung der einfachen Kontaktdaten hinaus eine Erfassung aller Gäste mit vollständiger Meldeanschrift und Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Betreiber hat eventuell geltende Beherbergungsverbote zu prüfen und durchzusetzen.

8) Gäste haben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3a Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie während des Aufenthaltes in öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der Zurverfügungstellung von Unterkünften eine medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Ab dem 31. Mai 2021 gelten für Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gastronomische Angebote zu privaten touristischen Zwecken die Vorgaben des § 7a Absatz 2 Satz 1 bis 3 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

§ 53
Grundsätzliches zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Corona-Pandemie

Grundsätzliches zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Corona-Pandemie: Für das Arbeiten unter Bedingungen in der Pandemie ist an allen Arbeitsplätzen der spezifische Schutz der Beschäftigten vor Infektionen erforderlich. Verantwortlich für den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber. Dieser muss die zum Schutz vor Ansteckung vorgeschriebenen besonderen Maßnahmen wie Hygieneregeln, Abstandsgebote und Kontaktregeln in seinem Verantwortungsbereich (Betrieb, Betriebsgelände, Dienstfahrzeugen, Anlagen und Einsatzorten) umsetzen und dabei die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI; Robert-Koch-Institut zu ­COVID-19) beachten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu den Arbeitsplätzen an die Anforderungen zum Infektionsschutz anzupassen. Bei der Ableitung der notwendigen Maßnahmen im Betrieb und bei der Umsetzung der Schutzkonzepte sind die Technischen Regeln des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Zur Gefährdungsbeurteilung beraten den Arbeitgeber in der Regel Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Betriebsärzte führen zudem arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) durch.

Auf der Grundlage der angepassten Gefährdungsbeurteilung hat er den Schutz der Beschäftigten durch die vorgegebenen Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS in der jeweils gültigen Fassung hilft dem Arbeitgeber bei der Umsetzung der vorzunehmenden Schutzmaßnahmen (Hygieneregeln, Abstandsgebote und Kontaktregeln). Darüber hinaus gelten die Allgemeinverfügungen und Handlungsanleitungen der Länder in der jeweils gültigen Fassung sowie die aktuellen branchenspezifischen Arbeitsschutzanforderungen der Unfallversicherungsträger.

Abschnitt 8
Hygienerahmenkonzept für Schwimmbäder

§ 54
Anwendungsbereich

Das vorliegende Konzept gilt für den gemäß der jeweils gültigen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-­Pandemie zulässigen Schwimmbadbetrieb.

§ 55

Die Betreiber der Schwimmbäder haben unter Berücksichtigung der nachfolgenden Hygieneregeln ein anlagenbezogenes Infektionsschutz- und Zugangskonzept zu erstellen und umzusetzen. Der jeweils zuständigen Ortspolizeibehörde ist das Konzept zur Kenntnis zu bringen.

§ 56

Gästen, die nicht bereit sind, die folgenden Hygieneregeln, die allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes und die Regelungen des Konzepts einzuhalten, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren bzw. sind die Gäste zum Verlassen der Anlage aufzufordern.

§ 57

Der Zutritt zu Hallenbädern ist so zu regeln, dass nicht mehr als 75 Prozent der über die DIN 19643-1 zugelassenen Gäste in das Bad gelangen. Folgende Berechnungsgrundlage wird hierfür angewandt: Die Personenbelastung je Stunde wird mit 4,5 Quadratmeter für Schwimmer und 2,7 Quadratmeter für Nichtschwimmerbereiche angegeben. Davon werden aufgrund der Corona-Sondersituation 75 Prozent berechnet.

§ 58

Der Zutritt zu Freibädern ist nach folgender Berechnungsgrundlage zu regeln: Für Freibäder wird für die Becken ebenfalls die DIN 19643-1 angewandt. Auch hier dürfen derzeit nur 75 Prozent berechnet werden. Je nach Verhältnis von Wasserfläche zu Liegefläche ist zu entscheiden, ob die Berechnung auf der Grundlage der Wasserfläche oder der Liegefläche berechnet werden soll. Für das Verhältnis von Besucherinnen und Besuchern im Wasser und auf Verkehrswegen und Liegeflächen kann ein Verhältnis von ein Drittel im Wasser zu zwei Dritteln auf der Liegefläche ausgegangen werden.

§ 59

In den Eingangsbereichen sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen. Nicht-automatische Türen sollten möglichst geöffnet bleiben und Drehkreuze wenn möglich eingeklappt werden. Die Ein- und Ausgangsbereiche sind zum Zwecke der Kontaktreduzierung klar voneinander zu trennen. Zu einer Wegeleitung im Sinne einer Einbahnregelung wird aufgrund einer besseren Kontrollierbarkeit geraten.

