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Landesamt für Soziales
 

Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Nach dem SGB IX ist das Landesamt für Soziales zuständig für
  • die Feststellung einer Behinderung,
  • die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB),
  • die Feststellung bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
  • die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen (ab einem GdB von 50) zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen.
Der Grad der Behinderung ist ein Maß für die Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Einzelne Beeinträchtigungen werden nur berücksichtigt, wenn sie für sich einen GdB von mindestens 10 ausmachen.

Aufgrund von ärztlichen Befunden und ggf. zusätzlichen Untersuchungen des versorgungsärztlichen Dienstes werden die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen ermittelt.

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung, nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100, festgestellt.

Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind:

  • Gl     - gehörlos,
  • Bl     - blind,
  • H      - hilflos,
  • G      - erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit
                im Straßenverkehr,
  • aG    - außergewöhnlich gehbehindert,
  • B      - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson,
  • RF    - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht,
  • 1. Kl - Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis
               2. Klasse für Schwerkriegsbeschädigte.

Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen (Nachteilsausgleiche).

Zu den Nachteilsausgleichen zählen steuerliche Vergünstigungen, z.B. bei der Einkommen- und Lohnsteuer, Hundesteuer, Kraftfahrzeugsteuer (Ermäßigung oder -befreiung). Weitere Nachteilsausgleiche sind u.a. die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterungen, Beitragsnachlass bei der KfZ-Versicherung.

Das Landesamt prüft nur auf Antrag. Dieser kann auch formlos gestellt werden. Für eine zügige Bearbeitung ist es sinnvoll, den amtlichen Antragsvordruck zu benutzen. Sie erhalten ihn beim Landesamt, bei den Sozialämtern der Gemeinden / Städte, bei den Behindertenverbänden oder bei den Vertrauensmännern und -frauen der Schwerbehinderten in Betrieben und Dienststellen.

Nach Abschluss der ärztlichen Ermittlungen und Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Für Auskünfte und Beratungen stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen des Landesamtes gerne zur Verfügung.

Kontakt

Ansprechpartner/-innen erreichen Sie
für das Feststellungsverfahren zu den
Buchstaben:
A        bis     Feh   unter (0681)9978-2127
Fei      bis     Kelk unter (0681)9978-2110
Kell    bis     M     unter (0681)9978-2155
N        bis     Schn unter (0681)9978-2143
Scho   bis     Z      unter (0681)9978-2136

Fax-Nummer für den
Schwerbehindertenbereich:
(0681)9978-2199

Bankverbindung für Wertmarke

Zum Erwerb einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr nutzen Sie bitte folgende Bankverbindung:

SAAR LB Saarbrücken
BLZ 590 500 00
Konto-Nr. 30 000 23

Geben Sie bitte bei der Überweisung
(60,- EURO für ein Jahr oder
30,- EURO für ein halbes Jahr)
unbedingt Ihren Vornamen und Nachnahmen sowie das vollständige Aktenzeichen aus dem Feststellungs-bescheid an.

Öffnungszeiten

montags und mittwochs
von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
dienstags geschlossen
donnerstags
von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
freitags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr

und nach besonderer Vereinbarung