Bauen und Wohnen
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Die Genehmigung
Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Die Baugenehmigung schließt die sich aus dem Bauantrag und den Bauvorlagen ergebende beabsichtigte Nutzung mit ein. Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Sie stellt demnach nicht verbindlich fest, dass das Vorhaben auch privatrechtlich zulässig und zu dulden ist. Die Baugenehmigung wirkt für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn. Diese dingliche Wirkung der Baugenehmigung gilt sowohl bezüglich der Begünstigung, die mit der Baugenehmigung verbunden ist, einschließlich erteilter Abweichungen wie auch für Belastungen, die zum Beispiel in Nebenbestimmungen enthalten sind. Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, auch rückwirkend, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht. |



