Verordnung zur Änderung der Saarländischen Verordnung zur Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege
vom 16. Dezember 2021,
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, den §§ 28a, 29 und 30 Absatz 1 Satz 2 sowie § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. November 2021 (Amtsbl. I S. 2487_2, ber. S. 2487_8) und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Saarländischen Verordnung zur Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege
Die Saarländische Verordnung zur Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege vom 30. September 2021 (Amtsbl. I S. 2300) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie unterliegen ab dem Tag des Bekanntwerdens des Infektionsverdachtsfalles unverzüglich der Verpflichtung zum Tragen einer medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards sowie ab dem auf das Bekanntwerden des Infektionsverdachtsfalles folgenden Tag für den Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Schultagen der Verpflichtung zur Teilnahme an einem in der Schule unter Aufsicht oder im häuslichen Umfeld durchgeführten Antigentest im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4.“
2. § 3 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Ab dem auf das Bekanntwerden des Infektionsverdachtsfalles folgenden Tag für den Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Betreuungstagen besteht für die betreuten Kinder ab einem Alter von drei Jahren (ohne Krippenkinder) sowie für das pädagogische Personal und andere Betreuungs- und Unterstützungskräfte der Betreuungsgruppe als Kontaktperson die Verpflichtung zur Teilnahme an einem in der Einrichtung unter Aufsicht oder im häuslichen Umfeld durchgeführten Antigentest im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
Die Worte am „31. Dezember 2021“ werden ersetzt durch die Worte „31. März 2022“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Saarbrücken, den 16. Dezember 2021
Die Regierung des Saarlandes:
Der Ministerpräsident
Hans
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Rehlinger
Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz
Strobel
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Bouillon
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Bachmann
Die Ministerin für Bildung und Kultur
Streichert-Clivot
Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Jost