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Polizei
 

Telefonieren im Auto als Unfallursache weit unterschätzt

Die Polizei rät: Zum Telefonieren am besten einen Parkplatz aufsuchen

Autofahrer mit "Handy" am Steuer...
Autofahrer mit "Handy" am Steuer...
Auszug aus Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung:

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeuges beeinträchtigt werden können…

(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Wer erwischt wird, zahlt 40 Euro (Radfahrer: 25 Euro) und bekommt einen Punkt in Flensburg. Doch Vorsicht: Sofern das Telefonieren ursächlich war für einen Unfall und dabei jemand verletzt oder gar getötet wurde, findet man sich leicht im Strafgesetzbuch (Paragraph 222 - Fahrlässige Tötung oder Paragraph 229 - Fahrlässige Körperverletzung) wieder.

Schwere Verkehrsunfälle

Durch die Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen geschehen häufig Verkehrsunfälle, deren Folgen mit Toten, Verletzten und / oder hohem Sachschaden einhergehen. "Unachtsamkeit" als Unfallursache wird meist unterschätzt. Sie taucht in keiner Unfallstatistik konkret auf, sondern wird als "Sonstige Ursachen" (20 Prozent aller Unfälle) aufgeführt. Unachtsamkeit führt zu unkontrollierten Fahrvorgängen, die auch von anderen Verkehrsteilnehmern negativ bewertet werden, zum Beispiel:

  • plötzliches "Schlangenlinie" fahren
  • "Ampelschläfer"
  • Nichtwahrnehmen von Stauenden
  • plötzliches Abbremsen auf der Autobahn und anschließendes "Schleichen" und vieles mehr

Deshalb kontrollierte 2006 die saarländische Polizei als Überwachungsschwerpunkt die Einhaltung des "Handyverbotes"; mehr als 2000 Verstöße wurden festgestellt. Die Dunkelziffer ist aber wahrscheinlich sehr hoch. Weitere Kontrollen werden folgen.

Telefonieren im Auto
Sinn der Vorschrift und Prävention

Die Straßenverkehrsordnung nimmt nur Tatbestände auf, die sich im Laufe der Zeit als problematisch hinsichtlich der Sicherheit im Straßenverkehr entwickeln. Das Telefonieren mit Mobilfunktelefonen in Fahrzeugen (und sogar auf dem Fahrrad) hat sich in den letzten Jahren drastisch erhöht. Der Gebrauch technischen Fortschrittes führte aber auch zu mehr Verkehrsunfällen. Der Gesetzgeber hat erstmals 2001 reagiert und das Telefonieren im Auto ohne Freisprechanlage verboten.

Die Verkehrsprävention verfolgt eher das Ziel, die Einsichtsfähigkeit des verantwortungsvollen Bürgers anzusprechen. Verantwortlichkeit heißt in diesem Zusammenhang, nicht alles zu tun, was das Gesetz nicht ausdrücklich verboten hat. Straßenverkehrssicherheit ist kein Spiel, sondern ein Zusammenwirken von vernunftbegabten Menschen!


Pkw-Fahrerin fährt zum Telefonieren Parkplatz an
Die amtliche Begründung zur StVO sagt aus:
  1. "Beide Hände müssen zur Bewältigung der Fahraufgabe frei sein"

  2. …hat das Ziel, "mentaler Überlastung und Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe" entgegen zu wirken, und zwar auch bei kurzen Halten, zum Beispiel an der roten Ampel, weil das Gefährdungspotential dadurch nicht beseitigt wird.

Strittig ist, ob die Ablenkung durch das Telefonieren selbst nicht größere Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Eine Studie, veröffentlicht in der Online-Ausgabe der Fachzeitschrift "Britisch Medical Journal" ergab verblüffende Erkenntnisse:

  • Unfallrisiko, von Menschen, die bis zu zehn Minuten vor dem Unfall telefoniert haben - 4,1 mal höher (emotionale Nachwirkung)
  • Unfallrisiko, wenn das Handy direkt an das Ohr gehalten wird - 4,9 mal höher
  • Unfallrisiko, wenn eine Freisprechanlage benutzt wurde - 3,8 mal höher

Möglicherweise könnten Freisprechanlagen gar das Gegenteil bewirken: durch die ausdrückliche Erlaubnis der Benutzung vervielfachen sich die Gespräche und die Gesprächsdauer.

Übrigens: Eine der ältesten Vorschriften, die die Achtsamkeit ansprechen, stammt aus dem Personenbeförderungsrecht und ist den meisten Menschen gut bekannt: "Bitte während der Fahrt nicht mit dem Busfahrer reden!"


