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Landesamt für Soziales
 

Soziales Entschädigungsrecht (SER)

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers einsteht, hat ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und Wiederherstellung seiner Gesundheit und auf angemessene wirtschaftliche Versorgung.
Kriegsopfer
Die Versorgung der Kriegsopfer richtet sich nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG). Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitlich Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

Opfer von Gewalttaten
Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Für Opfer terroristischer Straftaten, auch im Ausland, und für Opfer extremistischer Übergriffe hat der Deutsche Bundestag auch in Fällen in denen kein Rechtsanspruch nach dem OEG besteht, Mittel zur Entschädigung zur Verfügung gestellt. Einzeilheiten können Sie dem Merkblatt des Bundesamtes für Justiz entnehmen.

Impfgeschädigte
Anspruch nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat, wer u.a. durch eine gesetzlich vorgeschriebene, angeordnete, von einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe einen Impfschaden erlitten hat.

Soldaten und Zivildienstleistende nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Anspruch nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bzw. Zivildienstgesetz (ZDG) hat, wer durch eine Dienstverrichtung, durch einen Unfall während der Ausübung des Wehr- oder Zivildienstes oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Die Versorgung umfasst:
  • Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung,
  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge,
  • Beschädigtenrente und Pflegezulage,
  • Bestattungsgeld und Sterbegeld,
  • Hinterbliebenenrente,
  • Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen.

Die Beschädigtenrente besteht aus folgenden Einzelleistungen:

  • Grundrente
    (die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung),
  • Schwerstbeschädigtenzulage,
  • Ausgleichsrente,
  • Ehegattenzuschlag,
  • Berufsschadensausgleich
    (er ist abhängig von einem evtl. schädigungsbedingten Einkommensverlust),
  • Pflegezulage,
  • Pauschbetrag für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß.

Bei der Hinterbliebenenrente sind folgende Einzelleistungen möglich:

  • Witwengrundrente,
  • Ausgleichsrente,
  • Schadensausgleich
    (er ist abhängig von einer evtl. schädigungsbedingt geminderten Hinterbliebenenrente),
  • Pflegeausgleich,
  • Waisengrundrente und Ausgleichsrente,
  • Elternrente

Für die Beantragung von Leistungen ist ein formeller Antrag erforderlich. Antragsvordrucke erhalten Sie beim Landesamt. Wir sind gerne bereit, Ihnen beim Ausfüllen zu helfen.

Antragsverfahren
Mit dem Antrag leiten Sie ein Verfahren ein. Wir brauchen Ihre Mithilfe, wenn wir dieses Verfahren zügig zu Ende bringen sollen. Sie besteht in deutlichen und erschöpfenden Angaben und manchmal auch darin, notwendige Beweismittel beizubringen.
Sie erhalten in jedem Fall einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, wie Sie weiter vorgehen können, wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind.

Kontakt

Ansprechpartner/-innen erreichen Sie
unter folgenden Telefonnummern:

zum Bundesversorgungsgesetz unter
(0681)9978-2481

zum Opferentschädigungsgesetz,
Infektionsschutzgesetz,
Soldatenversorgungsgesetz,
Zivildienstgesetz unter
(0681)9978-2478

Fax-Nummer für das
Soziale Entschädigungsrecht:
(0681)9978-2498

Öffnungszeiten

montags und mittwochs
von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
dienstags geschlossen
donnerstags
von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
freitags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr

und nach besonderer Vereinbarung