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Bildungsfreistellung im SaarlandDie wichtigsten RegelungenDie Freistellung erfolgt unter der Bedingung, dass der Anspruchnehmer im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit mit einbringt. Arbeitsfreie Zeit können beispielsweise Urlaubstage, Überstunden oder ein Samstag sein. Es werden auch eintägige Veranstaltungen anerkannt. Hier gilt dann entsprechend, dass Beschäftigte und Arbeitgeber je einen halben Tag einbringen. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Freistellung entsprechend dem Beschäftigungsumfang.
Ein Freistellungsanspruch besteht erst nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit. Der Freistellungsanspruch kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf das folgende Jahr übertragen werden, um an einer längeren Bildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung spätestens 6 Wochen vor Beginn mitteilen. Der Arbeitgeber muss spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Rückmeldung geben. Die Freistellung kann vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn
Sonderregelung zum Erziehungsurlaub und zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses In den zwei auf die Elternzeit (Erziehungsurlaub) folgenden Jahren gibt es eine Ausnahmeregelung: Für Weiterbildung, die besonderen betrieblichen Erfordernissen dient, beträgt die maximale Freistellung mit Lohnfortzahlung 5 Tage pro Jahr. Allerdings muss auch in diesem Fall vom anspruchnehmenden Beschäftigten die gleiche Anzahl von Tagen miteingebracht werden. Gleiches gilt für die Teilnahme an Maßnahmen, die zum Erwerb eines nachträglichen Schulabschlusses führen. |
Test Special SprachenkurseKontaktAllgemeine/politische Weiterbildung
Ministerium für Bildung - Referat D 7
Berufliche Weiterbildung
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft - Referat E/3
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