§ 60

Personal ist vor allem im Kassenbereich, wenn möglich durch eine Trennscheibe, zu schützen.

§ 61

Die einzelnen Bereiche wie Sport- und Nichtschwimmerbecken, Kleinkindbecken et cetera sind klar voneinander abzutrennen. Funktionsbereiche wie Umkleiden, Sanitäranlagen und Kioske sind vom Liegebereich beispielsweise durch ein Wegekonzept zu trennen.

§ 62

In den Schwimmbädern haben alle Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung von der Abstandswahrung ausgenommen sind, immer (im Wasser wie außerhalb des Wassers) einen Mindestabstand von eineinhalb Metern einzuhalten. Falls möglich sind in den Schwimmbecken Bahnleinen zur besseren Kontrollierbarkeit zu spannen. Die Betreiber der Schwimmbäder haben dazu in ihren Konzepten organisatorische und räumliche Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.

§ 63

Die Kontaktnachverfolgung nach dem Abschnitts 3 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist sicherzustellen. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Schwimmbads zu erfassen, die erhobenen Daten nur zu Zwecken der Weitergabe an die Gesundheitsämter zu verwenden und den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern. Diese sind durch den Betreiber unter Wahrung der Vertraulichkeit für vier Wochen aufzubewahren und anschließend datenschutzkonform zu vernichten. Gästen und Beschäftigten mit Symptomen, die mit einer COVID-19-Infektion vereinbar sind (insbesondere Fieber, respiratorische Symptome, Geruchs- oder Geschmacksverlust) ist der Zutritt zu dem Bad und seinen Geschäftsräumen zu verweigern.

§ 64

Gäste müssen sich beim Betreten des Bades die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung von Desinfektionsmittel welches mindestens „begrenzt viruzid“ wirkt). Mund-Nasen-Bedeckungen müssen im Eingangs- und Kassenbereich sowie im Bereich von Kiosken oder gastronomischen Angeboten getragen werden. Die Hygieneregelungen der Gastronomie gelten hier entsprechend.

§ 65

Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Die Nutzung von Sammelumkleiden ist ausschließlich einzeln oder mit Angehörigen des familiären Bezugskreises möglich. Die Betreiber haben hierzu organisatorische und räumliche Maßnahmen zu treffen und umzusetzen.

§ 66

Die Nutzung von Gemeinschaftsduschen ist sofern möglich zu vermeiden. In Freibädern und Strandbädern soll die Nutzung der Freiluftduschen vor und nach Betreten des Wassers ermöglicht werden. In Hallenbädern ist die Nutzung von Gemeinschaftsduschen ausschließlich einzeln oder mit Angehörigen des familiären Bezugskreises möglich. Der Zutritt zu den Duschräumen ist so zu regeln, dass die geltenden Abstandregelungen eingehalten werden können und sich nie mehr als fünf Personen in dem Nassbereich aufhalten. Die Betreiber haben hierzu organisatorische und räumliche Maßnahmen zu treffen und umzusetzen.

§ 67

Alle Kontaktflächen sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen und/oder zu desinfizieren.

§ 68

In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Auch hier ist der Mindestabstand einzuhalten.

§ 69

Gast- und Geschäftsräume sind, sofern möglich, ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen entsorgt werden.

§ 70

Es dürfen nur selbst mitgebrachte Badeschuhe, Handtücher, Schwimmutensilien und ähnliches benutzt werden. Der Verleih von Schwimmutensilien ist unzulässig. Der Verkauf von Badeschuhen, Handtüchern, Schwimmutensilien und ähnliches ist zulässig.

§ 71

Gastronomische Angebote sind unter Einhaltung der für die Gaststätten und sonstigen Gastronomiebetriebe geltenden Regelungen nach Abschnitt 7 dieser Verordnung möglich.

§ 72

Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen in geschlossenen Räumen müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Eine Ausnahme gilt für das Fachpersonal für den Bäderbetrieb.

§ 73

Die Beschäftigten sind entsprechend der vorgenannten Regelungen, den allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes und hinsichtlich des individuellen Konzeptes zu unterweisen. Gäste sind durch Aushänge und Hinweisschilder über die einzuhaltenden Regeln zu informieren.

Abschnitt 9
Hygienerahmenkonzept für Reisebusse und Ausflugsschiffe

§ 74
Präambel

Für Reisebusse und Ausflugsschiffe gelten die allgemeinen Hygieneempfehlungen, die das Robert Koch-Institut (www.rki.de) herausgegeben hat, sowie die erweiterten arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Corona-Pandemie.

