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Abwasser aus Industrie und GewerbeIn Industrie- und Gewerbebetrieben fallen außer Niederschlagswasser und häuslichem Abwasser in der Regel auch Abwässer bei betrieblichen Produktionsprozessen und Vorgängen an. Niederschlagswasser soll nach Möglichkeit genutzt werden, z.B. im häuslichen Bereich zur Toilettenspülung oder im betrieblichen Bereich wie in einer maschinellen Waschanlage. Sofern Niederschlagswasser nicht oder nicht vollständig genutzt wird, ist Niederschlagswasser vorzugsweise in einen Regenwasserkanal oder in ein Gewässer einzuleiten. Häusliches Abwasser ist hingegen der kommunalen Kläranlage zuzuführen. Sofern dies nicht möglich ist und die Gemeinde dem Grundstückseigentümer für das Anwesen die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der kommunalen Abwassersatzung erteilt hat, ist das häusliche Abwasser vor Einleitung in ein Oberflächengewässer oder ins Grundwasser (Versickerung) in einer vollbiologischen Kleinkläranlage zu behandeln. Die Einleitung bedarf einer Erlaubnis nach § 10 WHG. Ob betriebliches Abwasser in ein Gewässer oder in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden darf und welche Anforderungen vor einer Einleitung in ein Gewässer bzw. in eine öffentliche Abwasseranlage erfüllt werden müssen, hängt von der Abwasserqualität ab. In vielen Fällen ist eine Abwasserbehandlung vor der Einleitung erforderlich. Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer (Direkteinleitung) bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 WHG. Bei verschiedenen Branchen ist auch eine Genehmigung nach § 58 WHG erforderlich, wenn das Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird (Indirekteinleitung). Darüber hinaus ist für die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage gegebenenfalls eine Baugenehmigung nach § 48 SWG erforderlich. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist Fachbehörde, Genehmigungsbehörde und Untere Wasserbehörde in Fragen der Abwasserentsorgung und Abwasserbehandlung in Industrie und Gewerbe. Im Rahmen des jeweiligen Verfahrens wird überprüft:
Bitte beachten Sie, dass für eine Einleitstelle in ein Gewässer (Direkteinleitung) nur ein Antrag (Mantelbogen zur Einleitstelle) einzureichen ist. Für jeden Teilstrom, der an dieser Einleitstelle in ein Gewässer eingeleitet werden soll, ist das zutreffende Beiblatt auszufüllen. Für Einzelanwesen, um die es sich bei Industrie- und Gewerbebetrieben handelt, gibt es die folgenden Beiblätter:
Bei Einleitung von betrieblichem Abwasser in ein Gewässer (Direkteinleitung) und bei Einleitung von betrieblichem Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleitung) sind die einzelnen Teilströme von betrieblichem Abwasser mit Hilfe von Erfassungsbögen näher zu beschreiben. Es gibt folgende Erfassungsbögen für betriebliches Abwasser:
Die Erfassungsbögen und Informationen zu den Branchen „KFZ-Betriebe“, “Abfalldeponien“, „Druckereien“ und "Zahnärzte" finden Sie auf einer separaten Seite, die Sie über den entsprechenden Link unten erreichen können. Um die Entwässerungssituation des Anwesens beurteilen zu können, werden die im Erfassungsbogen zur Entwässerungssituation eines Einzelgrundstücks abgefragten Angaben benötigt. Gegebenenfalls ist für Grundstücke, die von einer Einleitung betroffen sind und die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Antragsformulare, die von Industrie- und Gewerbebetriebe aller Branchen bei einer Einleitung von betrieblichem Abwasser auszufüllen sind, finden Sie hier:Häusliches Abwasser ist hingegen der kommunalen Kläranlage zuzuführen. Sofern dies nicht möglich ist und die Gemeinde dem Grundstückseigentümer für das Anwesen die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der kommunalen Abwassersatzung erteilt hat, ist das häusliche Abwasser vor Einleitung in ein Oberflächengewässer oder ins Grundwasser (Versickerung) in einer vollbiologischen Kleinkläranlage zu behandeln. Die Einleitung bedarf einer Erlaubnis nach § 10 WHG.
Was dabei zu beachten ist, finden Sie im Menüpunkt Kleineinleiter (s. linke Spalte). |
ZuständigkeitKontaktLandesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Fachbereich 2.3 - Gewässerschutz
Ralf Franzen
Information
Mindestanforderungen an Abwassereinleitungen gemäß § 7a Wasserhaushaltsgesetz
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