Voraussetzung für die Gewährung finanzieller Hilfen ist das Vorliegen eines wirtschaftlichen Nachteils durch eine Beschädigung.
Anspruch auf Leistungen haben alle Bezieher von Renten nach dem
- Bundesversorgungsgesetz,
- Soldatenversorgungsgesetz,
- Zivildienstgesetz,
- Infektionsschutzgesetz,
- Opferentschädigungsgesetz,
- Häftlingshilfegesetz.
Als Fürsorgeleistungen kommen in Betracht:
- berufliche Rehabilitation
Alle Hilfen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes z.B. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung. Hilfen zum Kauf und zur Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges, wenn dieses zur Erreichung des Arbeitsplatzes notwendig ist.
- Hilfe zum Lebensunterhalt als laufende Hilfe oder einmalige Hilfen, z.B. zu den Heizkosten
- Erholungshilfen
In der Regel alle zwei Jahre zu den Kosten eines dreiwöchigen Aufenthaltes innerhalb Europas.
- Wohnungshilfe
Nur für Schwerbeschädigte, wenn die Wohnung wegen Art und Schwere der Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher Veränderung bedarf, z.B. Einbau eines Treppenlifters oder eines schädigungsgerechten Bades.
- Hilfen zum Kauf und zur Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges, bzw. Gewährung einer Taxikostenpauschale, wenn die/der Anspruchsberechtigte zur Teilnahme am öffentlichen Leben auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Die Voraussetzungen liegen bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) vor.
- Hilfe zur Pflege
Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten, laufende Hilfe bei häuslicher Pflege bei Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I.
- Altenhilfe
Hierunter fallen insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, bei der Inanspruchnahme von Haushaltshilfen bzw. medizinisch sozialen Diensten sowie Hilfen zur Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Geschehens.
Alle Geldleistungen sind von dem vorhandenen Einkommen und Vermögen abhängig. Die Mitarbeiter/-innen der Hauptfürsorgestelle beraten Sie gerne über die für Sie in Frage kommenden Leistungen.