Weiterbildung
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Bildungsfreistellung im SaarlandDie wichtigsten RegelungenDie Freistellung erfolgt unter der Bedingung, dass der Anspruchnehmer im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit mit einbringt und mindestens seit 12 Monaten dem Betrieb angehört. Arbeitsfreie Zeit können Urlaub, Überstunden oder arbeitsfreie Tage sein. Auch eintägige Veranstaltungen sind freistellungsfähig. Hier gilt entsprechend, dass Beschäftigte und Arbeitgeber je einen halben Tag einbringen. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Freistellung entsprechend dem Beschäftigungsumfang. Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung spätestens 6 Wochen vor Beginn mitteilen. Der Arbeitgeber muss spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Rückmeldung geben. Der Freistellungsanspruch kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf das folgende Jahr übertragen werden, um an einer längeren Bildungsmaßnahme teilnehmen zu können.
Die Freistellung kann vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn
Sonderregelung zum Erziehungsurlaub und zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses In den zwei auf die Elternzeit (Erziehungsurlaub) folgenden Jahren gibt es eine Ausnahmeregelung: Für Weiterbildung, die besonderen betrieblichen Erfordernissen dient, beträgt die maximale Freistellung mit Lohnfortzahlung 5 Tage pro Jahr. Allerdings muss auch in diesem Fall vom anspruchnehmenden Beschäftigten die gleiche Anzahl von Tagen miteingebracht werden. Gleiches gilt für die Teilnahme an Maßnahmen, die zum Erwerb eines nachträglichen Schulabschlusses führen. |
NEU: In anderen Bundesländern anerkannte Bildungsveranstaltungen sind auch im Saarland freistellungsfähig.Downloads
KontaktAllgemeine/politische Weiterbildung
Ministerium für Bildung - Referat D 7
Berufliche Weiterbildung
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft - Referat E/3
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