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Landesamt für Soziales
 

Leistungen nach dem Saarländischen Blindheitshilfegesetz

Blinde Menschen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Saarland haben, erhalten zur Abgeltung der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen auf Antrag Blindheitshilfe.
Darüber hinaus erhalten Blinde mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union, die im Saarland eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, auf Antrag eine Blindheitshilfe für die Dauer der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.

Als Blind gelten Personen,

  • deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent beträgt,
  • bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der o.g. Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind, z.B. bei entsprechender Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes.

Die Höhe der monatlichen Blindheitshilfe beträgt gemäß § 1 Abs. 2 des Saarländischen Blindheitshilfegesetzes (BlindhG) für blinde Menschen über 18 Jahre derzeit 438,- EURO und für blinde Menschen unter 18 Jahre 293,- EURO.

Neben dieser einkommens- und vermögensunabhängigen Blindheitshilfe kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) bestehen. Die Blindenhilfe nach dem SGB XII ist jedoch einkommens- und vermögensabhängig. Die Höhe des ergänzenden Anspruchs ergibt sich aus der Differenz zwischen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und der Leistung nach dem BlindhG.

Die Erklärung, ob Sie mit dem Antrag auf Blindheitshilfe im Falle der Bewilligung gleichzeitig Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beantragen wollen, können Sie bereits im Antrag auf Blindheitshilfe abgeben. Wenn ja, wird Ihnen mit dem Bewilligungsbescheid über die Blindheitshilfe ein Fragebogen zur Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitgesandt.

Auf die Blindheitshilfe werden angerechnet:

  • gleichartige Leistungen, die zum Ausgleich der Blindheit nach anderen Rechtsvorschriften gezahlt werden,
  • Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 v.H. des Pflegegeldes dieser Stufe und bei den Pflegestufen II und III mit 40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II.

Das gleiche gilt bei entsprechenden Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen und bei Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

Befinden sich Blinde Menschen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts voll oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des SGB XI getragen, so verringert sich die Blindheitshilfe um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 v.H. Das gleiche gilt entsprechend, wenn die Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.

Sofern Sie die Blindheitshilfe beantragen wollen, benötigt das Landesamt einen formellen Antrag. Antragsvordrucke erhalten Sie beim Landesamt sowie bei den Gemeinde-/Stadtverwaltungen. Sie können den Antragsvordruck auch auf Ihren PC herunterladen und ausdrucken.

Kontakt

Ansprechpartner/-innen erreichen Sie
in der Blindheitshilfe zu den Buchstaben:

A bis K unter (0681)9978-2474
L bis Z  unter (0681)9978-2475

Fax-Nummer für die Blindheitshilfe:
(0681)9978-2498

Öffnungszeiten

montags und mittwochs
von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
dienstags geschlossen
donnerstags
von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
freitags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr

und nach besonderer Vereinbarung