Maßnahmen im Bereich Kultur
Informationsblatt
Hinweis: Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Verordnungen und Maßnahmen auch immer hier: Zu den aktuellen Rechtsverordnungen und Maßnahmen
PROJEKTFÖRDERUNG
Die Trägerlandschaft gerät aktuell in ihrer Gesamtheit in Gefahr. Nicht alle sind davon gleichermaßen betroffen, aber ein Teil der Träger könnte ohne die Absicherung der laufenden Projektförderung schon binnen kurzer Zeit nicht mehr existieren und viele Projekte können nicht mehr realisiert werden.
Nach den Vorgaben des Finanzministeriums gilt für bereits bewilligte Projekte:
- Sofern im Einzelfall durch den Zuwendungsempfänger Verpflichtungen für Ausgaben eingegangen wurden, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich gewesen wären, sich der Zuwendungszweck aber aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise nicht mehr erreichen lässt oder die weitere Verfolgung des Zuwendungszwecks objektiv nicht mehr sinnvoll ist, können die nachweislich entstandenen (dem Grunde nach förderfähigen) Ausgaben trotzdem gefördert werden.
- Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass seitens der Zuwendungsempfänger eine allgemeine Pflicht zur Schadensminimierung besteht. Nicht förderfähig sind daher in diesem Zusammenhang Ausgaben, die der Zuwendungsempfänger durch geeignete Anpassungsmaßnahmen vermeiden oder reduzieren kann (z.B. Kündigung von Verträgen, Wegfall der Leistungspflicht aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit, Beantragung von Kurzarbeitergeld etc.). Insoweit sind Zuwendungsempfänger dazu verpflichtet, das Vorliegen von Ansprüchen beispielsweise aus Lohnfortzahlungen als Krankenkassenleistung oder sonstige Entschädigungen selbstständig zu prüfen und vorab sowie mit dem Verwendungsnachweis anzuzeigen.
- Zur Schadensminimierung gehört beispielsweise auch, dass - soweit möglich - Ausfälle aus nicht stattfindenden Veranstaltungen / Maßnahmen / Projekten in der Zukunft aufgefangen werden (z.B. Fortbildungsveranstaltungen durch höhere Teilnehmerzahlen pro Kurs als bisher).
- Weiterhin muss es bei den dann angepassten zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich bei der im Zuwendungsbescheid festgelegten Finanzierungsart und damit beispielsweise bei der Anteilsfinanzierung auch bei den bisherigen quotalen Finanzierungsanteilen bleiben.
- Sofern Fristen geregelt wurden, in denen der Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet ist, und der Zuwendungsempfänger diese Fristen als Folge der Corona Krise nicht einhalten kann, können diese im Ermessen verlängert werden. Dies betrifft auch Fristen zur Vorlage von Verwendungsnachweisen. Eine Verlängerung von Fristen kommt nicht in Betracht, wenn dadurch Verjährung droht.
- Bei Förderungen, bei denen absehbar ist, dass der Zuwendungszweck derzeit nicht erreicht werden kann (z.B. bei Veranstaltungen, die aufgrund der Corona Krise nicht stattfinden), ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass keine neuen Verpflichtungen eingegangen werden dürfen.
- In der zuwendungsrechtlichen Abwägung ist die wirtschaftliche Lage des Zuwendungsempfängers (u.a. auch Gesichtspunkte der Existenzsicherung) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Hierzu soll auf die vorrangigen sozialen Sicherungssysteme und insbesondere auch die absehbaren arbeitsmarkt-, sozial- und wirtschaftspolitisch in Auflegung befindlichen Instrumente zur Corona Krisenbekämpfung verwiesen werden.
- Entscheidungen der Zuwendungsempfänger müssen für Dritte nachvollziehbar dokumentiert werden und in einem kurzen und formlosen Begründungsvermerk per E-Mail dem Zuwendungsgeber mitgeteilt werden.
- Im Übrigen gelten weiterhin die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zur wirtschaftlichen Verwendung der Mittel.
