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Pressemitteilung Walter H. 5
Landgericht Saarbrücken
Mitteilung der Pressestelle Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken hat in dem Therapieunterbringungsverfahren betreffend Herrn Walter H. die Unterbringung des Betroffenen bis zum 01.03.2013 angeordnet. Der Betroffene ist seit seinem 20. Lebensjahr mehrfach wegen Tötungs- und schwerer Gewaltdelikte in Erscheinung getreten. Eine nachträglich gegen ihn angeordnete Sicherungsverwahrung wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben. Der Betroffene wurde in der Folgezeit ständig durch die Polizei überwacht. Mit Schreiben vom 12.07.2011 beantragte die Landeshauptstadt Saarbrücken die Unterbringung des Betroffenen nach den Regelungen des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG). Durch Beschluss vom 02.09.2011 ordnete die Kammer die vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung bis zum 01.12.2011 an (vgl. Pressemitteilung vom 02.09.2011). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen wurde durch das Saarländische Oberlandesgericht am 30.09.2011 zurückgewiesen (5 W 212/11 – 94). Über eine im Anschluss erhobene Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden. Einen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gestellten Antrag des Betroffenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht abgelehnt (Beschluss vom 23.11.2011 – 2 BvR 2302/11). Durch Beschluss der Kammer vom 01.12.2011 wurde die vorläufige Unterbringung des Betroffenen bis zum 29.02.2012 verlängert (vgl. Pressemitteilung vom 01.12.2011). Der Betroffene ist derzeit in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in Merzig untergebracht. Der Betroffene hat sich im vorliegenden Verfahren u.a. darauf berufen, dass das Therapieunterbringungsgesetz auf ihn nicht anzuwenden sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach diesem Gesetz nicht vor. Eine Gefahr für die Allgemeinheit gehe von ihm nicht aus. Dem hat sich die Kammer nicht angeschlossen. Die Kammer bekräftigt ihre bereits im Beschluss vom 02.09.2011 vertretene Auffassung, dass das Therapieunterbringungsgesetz mit dem Grundgesetz in Einklang stehe und im konkreten Fall zur Anwendung gelange. Sie hat darüber hinaus die gesetzlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Unterbringung des Betroffenen bejaht. Die Kammer ist insbesondere aufgrund der Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen davon überzeugt, dass von dem Betroffenen weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Gewalttaten zu erwarten sind. Die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie stellt nach Einschätzung der Kammer bis zur Schaffung besonderer Einrichtungen zur Therapieunterbringung eine geeignete geschlossene Einrichtung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes dar. Bei der Bestimmung über die Dauer der Unterbringungsmaßnahme hat die Kammer den Vorgaben der ärztlichen Sachverständigen Rechnung getragen. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen innerhalb einer 2-Wochen-Frist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht zu. Beschluss vom 17.02.2012 – 5 O 59/11 Th Saarbrücken, den 17.02.2012 – Anhang – Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG)
§ 1 Therapieunterbringung (1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn 1. sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und 2. die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. (2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde. § 2 Geeignete geschlossene Einrichtungen Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die 1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können, 2. unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und 3. räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind. § 12 Dauer und Verlängerung der Therapieunterbringung (1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf von 18 Monaten, wenn sie nicht vorher verlängert wird. (2) Für die Verlängerung der Therapieunterbringung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 kann die Beweisaufnahme auf die Einholung eines Gutachtens beschränkt werden. Als Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat oder im Rahmen eines ständigen Dienstverhältnisses in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist oder zuletzt untergebracht war. Als Sachverständiger soll nicht bestellt werden, wer den Betroffenen bereits mehr als ein Mal im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens nach diesem Gesetz begutachtet hat.
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