Es sind jeweils die Regelungen des Abfahrtsortes zu beachten.

§ 75
Ausstattung/Vorkehrungen im Reisebus

(1) Nach jeder Reisegruppe ist die Reinigungsleistung zu intensivieren. Besonders kritische Bereiche im Bus oder auf dem Schiff werden mit Desinfektionsmittel gereinigt. Hierzu gehören: Kontaktstellen wie Haltegriffe und Knöpfe, Armlehnen, Kopfteile und Fensterbereiche.

(2) Im WC sind Desinfektionsmittel vorzuhalten. Nach jeder Pause muss eine Reinigung des WC durch das Fahrpersonal erfolgen. Nach Feststellung eines Corona-Verdachtsfalls innerhalb einer Reisegruppe wird das Verkehrsmittel (in Absprache mit den zuständigen Gesundheitsbehörden) teilweise oder vollständig desinfiziert.

(3) Zusätzlich werden den Fahrgästen und dem Personal im Bus oder auf dem Schiff Desinfektionsmittel und bei Bedarf eine Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung gestellt.

(4) Auf eine erhöhte Luftzirkulation in den Fahrzeugen ist zu achten. Luftzirkulation sorgt für eine Reduktion der Virenlast und damit für eine Senkung des Ansteckungsrisikos. Für einen regelmäßigen Luftaustausch im Fahrzeug sind vermehrt Pausen einzulegen und die Filter der Klimaanlagen sind in kürzeren Intervallen auszutauschen.

(5) Bei der Belegung der Sitzplätze im Bus oder auf dem Schiff sind die Abstandsregeln einzuhalten, wobei Personen aus einer Familie auch einen Doppelplatz belegen können.

(6) Ab dem 31. Mai 2021 gelten die Vorgaben des § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

§ 76
Arbeitsschutz der Busfahrerin/des Busfahrers und der Kapitänin/des Kapitäns und der Reiseleitung

(1) Das Fahrpersonal ist mit Schutzequipment wie Einmalschutzkittel für besondere Zwischenfälle, Handschuhe, Hand- und Flächendesinfektionsmittel auszustatten.

(2) Für die Busfahrerin/den Busfahrer und die Kapitänin/den Kapitän bzw. die Reiseleitung oder sonstigem Personal ist ein Mund-Nasen-Schutz (FFP2-Maske) vorzuhalten. Dieser ist beim Ein- und Aussteigen der Gäste sowie beim Be- und Entladen des Gepäcks zu tragen. Einweghandschuhe sind beim Ausgeben von verpackten Getränken und verpackten Snacks im Bus oder auf dem Schiff und bei der Handhabung des Gepäcks zu tragen. Die erste Sitzreihe hinter der Fahrerin/dem Fahrer und der Reiseleiterin/dem Reiseleiter bleibt frei.

(3) Auf eine Desinfektion des Lenkrades und der Hände ist vor Reiseantritt zu achten.

§ 77
Schutz der Reisegäste

(1) Die Reisegäste und das Personal müssen während der gesamten Reise einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Hiervon ausgenommen sind die in § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie genannten Personen. Dies gilt auch beim Ein- und Aussteigen. Hierzu erstellte Ablaufpläne (zum Beispiel Ein- und Aussteigen einzeln in der Abfolge der Sitzreihen) sind zu befolgen. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Gäste eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Reisebusunternehmen müssen intensiv auf die Verpflichtung hinweisen. Es sind durch die Dispositionen in den Reisebusunternehmen Sitzpläne mit Personaldaten zu erstellen und bei Bedarf an die zuständigen Gesundheitsbehörden weiter zu reichen. Ein Wechsel von Sitzplätzen im Bus durch die Reisegäste hat während der gesamten Reisedauer (Hin- und Rückfahrt) zu unterbleiben.

(2) Reisebusunternehmen haben in ihren Fahrzeugen ausreichend Mund-Nasen-Bedeckung vorrätig, die an Kunden ohne eigenen Mund-Nasen-Bedeckung ausgegeben werden können.

(3) Die Bedingungen unter Absatz 1 und 2 gelten analog auf dem Ausflugsschiff. Der Mindestabstand ist hier, insbesondere im Innenbereich des Schiffes, einzuhalten.

(4) Reisegepäck wird nur vom Fahrpersonal in den Gepäckraum verstaut.

(5) Das Abstandsgebot wird durch die Zuweisung fester Sitzplätze und die gleichmäßige Verteilung der Fahrgäste im Bus gewahrt.

