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Inklusion
„Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen […]“ (Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention)
Seit 2009 verpflichtet der Artikel 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Bundesländer und die Schulträger dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zielgerichtet und wirksam sind, um ein inklusives Bildungssystem zügig aufzubauen. Ein inklusives Bildungssystem zielt darauf ab, allen Schülerinnen und Schülern – unabhängig von ihren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen oder Behinderungen sowie von ihrer ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft – einen grundsätzlich gleichberechtigten ungehinderten Zugang zu den Bildungsangeboten der Regelschulen und eine barriere- und diskriminierungsfreie Teilhabe am Unterricht und am Schulleben zu ermöglichen. |


