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Landesamt für Soziales
 

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

Wer in Not ist oder in Not zu geraten droht, hat einen Anspruch auf Sozialhilfe, vorausgesetzt, er kann die Notlage nicht aus eigenen Kräften und Mitteln oder durch Leistungen anderer (insbesondere Angehöriger oder anderer Sozialleistungsträger wie z.B. der Kranken- oder Pflegeversicherung) überwinden.
Das Landesamt für Soziales nimmt als zuständige Verwaltungsbehörde die Aufgaben des Überörtlichen Trägers der Sozialhilfe im Saarland wahr, also die Aufgaben, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von zentraler, überörtlicher Bedeutung sind.

Im wesentlichen handelt es sich hierbei um Leistungen für Bürger und Bürgerinnen, die sich wegen Behinderung, Krankheit oder anderen Gründen in die Obhut eines Heimes, einer Fachklinik oder einer anderen Einrichtung begeben müssen.
Seit 01.01.2004 ist das Landesamt aber auch für Aufgaben im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe (Teilhabeleistungen) zuständig.

Die wichtigsten Leistungen sind:

  1. Eingliederungshilfe für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen einschließlich der Hilfe für Anfalls- und Suchtkranke in (teil-)stationären Einrichtungen:
    • Hilfen für behinderte Menschen in Wohnheimen und Tagesförderstätten,
    • Hilfen für den Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM),
    • Hilfen für behinderte Menschen zur Schul- und Berufsausbildung und zum Besuch einer Hochschule,
    • Hilfe für Suchtkranke in speziellen Einrichtungen,
    • Hilfe für behinderte Kinder in speziellen Kindergärten, aber auch integrative Hilfe in Regelkindergärten
  2. Ambulante Eingliederungshilfemaßnahmen / Teilhabeleistungen:
    • Frühförderung für geistig, körperlich oder seelisch behinderte Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind,
    • ambulante Hilfen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen für erwachsene Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung,
    • Hilfen für seelisch behinderte Menschen in Gastfamilien,
    • Hilfen beim Umbau von Wohnungen, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entsprechen,
    • Kraftfahrzeugbeihilfen, Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie Körperersatzstücken,
    • Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
  3. Hilfe zur Pflege für pflegebedürftige Personen, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben in Pflegeheimen, einschließlich der Hilfe in Einrichtungen der Tages- und Kurzzeitpflege; Hilfe in Hospizen.
  4. Hilfen in Fällen außergewöhnlicher Notlagen für Deutsche im Ausland
  5. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für behinderte und pflegebedürftige Menschen, die vom Landesamt stationäre Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten.

Anspruchsvoraussetzungen, Anträge
Rechtsgrundlage für alle Leistungen ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), in Fällen der Eingliederungshilfe in Verbindung mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), in Fällen der Hilfe zur Pflege in Verbindung mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Für die vielfältigen Hilfearten gilt die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII. Bei der Bewilligung von Leistungen für behinderte Kinder und Jugendliche zahlen die Eltern in der Regel einen Kostenbeitrag.

Entsprechende Anträge auf Leistungen nehmen die für Ihren Wohnsitz zuständigen Sozialämter bzw. die Landkreise/der Regionalverband Saarbrücken entgegen. Diese veranlassen in der Regel auch unaufschiebbare Maßnahmen, beispielsweise vorläufige Übernahme der Kosten anlässlich der Aufnahme eines pflegebedürftigen Menschen in einem Pflegeheim.
Selbstverständlich stehen Ihnen auch die Mitarbeiter/-innen des Landesamtes zu Auskünften zur Verfügung.

Persönliches Budget
Ab dem 01.01.2008 haben Menschen mit Behinderung Anspruch auf ein sogenanntes (trägerübergreifendes) Persönliches Budget.

Mit der Einführung des Persönlichen Budgets wird behinderten Menschen die Möglichkeit gegeben, ihren individuellen Unterstützungsbedarf selbst einzukaufen und zu organisieren. Der Unterstützungsbedarf kann damit individuell an die Wünsche und Bedürfnisse des einzelnen Behinderten angepasst und gestaltet werden. Der behinderte Mensch bestimmt damit selbst, wer ihn in welcher Form und in welchem Umfang unterstützt. Das Persönliche Budget ist damit Chance zu mehr Selbstbestimmung, erfordert jedoch auch Eigeninitiative und Selbstorganisation der erforderlichen individuellen Hilfen.

Das Persönliche Budget ist keine neue Leistung, sondern lediglich eine neue Form der Leistungsgewährung und Leistungserbringung.

Kontakt

Ansprechpartner/-innen erreichen Sie
unter folgenden Telefonnummern
zu Fragen der:

ambulanten Eingliederungshilfe
(0681)9978-2431

Hilfe für Kinder
in Kindergärten und Schulen
(0681)9978-2363

Eingliederungshilfe
in Werkstätten und Wohnheimen
(0681)9978-2415

Eingliederungshilfe
in Wohnheimen und Tagesförderstätten
(0681)9978-2441

Hilfe zur Pflege
(0681)9978-2318

Zum Persönlichen Budget erreichen Sie
Ansprechpartner/-innen des für Sie zuständigen
Aufgabengebietes beim:

Überörtlichen Träger der Sozialhilfe:

  • ambulante Eingliederungshilfe: (0681)9978-2431 oder  9978-2437
  • Hilfe für Kinder in Kindergärten und Schulen: (0681)9978-2363
  • Eingliederungshilfe: (0681)9978-2441 oder  9978-2415

Integrationsamt: (0681)9978-2307

Hauptfürsorgestelle: (0681)9978-2372

Servicecenter des Landesamtes: (0681)9978-2110

 

Fax-Nummer beim
Überörtlichen Träger der Sozialhilfe:
(0681)9978-2499

Öffnungszeiten

montags und mittwochs
von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
dienstags geschlossen
donnerstags
von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
freitags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr

und nach besonderer Vereinbarung