Information zum Umgang mit den Priorisierungscodes für zwei „enge Kontaktpersonen" von Pflegebedürftigen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um als Kontaktperson einen Anspruch auf die Schutzimpfung zu haben:
- Bei der pflegebedürftigen Person muss ein Pflegegrad vorliegen oder ein Schwerbehindertenausweis muss die Merkzeichen AG, H, B, BL* aufweisen. Außerdem ist bei pflegebedürftigen Personen über 85 Jahren, welche nicht über einen Pflegegrad verfügen, eine Bescheinigung durch den Hausarzt ausreichend.
- Die pflegebedürftige Person darf nicht in einer Einrichtung (z.B. Pflegeheim) untergebracht sein.
- Die pflegebedürftige Person muss älter als 60 Jahre sein oder eines der folgenden Krankheitsbilder der Prioritätsgruppe 2 oder Prioritätsgruppe 3 aufweisen:
Prio 2 | Prio 3 |
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Die beiden Kontaktpersonen können von der pflegebedürftigen Person selbst oder einer sie vertretenden Person bestimmt werden. Um sich auf die Impfliste einzutragen, benötigen Sie keinen Priorisierungscode. Um den Impftermin im Impfzentrum wahrnehmen zu können, müssen Sie einen unterschriebenen Nachweis als Kontaktperson (siehe Muster) vorweisen. Hierfür können Sie gerne unser Muster verwenden. In den Impfzentren werden aber auch eigene Bestätigungen mit gleichem Inhalt akzeptiert.
Folgende Nachweise sind beim Impftermin vorzulegen:
- Nachweis als Kontaktperson (im Original)
- Kopie Nachweis Pflegegrad (Bescheid der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit) oder Kopie des Schwerbehindertenausweises (Merkzeichen AG, H, B, BL)* oder bei Personen über 85 Jahre ohne Pflegegrad: Bescheinigung des Hausarztes über die Pflegebedürftigkeit.
- wenn die pflegebedürftige Person jünger als 60 Jahre ist: Ärztliches Zeugnis über eine Diagnose der Prioritätsgruppe 2 oder Prioritätsgruppe 3 (erhältlich über den Hausarzt)
- Die im Schwerbehindertenausweis aufgeführten Merkzeichen werden zudem analog zu den Diagnosen der Prioritätsgruppe 2 oder 3 geführt. Ein gesondertes Attest über eine bestehende Krankheitsdiagnose aus den Prioritätsgruppen 2 und 3 ist bei Personen, welche im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind, demnach dann nicht vorzulegen.
*Es wird keine Unterscheidung in Hinblick auf die Prozente der Schwerbehinderung vorgenommen.
Weitere Informationen unter:
Hotline zu den Themen Impfen und Corona des Saarlandes
Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken