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Saarländischen Verordnung zur Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege (Saarländische Absonderungsverordnung – SLAbsonderungsVO)

vom 30. September 2021

in der geänderten Version vom 16.12.2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, den §§ 28a, 29 und 30 Absatz 1 Satz 2 sowie § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. November 2021 (Amtsbl. I S. 2487_2, ber. S. 2487_8) und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:

„§ 1
Begriffsbestimmungen; Geltungsvorrang von Bundesrecht

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist

  1. Absonderung im Sinne des § 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) das Fernhalten von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder einzelner Personen vor ansteckenden Krankheiten und umfasst sowohl die Quarantäne als auch die Isolation von Personen,
  2. Primärfall jeder Fall, bei dem mittels eines positiven PoC-Antigentest das Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wird,
  3. Positiv getestete Person jede Person, die die Mitteilung eines positiven Testergebnisses aufgrund eines bei ihr vorgenommenen PCR-Tests oder eines bei ihr durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentests für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 von dem zuständigen Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle erhalten hat,
  4. Antigentest ein Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test) oder ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest),
  5. Testeinrichtung jede Einrichtung, die als Leistungserbringer nach § 6 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz. AT 21.09.2021 V 1) in der jeweils geltenden Fassung oder als anderes Testzentrum oder andere Teststelle PoC-Antigentests vornimmt, wobei die zu testende Person keine Einrichtung wählen darf, in der sie selbst tätig ist.

(2) Verordnungen des Bundes auf Grundlage des § 28c Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.

§ 2
Absonderung von Schülerinnen und Schüler, Lehrkräften und weiterer Personen im Schulbetrieb

(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist sowie deren Lehrkräfte oder weiteres pädagogisches Personal als Kontaktperson grundsätzlich keine Verpflichtung zur Absonderung.

Sie unterliegen ab dem Tag des Bekanntwerdens des Infektionsverdachtsfalles unverzüglich der Verpflichtung zum Tragen einer medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards sowie ab dem auf das Bekanntwerden des Infektionsverdachtsfalles folgenden Tag für den Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Schultagen der Verpflichtung zur Teilnahme an einem in der Schule unter Aufsicht oder im häuslichen Umfeld durchgeführten Antigentest im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4. Bei einer Durchführung des Antigentests im häuslichen Umfeld muss täglich eine qualifizierte Selbstauskunft der Schülerin oder des Schülers oder bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern einer sorgeberechtigten Person der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers über die ordnungsgemäße Durchführung des Antigentests mit einem negativen Ergebnis in der Schule abgegeben werden; für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards gilt für den Zeitraum der täglichen Testpflicht. Im Übrigen entfallen die Testverpflichtung und die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards, sofern der Primärfall durch einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder einen PCR-Test widerlegt wird.

(2) Die tägliche Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen nach § 2 Nummern 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz. AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Für Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1, die bis zum Auftreten eines Infektionsfalles innerhalb einer Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe nicht die Testobliegenheiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie erfüllt haben, hat das zuständige Gesundheitsamt abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Entscheidung über die Absonderung im Einzelfall zu treffen. Sofern die tägliche Testpflicht an fünf aufeinanderfolgenden ­Tagen nach Absatz 1 Satz 2 in den Grundschulen mittels Lolli-Antigen-Test nicht angeboten werden kann, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall über die Absonderung und weitere Testungen.

(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei der positiv getesteten Person um eine solche handelt, die mit einer in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht verbreiteten Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist oder wenn das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall ein besonders relevantes Ausbruchsgeschehen festgestellt hat.

(5) Entwickeln in Absatz 1 genannte Personen im Zeitraum der fünftägigen Testpflicht oder an den fünf darauffolgenden Tagen Symptome, die typisch für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 sind, sind diese umgehend von der Teilnahme am Betreuungsangebot auszuschließen, bis ein negatives Ergebnis eines durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführten Antigen Schnelltests oder eines PCR Tests vorliegt.

§ 3
Absonderung im Bereich der Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege

(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege besteht innerhalb von Betreuungsgruppen für Kinder ab drei Jahre, in denen eine Infektion auftritt, keine Verpflichtung zur Absonderung.

Das pädagogische Personal und die anderen Betreuungs- und Unterstützungskräfte unterliegen ab dem Tag des Bekanntwerdens des Infektionsverdachtsfalles unverzüglich der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards.

Ab dem auf das Bekanntwerden des Infektionsverdachtsfalles folgenden Tag für den Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Betreuungstagen besteht für die betreuten Kinder ab einem Alter von drei Jahren (ohne Krippenkinder) sowie für das pädagogische Personal und andere Betreuungs- und Unterstützungskräfte der Betreuungsgruppe als Kontaktperson die Verpflichtung zur Teilnahme an einem in der Einrichtung unter Aufsicht oder im häuslichen Umfeld durchgeführten Antigentest im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4. Bei einer Durchführung des Antigentests im häuslichen Umfeld muss täglich eine qualifizierte Selbstauskunft einer sorgeberechtigten Person des jeweiligen Kindes über die ordnungsgemäße Durchführung des Antigentests mit einem negativen Ergebnis in der Einrichtung abgegeben werden; für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards gilt für den Zeitraum der täglichen Testpflicht. Im Übrigen entfallen die Testverpflichtung und die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards, sofern der Primärfall durch einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder einen PCR-Test widerlegt wird. Für Personen, die nicht an der fünftägigen verpflichtenden Testung teilnehmen, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Kindertageseinrichtungen und Kinder­tagespflegestellen.

(2) Die tägliche Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen nach § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz. AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Bei Auftreten von Infektionsfällen in Betreuungsgruppen für Kinder unter drei Jahren sowie in Fällen, in denen bei den in Absatz 1 genannten Personen keine oder nur teilweise eine regelmäßige anlasslose zweimal wöchentliche Testung unter Aufsicht stattfindet, hat das zuständige Gesundheitsamt eine Entscheidung über die Absonderung im Einzelfall zu treffen. Sofern die tägliche Testpflicht an fünf aufeinanderfolgenden Tagen nach Absatz 1 Satz 2 in den Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege mittels Lolli-Antigen-Test nicht angeboten werden kann, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall über die Absonderung und weitere Testungen.

(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei der positiv getesteten Person um eine solche handelt, die mit einer in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht verbreiteten Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist oder wenn das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall ein besonders relevantes Ausbruchsgeschehen festgestellt hat.

(5) Entwickeln in Absatz 1 genannte Personen im Zeitraum der fünftägigen Testpflicht oder an den fünf darauffolgenden Tagen Symptome, die typisch für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind, sind diese umgehend von der Teilnahme am Betreuungsangebot auszuschließen, bis ein negatives Ergebnis eines durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführten Antigen Schnelltests oder eines PCR- Tests vorliegt.

§ 4
Antigentests und Testregime

(1) Personen, die im Rahmen der Testung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 positiv auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden, sind verpflichtet, unverzüglich einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Ist das Ergebnis des nach Satz 1 vorgenommenen Tests positiv, hat sich die getestete Person nach § 2 Absatz 2 unverzüglich in Absonderung zu begeben. Bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses ist der Besuch der Schule oder Einrichtung nicht gestattet.

(2) In den Fällen der §§ 2 und 3 erfolgt die Testung mittels PoC-Antigen-Schnelltest. Im Bereich der Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege erfolgt ab dem 1. November 2021 bei Kindern ab dem dritten Lebensjahr sowie bei Schülerinnen und Schülern im Bereich der Grundschulen die Testung mittels Lolli-Antigen-Schnelltest.

(3) Die Durchführung der Testung nach § 3 Absatz 1 in den Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege ist durch unterstützendes, geschultes Personal zu überwachen. Gleiches gilt in der Anfangsphase für Testungen nach § 2 Absatz 1 in den Grundschulen.

§ 5
Information von Kontaktpersonen

(1) Personen, die im Rahmen der Testung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 positiv auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden, sollen unverzüglich alle Personen unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder in den letzten zwei Tagen vor oder seit dem Beginn von typischen Symptomen, die dem Test vorausgegangen sind, ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards bestand oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

(2) Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen. Es ist bei seinen Ermittlungen dabei nicht an die zeitlichen Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 gebunden.

(3) Die Leitungen der in §§ 2 und 3 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen einer positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. März 2022 außer Kraft.

Saarbrücken, den 16. Dezember 2021

Die Regierung des Saarlandes:

Der Ministerpräsident
Hans

Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Rehlinger

Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz
Strobel

Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Bouillon

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Bachmann

Die Ministerin für Bildung und Kultur
Streichert-Clivot

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Jost

Einfach erklärt: Saarländische Absonderungsverordnung für Schulen und Kitas

Die neuen Regeln ganz einfach für Kinder erklärt

Qualifizierte Selbstauskunft über das Vorliegen eines negativen PoC-Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus zur Abgabe in der Schule/Einrichtung

Qualifizierte Selbstauskunft über das Vorliegen eines negativen PoC-Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus (PDF, 76KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Änderung zur Absonderungsverordnung vom 16.12.2021

Änderung zur Absonderungsverordnung vom 16.12.2021