Was ist erlaubt und was nicht?

 Erlaubt  Nicht erlaubt
 
  • Generell - Sprechen mit Freisprechanlagen

      Ohne Freisprechanlagen

  • Stau und Motor aus
  • Rotlicht und Motor aus
  • Bahnübergang und Motor aus
  • Das Verlegen des Handys, zum Beispiel aus der Manteltasche auf den Beifahrersitz
  • Notrufe jeglicher Art
  • Navigationsanlagen
  • Funkgeräte
  • Head-Sets erfüllen die rechtlichen Voraussetzungen
 
  • Handybenutzung jeglicher Art ohne Freisprechanlage bei eingeschaltetem Motor, zum Beispiel telefonieren, SMS, Interneteinwahl, Mailbox, Nachrichten usw.; "Aufnehmen" und "Halten" des Handys reicht.
  • gilt auch für sogenannte MDA oder PDA (Pocket PC mit integriertem GPRS-Handy)
  • wenn bei kurzen Stopps der Motor noch an ist
  • Auf Seitenstreifen der Autobahn fahren, um zu telefonieren, außer bei Notfällen
  • Filmen und fotografieren
  • Funktion Diktiergerät

Gerichtsurteile zur Rechtsproblematik

OLG Köln 2005

Das bloße Ablegen bzw. Umlegen des Mobiltelefons... ist keine Benutzung im Sinne des Paragrafen 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung.

OLG Hamm 2007

  1. Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er "hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält". Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Deshalb liegt "Benutzung" bereits dann vor, wenn das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, um gegebenenfalls nur einen Kommunikationsvorgang vorzubereiten.
  2. Das Halten eines Mobiltelefons ans Ohr lässt den eindeutigen Schluss zu, dass es sich nicht nur um ein - nicht strafbewehrtes - reines Umlegen des Mobiltelefons  gehandelt hat.
  3. Der Verstoß wird regelmäßig vorsätzlich verwirklicht; eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit bildet deshalb die Ausnahme.

Leitsätze der Redaktion NZV 2007, Heft 9

Im Bereich der relativ jungen Rechtsmaterie bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in Detailfragen weiter entscheiden werden.

Ein Blick quer durch Europa...

Infogramm Handy-Verbot am Steuer: ADAC e.V.
Infogramm Handy-Verbot am Steuer: ADAC e.V.
Versicherungsrecht

Problematisch wird es, wenn nach Verkehrsunfällen Regressansprüche von Versicherungen bzw. Geschädigten geprüft und geltend gemacht werden.
So hat das Oberlandesgericht Celle 2001 entschieden, dass Verkehrsverstöße aufgrund Telefonierens ohne Freisprechanlage in der Regel vorsätzlich begangen werden. Das bedeutet im Umkehrschluss: die im Versicherungsrecht oft maßgebliche „grobe Fahrlässigkeit“ ist bereits überschritten.

Tipps der Polizei

  • Bitte immer in "Ruhestellungen", zum Beispiel auf geeigneten Parkplätzen telefonieren. Gesprächspartner in Kenntnis setzen, wenn die Gelegenheit zum Telefonieren nicht günstig ist „Es geht jetzt nicht!" Absprachen treffen, zum Beispiel kurzfristiger Rückruf.
  • als Unternehmer Anordnungen treffen zum Gebrauch von Mobilfunktelefonen.
  • Freisprechanlage einbauen lassen.
  • Handy an Mitfahrer weiterreichen.
  • möglichst nicht in Stresssituationen telefonieren; nach Problem- und Streitgesprächen eine Pause einlegen.
  • kein MP3-Player während der Fahrt hören.
  • auch andere Tätigkeiten wie Essen, Trinken, Rauchen, Zeitung lesen, Karte nachschauen und vieles andere möglichst unterlassen.

Aufmerksamkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Tun Sie nicht alles was erlaubt ist! Es ist besser, Sie fahren auf einen geeigneten Parkplatz und telefonieren dort entspannt. Sagen auch Sie: "Bei mir hat’s geklingelt!"
Aufmerksamkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Tun Sie nicht alles was erlaubt ist! Es ist besser, Sie fahren auf einen geeigneten Parkplatz und telefonieren dort entspannt. Sagen auch Sie: "Bei mir hat’s geklingelt!"
Quellenangabe für diese Seite:

Fotos: Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn
Infogramm Handy-Verbot am Steuer: ADAC e.V.

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