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Weiterbildung
 

Bildungsfreistellung im Saarland

Überwiegend im Saarland Beschäftigte, Beamte, Richter und Auszubildende haben jährlich Anspruch auf bis zu 6 Tage Freistellung für berufliche oder politische Weiterbildung und erhalten dabei bis zu 3 Tage Lohnfortzahlung. Ausgenommen sind Beschäftigte des Bundes.

Die wichtigsten Regelungen

Bildungsfreistellung im Saarland
Die Freistellung erfolgt unter der Bedingung, dass der Anspruchnehmer im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit mit einbringt. Arbeitsfreie Zeit können beispielsweise Urlaubstage, Überstunden oder ein Samstag sein. Es werden auch eintägige Veranstaltungen anerkannt. Hier gilt dann entsprechend, dass Beschäftigte und Arbeitgeber je einen halben Tag einbringen. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Freistellung entsprechend dem Beschäftigungsumfang.

Ein Freistellungsanspruch besteht erst nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit. Der Freistellungsanspruch kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf das folgende Jahr übertragen werden, um an einer längeren Bildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung spätestens 6 Wochen vor Beginn mitteilen. Der Arbeitgeber muss spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Rückmeldung geben.

Die Freistellung kann vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn

  • die Veranstaltung nicht als freistellungsfähig belegt werden kann,
  • zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen,
  • Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen,
  • in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr bereits einem Drittel der Belegschaft Freistellung gewährt wurde,
  • in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten bereits vom Arbeitgeber veranlasste und durchgeführte betriebliche Weiterbildung auf den Freistellungsanspruch angerechnet wird.

Sonderregelung zum Erziehungsurlaub und zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses

In den zwei auf die Elternzeit (Erziehungsurlaub) folgenden Jahren gibt es eine Ausnahmeregelung: Für Weiterbildung, die besonderen betrieblichen Erfordernissen dient, beträgt die maximale Freistellung mit Lohnfortzahlung 5 Tage pro Jahr. Allerdings muss auch in diesem Fall vom anspruchnehmenden Beschäftigten die gleiche Anzahl von Tagen miteingebracht werden. Gleiches gilt für die Teilnahme an Maßnahmen, die zum Erwerb eines nachträglichen Schulabschlusses führen.


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