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Landwirtschaft und ländlicher Raum
 

Ökologischer Landbau

Ziele: Erhöhung der Artenvielfalt, Erosionsschutz, Erhalt der Bodenfruchtbarkeit, Verminderung von Nähr- und Schadstoffausträgen in Grund- und Oberflächengewässer, Verminderung klimarelevanter Emissionen, Erzeugung regionaler, ökologisch erzeugter Lebensmittel.

Gegenstand der Förderung: Einführung oder Beibehaltung der ökologischen Wirtschaftsweise nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Ergänzend zur Nationalen Rahmenregelung (NRR) ist die Beihilfe an die Voraussetzung gebunden, dass der nach ökologischen Grundsätzen wirtschaftende Betrieb landwirtschaftliche Produkte mit dem Ziel erzeugt, diese nach Möglichkeit nach ökologischen Grundsätzen weiter zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen.
Abweichend von der NRR wird für Grünlandbetriebe (Anteil der LF > 50%) ein Mindestviehbesatz von 0,3 RGV/ha Grünland festgesetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass bei den geförderten Grünlandbetrieben die ökologische Tierhaltung und die ökologische Erzeugung von tierischen Erzeugnissen im Vordergrund steht und nicht vorrangig die Flächenpflege.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Betrieb zur ausschließlichen Verwendung von Futtermitteln, die nach den Vorgaben der EU-„Ökoverordnung" (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurden.


Aktuelle Fördersätze für die ersten zwei Umstellungsjahre:
Ackerland / Grünland: 229,50 Euro/Hektar und Jahr
Gemüsebau: 637,50 Euro/Hektar und Jahr
Dauerkulturen: 994,50 Euro/Hektar und Jahr


Fördersätze für Beibehaltung und verbleibenden Umstellungsjahre:
Ackerland / Grünland: 144,50 Euro/Hektar und Jahr
Gemüsebau: 255 Euro/Hektar und Jahr
Dauerkulturen: 612 Euro/Hektar und Jahr 

Für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung wird eine zusätzliche Beihilfe von

35,- Euro je Hektar, jedoch höchstens um

530,- Euro je Unternehmen

gewährt.

Zuwendungsvoraussetzungen:
• Bewirtschaftung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren durch den Beihilfeempfänger selbst,
• der Beginn des Verpflichtungszeitraums darf nicht vor dem Zeitpunkt der Stellung des Erstantrags liegen,
• Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens auf den gesamten Betrieb, das den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABI. EG Nr. L250/1)und des dazugehörigen EG-Folgerechtes entspricht,
• keine Verringerung des Umfanges des Dauergrünlandes des Betriebes insgesamt, außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung.
• Mindestviehbesatz von 0,3 RGV/ha Grünland für Grünlandbetriebe (Anteil Grünland an LF> 50%)
• Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, die nach Möglichkeit nach ökologischen Grundsätzen weiter verarbeitet werden
• Ausschließliche Verwendung von gemäß VO (EG) Nr. 834/2007 ökologisch erzeugten Futtermitteln

Zuwendungsvoraussetzungen:
• Bewirtschaftung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren durch den Beihilfeempfänger selbst,
• der Beginn des Verpflichtungszeitraums darf nicht vor dem Zeitpunkt der Stellung des Erstantrags liegen,
• Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens auf den gesamen Betrieb, das den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABI. EG Nr. L250/1)und des dazugehörigen EG-Folgerechtes entspricht,
• keine Verringerung des Umfanges des Dauergrünlandes des Betriebes insgesamt, außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung.
• Mindestviehbesatz von 0,3 RGV/ha Grünland für Grünlandbetriebe (Anteil Grünland an LF> 50%)
• Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, die nach Möglichkeit nach ökologischen Grundsätzen weiter verarbeitet werden
• Ausschließliche Verwendung von gemäß VO (EG) Nr. 834/2007 ökologisch erzeugten Futtermitteln

Die Maßnahme ist auf derselben Fläche nicht kombinierbar mit:
- Umwandlung von Ackerland in extensiv zu nutzendes Grünland
- Extensive Grünlandnutzung
- Mehrjährige Stilllegung
- Artenreiches Dauergrünland
- Streuobst


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