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Was ist mit Besuchern der JVA und der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP)?

Gefangenenbesuche in den Justizvollzugsanstalten sind zu den üblichen Sprechzeiten möglich. Sie können über die Besuchsabteilung telefonisch (JVA SB: 0681/5807-173, JVA OTW: 06824/306-227) einen Besuchstermin vereinbaren.

Bitte beachten Sie, dass die Durchführung der Besuche nur unter strengsten Hygiene- und Sicherheitsauflagen zugelassen werden kann:

  • Jeder Besucher ist zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet. Zulässig als Mund-Nasen-Bedeckung sind sog. einfache OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards.
  • Der Besuch findet unter Verwendung einer Trennscheibe statt, so dass eine körperliche Kontaktaufnahme zwischen Besucher und Inhaftiertem nicht möglich ist.
  • Ab dem 22. April 2021 ist das Betreten der Justizvollzugsanstalten nur noch Besuchern gestattet, die einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen können. Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in elektronischer oder schriftlicher Form hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der zugrundeliegende Test muss die Anforderungen des Robert-Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen; die zugrundeliegende Entnahme eines Abstrichs darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

Sofern die Besuchsmöglichkeiten coronabedingt eingeschränkt werden müssen, werden erhöhte Telefonkontingente eingerichtet.

In der Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) in Merzig sind Angehörigenbesuche erlaubt. Die Besuche finden weiterhin unter den aktuellen, pandemiebedingten Hygieneauflagen statt. Alle Besucherinnen und Besucher können sich auf den jeweiligen Stationen melden, um aktuelle Informationen zu erhalten.

Sind die saarländischen Gerichte weiterhin für den Publikumsverkehr offen?

Die Servicezeiten für Publikumsverkehr der Justizbehörden und Gerichte können Sie den jeweiligen Internetseiten entnehmen.

Die Teilnahme an Sitzungen ist auch außerhalb der Öffnungszeiten jederzeit möglich!

Finden anberaumte Sitzungen statt?

Der gerichtliche Sitzungsdienst findet im Regelbetrieb statt.

Gilt für Besucher der Gerichte und sonstigen Justizbehörden eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht)?

Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus in der Bevölkerung zu reduzieren.

Dieser Empfehlung folgend besteht für Besucher/innen der Justizbehörden sowie der Justizvollzugsanstalten eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB). Unter den Besucherbegriff fallen alle Personen, die nicht der Gruppe der hauptamtlichen Bediensteten der saarländischen Justiz angehören. Diese Verpflichtung gilt beim Gang durch das Gerichtsgebäude sowie bei der Wahrnehmung von Terminen außerhalb von Hauptverhandlungen (Rechtsantragstellen, Termine in Nachlass- und Betreuungssachen, Sitzungen in Zwangsversteigerungssachen etc.). Über eine mögliche Tragepflicht im Rahmen von Hauptverhandlungen entscheiden die Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse.

Für Besucher der Justizvollzugsanstalten gilt ausnahmslos und für die gesamte Zeit des Aufenthaltes in der Anstalt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zum Beachten der Hygieneregeln.

Zulässig als Mund-Nasen-Bedeckung sind sog. einfache OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards.

Wie erhalte ich einen Grundbuchauszug?

Anträge auf Erteilung von Auszügen aus dem Grundbuch sollten weiterhin nach Möglichkeit auf schriftlichem Wege gestellt werden. Um Verzögerungen und Rückfragen zu vermeiden sollte dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszuges eine Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identitätsnachweises beigefügt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Grundbuchsachen

Wie kann ich Beratungshilfe beantragen?

Beratungshilfe sollte weiterhin nach Möglichkeit auf schriftlichem Wege beantragt werden. Die nachträgliche Antragstellung über eine Beratungsperson gem. § 6 Absatz 2 Beratungshilfegesetz bleibt davon unberührt.

Den entsprechenden Antrag finden Sie unter nachfolgendem Link: Anträge Beratungshilfe

Kann ich bestimmte Anliegen schriftlich oder online erledigen?

Anträge und andere Anliegen sollen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vorrangig per Telefon, Telefax oder auf schriftlichem Weg gestellt und vorgebracht werden. Anträge auf Beratungshilfe, Erteilung von Auszügen aus dem Grundbuch und Zeugen- oder Sachverständigenentschädigungen werden nur noch auf schriftlichem Wege bearbeitet. Im Übrigen sollte stets vorab telefonisch abgeklärt werden, ob das Anliegen schriftlich erledigt werden kann und welche Unterlagen hierzu einzureichen sind.

Finden die Prüfungstermine für die Staatsexamina statt und welche Schutzmaßnahmen sind hierbei vorgesehen?

Die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfungen in beiden staatlichen Prüfungen finden bis auf Weiteres planmäßig statt.  

Außerhalb der unmittelbaren Prüfungssituation ist stets eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und der erforderliche Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen einzuhalten. Händedesinfektionsmittel steht bereit. Die weiteren konkreten Schutz- und Hygienemaßnahmen werden den jeweiligen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit der Ladung zur jeweiligen Prüfung mitgeteilt werden.

Wenn Sie Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus hindeuten, positiv auf das Virus getestet sind und/oder tatsächlich an Covid-19 erkrankt sind oder unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen kontaktieren Sie bitte das Landesprüfungsamt umgehend, um das weitere Vorgehen abzusprechen.

Ich habe Symptome, bin positiv getestet oder als Kontaktpersonen zu einer positiv getesteten Person in Quarantäne und habe einen Termin bei einem Gericht bzw. einer Justizbehörde oder beim Landesprüfungsamt. Was muss ich tun?

Wenn Sie als Infizierter oder als Kontaktperson unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, dürfen Sie Ihre Wohnung nicht verlassen; dies schließt daher auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine aus. Können Sie zu Terminen, zu denen Sie geladen sind, nicht erscheinen, sind Sie verpflichtet, eine Verhinderung anzuzeigen und die Gründe hierfür ggf. nachzuweisen. Bleiben Sie dem Termin daher nicht unentschuldigt fern, sondern informieren Sie bitte das zuständige Gericht/die Justizbehörde/das Landesprüfungsamt möglichst schnell telefonisch über Ihre Situation. Sollten Sie ein Ladungsgesuch zur Haft haben und eines der Kriterien erfüllen, so sollten Sie umgehend Kontakt mit der Anstalt aufnehmen.  

Personen mit Erkrankungssymptomen kann im Rahmen der Einlasskontrollen der Zutritt zum Gebäude verweigert werden. Sollten Sie Symptome verspüren, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten können (grippeähnliche Symptome wie z.B. Fieber, Husten, Atemnot, Geruchs- und/oder Geschmacksverlust), sollte ein Aufsuchen der Gerichte/Justizbehörden daher vermieden werden. Bei Terminen, zu denen Sie geladen sind, informieren Sie bitte vorab das zuständige Gericht/Justizbehörde über Ihre gesundheitliche Situation und folgen Sie deren Anweisungen. Bei sonstigen Terminen prüfen Sie bitte, ob Ihr Anliegen auch schriftlich oder telefonisch erledigt werden oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann.

Treten während Ihres Aufenthaltes bei Gericht/einer Justizbehörde Symptome auf, so informieren Sie bitte unverzüglich den Vorsitzenden/einen Mitarbeiter des Gerichts hierüber, achten Sie noch intensiver auf die strikte Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln und begeben Sie sich schnellstmöglich nach Hause.

Redaktion: Ministerium der Justiz