Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16. Juni 2021
Änderung der Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen,
sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie
Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2021 in Kraft.
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a, § 54 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie
§ 1a der Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie vom 10. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1568, 1576) wird wie folgt gefasst:
„§ 1a
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
(1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Schule im Schulgebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen werden. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
(2) Die Verpflichtung besteht nicht im Unterricht im Klassen- und Unterrichtsraum, nicht im Sportunterricht und nicht im Betreuungsraum.
(3) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 verpflichtend, soweit die Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ ausnahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstelle eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.
(4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.
(5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2021 in Kraft.
Saarbrücken, den 16. Juni 2021
Die Regierung des Saarlandes:
Der Ministerpräsident
Hans
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr
In Vertretung Streichert-Clivot
Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz
Strobel
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
In Vertretung Strobel
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Bachmann
Die Ministerin für Bildung und Kultur
Streichert-Clivot
Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Jost