Welche Regelungen gelten für den Besuch von Krankenhäusern?

Alle Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen müssen vor Zutritt einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen; ein Nachweis über die Immunisierung ist nicht erforderlich. Von der Vorlage ausgenommen sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche. Die Begleitung Sterbender muss jederzeit gewährleistet sein. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ausgenommen.