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SchornsteinfegerwesenNeuerungen zum 01.01.2010Zum 01.01.2010 sind im Rahmen der Reform des Schornsteinfegerrechts bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich der Kehrungen und Überprüfungen und der dabei zu erhebenden Gebühren in Kraft getreten. Diese Verordnung ersetzt die entsprechenden Länderverordnungen.
Wesentliche Änderungen sind: - Zusammenlegung von Tätigkeiten, - Reduzierung von Kehr- bzw. Überprüfungshäufgkeiten, vor allem bei modernen Feuerungsanlagen, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allgemeine Ausführungen zum SchornsteinfegerwesenDas Schornsteinfegerrecht wurde im Jahre 2008 mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens an das europäische Recht angepasst. So werden die Kehrbezirke jetzt ausgeschrieben und nur noch befristet vergeben. Die Bezirksschornsteinfegermeister führen nach einer Übergangszeit bestimmte Kontrollaufgaben in einem Kehrbezirk durch, die aus Gründen der Sicherstellung des Vollzugs ausschließlich nur sie ausführen dürfen.
Aktuelles RechtDas Gesetz enthält eine Übergangsfrist bis Ende 2012. Während wesentliche Teile des bisherigen Rechts weiter gelten, werden einige Veränderungen sofort wirksam.
Anstelle des Bezirksschornsteinfegermeister darf bereits jetzt derjenige, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit dem Schornsteinfegerhandwerk rechtmäßig niedergelas-sen ist, vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegertätigkeiten (Kehrung, Messung, Überprüfung) in Deutschland - im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit - anbieten, sofern er die Voraussetzungen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt. Bauabnahmen, Feuerstättenschau, Mängelmeldungen und Überwachung von Anlagen gemäß dem Energieeinspargesetz bleiben den Bezirksschornsteinfegermeister weiterhin vorbehalten und dürfen bis Ende 2012 auch nicht von ausländischen Schornsteinfegern erbracht werden. Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)Die neue Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) wurde an die technische Weiterentwicklung im Bereich der Feuerungsanlagen angepasst. Trotz modernster Technik gehen nach wie vor von Feuerungsanlagen immer noch gewisse Gefahrenpotenziale aus. Meldungen aus der Praxis über Schadensbrände, Rauch- und CO-Vergiftungen etc. aufgrund schadhafter und defekter Feuerungsanlagen belegen dies.
Deshalb hat der Gesetzgeber zur Wahrung der Feuer- und Betriebssicherheit die Überprüfung, Kehrung und Überwachung von Feuerungsanlagen gesetzlich in einer Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt. Hier wird geregelt, welche Feuerungsanlagen in welchen Zeiträumen überprüft, gekehrt bzw. überwacht werden. Im Einzelfall wird dies nun in einem Feuerstättenbescheid festgehalten, d.h. der Kunde kann hier nachvollziehen, wann und wie oft seine Feuerungsanlagen überprüft, gekehrt bzw. überwacht werden. Bisher waren die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, deren Kehr- und Überprüfungsintervalle und andere notwendige Regelungen sowie die Schornsteinfegergebühren landesrechtlich - in teilweise sehr unterschiedlichen Kehrordnungen - geregelt. Seit 1.1.2010 sind diese Regelungen nun bundeseinheitlich. Diese Bundeskehrordnung (mit Gebührenteil) ersetzt die entsprechenden Länderverordnungen. Damit treten erhebliche Änderungen im Arbeitsumfang und in der Berechnung der Gebühren für Schornsteinfegertätigkeiten ein. Wesentliche Änderungen sind, dass die Kehr- und Überprüfungsfristen dem technischen Fortschritt moderner Feuerungsanlagen angepasst wurden und bestimmte Tätigkeiten in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchzuführen sind. Das führt zu Reduzierungen verschiedener Kehr- bzw. Überprüfungshäufigkeiten und wirkt sich auch auf die Höhe der Gebühr aus. Neu sind – wie oben ausgeführt – die gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheide. Bis zum 31.12.2012 ist jedem Hauseigentümer z.B. auf Anfrage oder bei der nächsten Feuerstättenschau ein Feuerstättenbescheid auszustellen. Der Feuerstättenbescheid ist bei Änderung der Verhältnisse, etwa wenn neue Anlagen eingebaut oder bisher stillgelegte Anlagen neu in Betrieb genommen werden, entsprechend anzupassen. Die Gebühr für die Ausstellung eines Bescheides beträgt für bis zu 3 Feuerstätten 12,02 €. (10 AW zzgl. MwSt). Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gebührenteil der KÜO. Ebenfalls neu sind die Abgaswegüberprüfungen bei Ölheizungen, die - nun wie bereits die Abgaswegüberprüfungen an Gasfeuerstätten - die Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung und die Überprüfung des freien Abzugs der Abgase vom Feuerraum bis zum Eintritt in den Schornstein beinhalten. Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfungen erhält der Kunde nun generell eine Bescheinigung. Neu ist auch, dass nunmehr für alle Tätigkeiten eine Anmeldefrist von 5 Werktagen gilt, soweit der Kunde nicht darauf verzichtet. Die veränderte Gebührenstruktur wirkt sich im Saarland – je nach Art der Anlage und Tätigkeit – unterschiedlich aus. So können diese Änderungen, besonders bei Feuerstätten mit festen Brennstoffen, zu deutlichen Gebührenerhöhungen führen. In anderen Fällen ergeben sich auch Gebührenreduzierungen. Am 31. Dezember 2012 tritt der Gebührenteil der Kehr- und Überprüfungsordnung größtenteils außer Kraft und ab 2013 gilt dann der freie Wettbewerb. Bisher bestand die Jahreskehr- bzw. überprüfungsgebühr aus einer Grundgebühr für den Verwaltungsaufwand des Gebäudes sowie einer Begehungs- und einer Arbeitsgebühr. Die Gebühren beruhen nach wie vor auf Arbeitswerten. Jedoch wurden die Arbeitszeiten für die gesamten Tätigkeiten mittels einer Arbeitszeitstudie neu ermittelt. Ein Arbeitswert beträgt jetzt 1,01 € zzgl. MwSt. Bei jedem Schornsteinfegertermin vor Ort fällt nun ein Grundwert (Grundgebühr) je Gebäude und eine anteilige Fahrtpauschale je begangene Wohnung an. Der Grundwert je Gebäude ist Teil der Arbeitsleistung des Schornsteinfegers, der unabhängig von der Anzahl der Feuerstätten und Schornsteine anfällt. Die Höhe dieses Grundwertes bzw. Grundgebühr richtet sich nach Art und Umfang der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten. Da nun verschiedene Tätigkeiten zusam-mengelegt oder miteinander kombiniert werden können, ergeben sich im Einzelfall unterschiedliche Grundwerte bzw. Grundgebühren. Die neue KÜO unterscheidet vier verschiedene Grundgebühren: • separate Messungen, Abgaswegprüfungen und Feuerstättenschau (3,50 AW),
Die bisherige Arbeitsgebühr wird jetzt aufwands- bzw. arbeitsabhängig – je nach Anlagenart, tatsächlicher Höhe des Schornsteins (auf volle Meter aufgerundet) etc. – berechnet. Sie darf grundsätzlich nur verlangt werden wenn für die jeweilige Anlage oder Einrichtung eine Arbeit verrichtet wurde. Die Arbeitsgebühr fällt je Kehrung, Überprüfung bzw. Abgasmessung an. Wobei sich auch hier die Gebühr danach richtet, ob Arbeiten in einem Arbeitsgang zusammengelegt werden können. EigentümerpflichtenDie Verpflichtung der Hauseigentümer kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, wird wie bisher im Gesetz geregelt. Die Eigentümer sind nunmehr für die fristgerechte Veranlassung dieser Tätigkeiten verantwortlich. Ferner sind Sie verpflichtet, den Einbau neuer Anlagen und Änderungen an Anlagen mitzuteilen.
Beauftragung eines NichtberechtigtenBei der Beauftragung eines Betriebes ist grundsätzlich zu beachten, dass zur Ausübung von staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nur Betriebe berechtigt sind, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder - in Umsetzung des EU-Rechts - die Dienstleistungserbringer handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt sind. Denn die Durchführung der Schorsteinfegertätigkeiten durch einen Nichtberechtigten bedeutet, dass die Arbeiten nicht anerkannt werden dürfen.
Rechtslage ab 1. Januar 2013Ab 2013 beginnt der Wettbewerb innerhalb des deutschen Schornsteinfegerhandwerks. Dann haben die Haus- und Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Vorbehaltsaufgaben grundsätzlich die Wahl, welchen Schornsteinfeger (mit entsprechender handwerksrechtlichen Qualifikation) sie mit der Durchführung der Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Bei diesen Vorbehaltsaufgaben handelt es sich um Kontrollaufgaben wie zum Beispiel Durchfühung der Feuerstättenschau, Ausstellung eines Feuerstättenbescheides, Kontrolle des Formblatts und der Bescheinigungen, Kehrbuchführung.
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