PROJEKTE DER KREATIVEN PRAXIS
Bedingt durch die aktuellen Schulschließungen im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen können außerschulische Partner ihrer vertraglich vereinbarten Angebotsdurchführung für die Schülerinnen und Schüler momentan nicht nachkommen. Im Normalfall gilt: Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung werden am Ende des Schuljahres gezahlt. Jetzt ist eine besondere Situation eingetreten, die weder von der Schule noch vom Partner selbst zu verantworten ist. Bereits geleistete Stunden können daher zwischenabgerechnet werden.
ÜBERLEBENSPAKET FÜR KLEINUNTERNEHMER UND SOLOSELBSTSTÄNDIGE
Aktuelle Informationen finden Sie auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums.
KURZARBEIT
Wie in den Medien berichtet, hat der Bund kurzfristig Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
Es gibt jedoch einiges zu beachten, denn die Einführung von Kurzarbeit ist ein Eingriff in den Arbeitsvertrag, so dass es einer Rechtsgrundlage für diese temporäre Vertragsänderung bedarf. Hierbei verweisen wir auf erste Informationen des Deutschen Bühnenvereins: Es ist zu differenzieren zwischen Betrieben in privater Rechtsform, die also einen Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben, und solchen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, deren Personalvertretung sich nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz richtet.
Betriebe mit Betriebsrat: In Betrieben mit einem Betriebsrat kann die Einführung von Kurzarbeit durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vorgesehen werden. Das Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ("Verkürzung der betrieblichen Arbeitszeit").
Betriebe mit einem Personalrat: Für Betriebe mit einem Personalrat ist zunächst zu klären, ob es für den Personalrat nach dem für das betreffende Bundesland geltenden Landes-Personalvertretungsrecht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats gibt.
Betriebe ohne Betriebs-/Personalrat: Grundsätzlich kommt es auch in Betracht, eine Vereinbarung über Kurzarbeit mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen einzelvertraglich abzuschließen. In den einzelvertraglichen Regelungen müssten die meisten der oben angesprochenen Fragen ebenfalls geklärt werden.
Sind die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für den jeweiligen Betrieb geschaffen, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Kurzarbeitergelds für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer
Arbeitgeber finden alle Informationen zu Kurzarbeit hier: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit
Weitere Hinweise gibt auch das Bundeswirtschaftsministerium: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html
GRUNDSICHERUNG FÜR FREIBERUFLICHE / KÜNSTLERSOZIALKASSE
Selbständige, also auch freiberufliche Künstlerinnen und Künstler, können eine Grundsicherung nach ALG II beantragen, wenn Sie weniger als 15 Wochenstunden arbeiten (können). Dies ist in Notfällen auch als Soforthilfe möglich.
Die Antragsunterlagen finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/arbeitslosengeld-2-beantragen
Der Antrag auf Arbeitslosengeld II kann jederzeit formlos telefonisch oder schriftlich bei Ihrem Jobcenter gestellt werden.
Als Hinweis, um spätere Ansprüche und Fragestellungen besser klären zu können: dokumentieren Sie ihre Ausfälle. Im Zweifel werden Sie diese Informationen für Versicherungen, Zuwendungsgeber und soziale Hilfen benötigen. Dokumentieren Sie in einer Liste die Absagen (von Veranstaltungen, Engagements etc. mit Datum und Verträgen bzw. Mails). Notieren Sie dazu die entfallenen bzw. erwarteten Einnahmen. Hierzu finden Sie Hilfestellung bei den Verbänden, wie beispielsweise dem Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller.
Hier finden Sie unter anderem eine Handreichung zur Dokumentation von Ausfällen oder auch Hinweise zur Künstlersozialkasse: https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html
Das Künstlersozialversicherungsgesetz bietet einige Maßnahmen bei Einnahmeausfällen u.a. durch abgesagte Veranstaltungen, zurückgegebene Tickets oder wenn in Unternehmen mit geringeren Umsätzen bei künstlerischen Leistungen zu rechnen ist: https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html
Das Saarland hat sich der bundesweiten Initiative zur Anpassung der Zahlungen an die Künstlersozialkasse für Künstlerinnen und Künstler sowie für Unternehmen angeschlossen.