Was hat sich durch die Änderung der Impfverordnung des Bundes geändert (gültig seit 08.02.2021)?
Bei Schutzimpfungen mit höchster Priorität (Prio 1) wurde hinzugefügt, dass sofern Impfstoffe von der STIKO beim RKI ausschließlich für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (wie es nun beim Impfstoff von AstraZeneca der Fall ist), empfohlen werden, sollen diese Personen vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.
Das bedeutet in der Praxis, dass Menschen unter 65 Jahren der Priogruppe 1 künftig vorrangig mit dem Impfstoff von AstraZeneca versorgt werden, der mangels ausreichender Studiendaten für Ältere vorerst nicht zugelassen ist. Auch Pflegekräfte, die in der ersten Gruppe geimpft werden, sollen das AstraZeneca-Vakzin bekommen. Menschen über 80 Jahre werden mit dem Impfstoffen der Hersteller BioNTech/Pfizer und Moderna geimpft.
Außerdem werden Personen der Priogruppe 1 getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen, zeitversetzt zur Schutzimpfung eingeladen. Im Saarland wird weiterhin die bereits etablierte Impfliste als Grundlage der Terminvergabe genutzt.
In der Priogruppe 2 (hohe Priorität) können Personen mit bestimmten schweren Krankheiten schneller berücksichtigt werden. Höher priorisiert werden sollen dabei unter anderem Krebskranke und Menschen mit schweren Lungenerkrankungen, schwerem Diabetes und chronischen Leber- oder Nierenerkrankungen.
Gruppe zwei wurde außerdem generell um folgende Personen mit Vorerkrankungen erweitert:
- Personen mit Krebserkrankung ohne gestopptes Tumorwachstum
- Personen mit schwerer chronischer Lungenerkrankung
- Personen mit chronischer Leber- oder Nierenerkrankung
- Personen mit schwerem Diabetes
- Personen mit Fettleibigkeit mit einem Body-Mass-Index über 40
- Personen mit bipolarer Störung, Schizophrenie und schwerer Depression
- Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht
Grundsätzlich bleibt es bei der neuen Impfverordnung aber bei der sonstigen ursprünglich Eingruppierung - auch dabei, dass bspw. Ärztinnen und Ärzte im Grundsatz erst in Gruppe zwei priorisiert werden und Lehrkräfte sowie Erzieher*innen in Gruppe drei.