(6) Der Ein- und Ausstieg erfolgt nach einem strikten Muster und unter Beachtung der Abstandsregelung:

a) geplanter Ein- und Ausstieg vorne für das Erreichen der vorderen Sitzplätze bis zum Mitteleinstieg.

b) geplanter Ein- und Ausstieg hinten für das Erreichen der hinteren Sitzplätze bis zum Heck des Busses.

(7) Zusammen mit Hotels/Gaststätten werden vor Reisebeginn zusätzlich Sitzkonzepte und weitere Hygienemaßnahmen für die Reisegäste besprochen und festgelegt und den Reiseteilnehmern vor Erreichen der gastronomischen Einrichtung nochmals bekannt gegeben.

(8) Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist sicherzustellen. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit zu erfassen, wobei die Sicherstellung der Erreichbarkeit je eines Vertreters der mitreisenden Haushalte ausreichend ist. Ebenso ist der Aufenthalt des Personals des Reisebusses beziehungsweise des Ausflugsschiffes zu dokumentieren. Für die Gesamtdokumentation des Reiseverlaufs, der Daten der Reiseteilnehmer, Belegungspläne und Sitzpläne für den Bus, Gaststätten und Hotels ist der Busunternehmer/Reiseveranstalter verantwortlich und nachweispflichtig. Die erhobenen Daten sind nur zu Zwecken der Weitergabe an die Gesundheitsämter zu verwenden und der unbefugte Zugriff auf die Daten ist zu verhindern. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Dokumentation zu vernichten. Um Infektionsketten schnell nachzuvollziehen, ist bei einer festgestellten COVID-19-Infektion dem Busunternehmen sofort Meldung zu machen.

(9) Die Zulässigkeit des Verkaufs oder des Anbietens von Speisen und Getränken ergibt sich in entsprechender Anwendung der in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung geltenden Regelungen für Gaststätten und Beherbergungsstätten. Hierbei sind die Maßgaben des Hygieneplans der saarländischen Landesregierung für Gaststätten und Beherbergungsstätten nach Abschnitt 7 dieser Verordnung, abrufbar unter www.corona.saarland.de entsprechend anzuwenden. Notwendig ist insbesondere das Spülen von Gläsern und Geschirr bei mindestens 60 °C, bevorzugt mit einer Geschirrspülmaschine.

§ 78
Verhaltensvorschriften für Fahrgäste und Busfahrerinnen/Busfahrer und Kapitäninnen/Kapitäne

Vor Reiseantritt sind sowohl Fahrgäste als auch Personal über die Hygienevorschriften und Verhaltensvorschriften zu informieren.

Weiterhin ist folgendes sicherzustellen:

a) das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewahrt werden kann,

b) die Einhaltung der Husten- und Niesetikette,

c) die regelmäßige Desinfektion der Hände bei jedem Einstieg in den Bus oder in das Ausflugsschiff,

d) die Vermeidung von Berührungen mit anderen Fahrgästen oder der Busfahrerin/dem Busfahrer oder der Kapitänin/dem Kapitän

e) eine Durchsage der Busfahrerin/des Busfahrers oder der Kapitänin/des Kapitäns über die entsprechend veränderten Reisebedingungen und Schutzmaßnahmen vor Abfahrt des Busses oder des Ausflugsschiffes und

f) den zusätzlichen Hinweis auf entsprechende Verhaltensregeln im Bus oder auf dem Ausflugsschiff mittels Aushängen.

§ 79
Fester Prozess im Umgang mit
COVID-19-Verdachtsfällen

In diesem Fall hat eine unmittelbare Kontaktaufnahme zum Busunternehmen und zur zuständigen Ortspolizeibehörde und Gesundheitsbehörden zu erfolgen, die die weiteren Schritte mit der Busfahrerin/dem Busfahrer und dem Unternehmen abspricht und den Schutz der übrigen Fahrgäste regelt sowie die notwendigen gesundheitlichen Maßnahmen gewährleistet.

Abschnitt 10
Hygienerahmenkonzept für den Sportbetrieb

§ 80
Anwendungsbereich

Das vorliegende Konzept gilt für den gemäß der jeweils gültigen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zulässigen Sportbetrieb.

§ 81
Sportstätte

(1) Wenn möglich, sollen separate Eingänge und Ausgänge verwendet werden, um Begegnungen zu vermeiden. Sportstätten, die von mehreren zugelassenen Gruppen genutzt werden können (beispielsweise zwei Hälften eines Fußballfeldes, Golfanlage oder Tennisanlage mit mehreren Plätzen) müssen räumlich so ausgestaltet sein, dass sich diese Gruppen nicht durchmischen. Im gesamten Ein- und Ausgangsbereich herrscht Mund-Nasenschutz-Pflicht. Es sind sogenannte medizinische Masken zu tragen. Auf die aktuell geltenden Regelungen ist per Aushang/Beschilderung gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Wenn möglich, nutzen Sportler separate Eingänge gegenüber Zuschauern.

§ 82
Personen mit Krankheitssymptomen

Personen, die Krankheitssymptome aufweisen, werden abgewiesen, es sei denn, eine ärztliche Bescheinigung eines negativen Corona-Tests liegt vor, wobei die Abstrichentnahme höchstens 24 Stunden vorher erfolgt sein darf.

§ 83
Mund-Nasen-Schutz

Der Mund-Nasen-Schutz nach § 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist auf allen Laufwegen zu tragen. Bei der sportlichen Betätigung besteht keine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht. Für den Zuschauerbetrieb gilt § 30.

§ 84
Vulnerable Gruppen

Vulnerable Gruppen sind besonders zu schützen, sei es durch verkleinerte Trainingsgruppen oder erweiterte Hygienemaßnahmen.

§ 85
Umkleiden und Nassbereiche

(1) Die Nutzung von Umkleiden ist so auszugestalten, dass stets ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Dies ist durch Flatterband oder Ähnliches zu gewährleisten. Wenn möglich, ist auf eine Nutzung ganz zu verzichten oder nur Einzelpersonen zu gestatten. Die Verweildauer in den Umkleidekabinen sollte auf ein Minimum reduziert werden. Auch in Umkleidekabinen herrscht die Pflicht, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

(2) Die Anzahl in den Duschräumen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion ist sicherzustellen.

§ 86
Vereinsheime

Vereinsheime sind ausschließlich für die nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugelassenen Veranstaltungen unter Einhaltung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Hygieneauflagen nutzbar. Sofern in dem Vereinsheim eine Gastronomie betrieben wird, richtet sich die Nutzung der Gastronomie nach den dafür geltenden Regelungen und dem dazugehörigen Hygienerahmenkonzept (Abschnitt 7).

§ 87
Zuschauer

Die Zulassung von Zuschauern richtet sich nach den Regelungen zu Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona Pandemie und Abschnitt 3 dieser Verordnung.

§ 88
Hallentraining

Bei Hallentraining ist auf einen permanenten Luftaustausch zu achten.

§ 89
Freiluftaktivitäten

Wann immer möglich sollten Trainingseinheiten im Freien stattfinden, wo das Infektionsrisiko durch den Luftaustausch geringer ist.

§ 90
Sportgeräte und Material

Sportgeräte und Material, die im Training oder Wettkampf verwendet werden, sind vor jeder Nutzung zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 91
Anreise

Auf Fahrgemeinschaften sollte verzichtet werden.

§ 92
Kontaktnachverfolgung

Die Kontaktnachverfolgung von Sportlern und Zuschauern nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) sowie § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist sicherzustellen. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und die Ankunftszeit zu erfassen, die erhobenen Daten nur zu Zwecken der Weitergabe an die Gesundheitsämter zu verwenden und den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Dokumentation zu vernichten.

§ 93
Nutzung von Toiletten

Der Toilettenbereich muss ohne Verstoß gegen die Abstandsregelungen begehbar sein. Es müssen ausreichend Seife, Handtücher und Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

§ 94
Allgemeine Hygienehinweise

(1) Auf körperliche Begrüßungsrituale ist zu verzichten. Hände sollen vor und nach einer Trainingseinheit gewaschen werden. Spucken ist strengstens zu vermeiden. Bei Ansprachen soll der Mindestabstand eingehalten werden. Ist dies nicht möglich, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Körperlicher Kontakt ist auch beim Jubeln zu vermeiden. Eine regelmäßige Belüftung bei Veranstaltungen im Innenbereich muss ungeachtet des § 88 sichergestellt werden.

(2) Im Übrigen wird auf die ausgegebenen Hygienehinweise des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) verwiesen.

Abschnitt 11
Allgemeine Bestimmungen

§ 95
Regelungen des Arbeitsschutzes

Die vorgenannten Hygienepläne sind unter Beachtung des Vorschriften- und Regelwerks des Arbeitsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung einzuarbeiten. Während der Pandemie sind dabei insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2021 (BAnz AT 12.03.2021 V1) geändert worden ist, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 7. Mai 2021 [GMBl. 2021 S. 622 bis 628 (Nr. 27/2021 v. 07.05.2021)] sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS (GMBl Nr. 24/2020, S. 484 ff.) zu beachten.

§ 96
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 11.Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16. April 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. Juli 2021 außer Kraft

Saarbrücken, den 10. Juni 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie

Bachmann