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Integrationsamt
Dabei arbeitet es eng mit Rehabilitationsträgern, Arbeitgebern/innen, Arbeitgeberverbänden, Arbeitskammer, IHK, Handwerkskammer, Gewerkschaften und Behindertenverbänden zusammen. Für die betrieblichen Helfergruppen ist es Ratgeber und Partner.
Von Arbeitgebern/-innen, die ihrer gesetzlichen Beschäftigungspflicht gegenüber Schwerbehinderten nicht nachkommen, erhebt es eine monatliche Ausgleichsabgabe. Ab dem 01.01.2001 wird die Ausgleichsabgabe abhängig von der Betriebsgröße und dem Anteil der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erhoben. So zahlen Arbeitgeber, die zu wenig oder überhaupt keine Schwerbehinderten beschäftigen bei einem Anteil an den Gesamtbeschäftigten zwischen 0 und 1,9 Prozent monatlich 290 Euro. Bei einer Quotenerfüllung zwischen 2 und 2,9 Prozent sind monatlich 200 Euro zu zahlen; beträgt der Anteil schwerbehinderter Mitarbeiter/-innen über 3 Prozent der Gesamtbeschäftigten sind weiterhin monatlich 115 Euro an Ausgleichsabgabe zu zahlen. Für kleinere Betriebe (maximal 59 bzw. 39 Beschäftigte) gelten Sonderregelungen. Kleinbetriebe (bis 19 Beschäftigte) sind generell von der Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter ausgenommen. Diese Mittel verwendet das Integrationsamt wiederum ausschließlich für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung schwerbehinderter Menschen. So können im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben Hilfen zur Schaffung von Schwerbehindertenausbildungs- und -arbeitsplätzen gewährt werden. Darüber hinaus beteiligt sich das Integrationsamt an den Kosten der behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung. Mit Lohnkostenzuschüssen, der Abgeltung von Mehraufwendungen, die dem Arbeitgeber bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entstehen und mit der Arbeitsassistenz stehen weitere wirksame Hilfen zur beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen zur Verfügung. Der Integrationsfachdienst (IFD) flankiert diese wichtige Aufgabe. So sollen selbst schwerstbehinderte Menschen über ein abgestuftes System von Integrationsprojekten für den ersten Arbeitsmarkt "fit" gemacht und dort dauerhaft integriert werden. Der Kündigungsschutz ist ein weiteres Kernstück des SGB IX. Er gilt für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte. Arbeitgeber/-innen benötigen grundsätzlich zur Kündigung eines/einer Schwerbehinderten die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, gleich ob es sich um eine ordentliche, außerordentliche oder eine Änderungskündigung handelt. In ständigen Seminaren und Schulungsmaßnahmen vermittelt das Integrationsamt das notwendige Fachwissen für die betrieblichen Helfergruppen, wie Arbeitgeberbeauftragte, Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- bzw. Personalräte usw. Es übernimmt in den Betrieben auch die Moderation, wenn es darum geht, die durch das SGB IX verlangte Integrationsvereinbarung betriebsintern zu erstellen. |
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