Thema: Jagd und Fischerei
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | jagd-und-fischerei

Gesetze, Verordnungen und Regelungen

Auf dieser Seite finden Sie relevante Gesetze, Verordnungen und Regelungen zum Fischereiwesen im Saarland

1. Ausstellung von Fischereischeinen

(Jahresfischereischein, Jugendfischereischein für ein Jahr oder Fünfjahresfischereischein)

Rundschreiben des MUV als Fischereibehörde an alle Städte und Gemeinden des Saarlandes

Rundschreiben vom 04.03.2020 zur Änderung der Landesfischereiordnung - Ausstellung von Fischereischeinen

Zuständig für die Erteilung eines Fischereischeines ist nach § 30 Saarländisches Fischereigesetz (SFischG):

  • für Personen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben, die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Wohnsitz liegt, sowie der Fischereiverband Saar
  • für alle übrigen Personen die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben will, sowie der Fischereiverband Saar.

Anzeige von Besatzmaßnahmen

Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des jeweiligen Gewässers entsprechenden natürlichen Fischbestand aufzubauen und zu erhalten („Hegepflicht“). Sind hierzu Besatzmaßnahmen erforderlich, sind diese mit möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen (siehe auch § 9 Saarländisches Fischereigesetz).

Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Fischereibehörde einen Monat vorher anzuzeigen.

Anzeige Besatzmaßnahme (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Saarländisches Fischereigesetz

Saarländisches Fischereigesetz

Landesfischereiordnung

Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung — LFO)

2. Der Saarländische Fischereischein

Gebühren und Fischereiabgabe (Stand: 26.07.2018)

Jugendfischereischein:

5,10 €

bestehend aus Gebühr 2,60 € und Fischereiabgabe 2,50 €

Jahresfischereischein:

13,00 €

bestehend aus Gebühr 5,00 € und Fischereiabgabe 8,00 €

Fünfjahresfischereischein:

56,00 €

bestehend aus Gebühr 16,00 € und Fischereiabgabe 40,00 €

Grundlagen:

3. Anerkennung der Fischerprüfung anderer Bundesländer

Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der anderen Bundesländer sind der Fischerprüfung nach der Landesfischereiordnung gleichgestellt und werden anerkannt (§ 36 LFO).

Kontakt

Otto Biehl
Fischereibehörde

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken