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Ökologischer Landbau
Ziele: Erhöhung der Artenvielfalt, Erosionsschutz, Erhalt der Bodenfruchtbarkeit, Verminderung von Nähr- und Schadstoffausträgen in Grund- und Oberflächengewässer, Verminderung klimarelevanter Emissionen, Erzeugung regionaler, ökologisch erzeugter Lebensmittel.
Gegenstand der Förderung: Einführung oder Beibehaltung der ökologischen Wirtschaftsweise nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Ergänzend zur Nationalen Rahmenregelung (NRR) ist die Beihilfe an die Voraussetzung gebunden, dass der nach ökologischen Grundsätzen wirtschaftende Betrieb landwirtschaftliche Produkte mit dem Ziel erzeugt, diese nach Möglichkeit nach ökologischen Grundsätzen weiter zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Betrieb zur ausschließlichen Verwendung von Futtermitteln, die nach den Vorgaben der EU-„Ökoverordnung" (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurden.
Für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung wird eine zusätzliche Beihilfe von 35,- Euro je Hektar, jedoch höchstens um 530,- Euro je Unternehmen gewährt. Zuwendungsvoraussetzungen: Zuwendungsvoraussetzungen:
• Bewirtschaftung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren durch den Beihilfeempfänger selbst, • der Beginn des Verpflichtungszeitraums darf nicht vor dem Zeitpunkt der Stellung des Erstantrags liegen, • Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens auf den gesamen Betrieb, das den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABI. EG Nr. L250/1)und des dazugehörigen EG-Folgerechtes entspricht, • keine Verringerung des Umfanges des Dauergrünlandes des Betriebes insgesamt, außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung. • Mindestviehbesatz von 0,3 RGV/ha Grünland für Grünlandbetriebe (Anteil Grünland an LF> 50%) • Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, die nach Möglichkeit nach ökologischen Grundsätzen weiter verarbeitet werden • Ausschließliche Verwendung von gemäß VO (EG) Nr. 834/2007 ökologisch erzeugten Futtermitteln Die Maßnahme ist auf derselben Fläche nicht kombinierbar mit: |
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