Energie
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Landesregulierungsbehörde: Genehmigungen
Die wesentlichen Genehmigungssachverhalte sind:
1. Genehmigung der Netzzugangsentgelte Sie berechtigt die Netzbetreiber zum Verlangen von Entgelten für die Netznutzung und legt die Preisobergrenzen der Entgelte gemäß § 23a EnWG fest. Nachfrager: Netzbetriebsunternehmen Antrag: an sich formlos, die Darstellung der erforderlichen Daten erfolgt jedoch in einem vorgegebenen Erhebungsbogen; auch die Gliederung des beizufügenden Berichts über die Entgeltermittlung ist festgelegt (Download von der Seite der Bundesnetzagentur) 2. Genehmigung individueller Entgelte für Netznutzung Sie berechtigt bei Sonderformen der Netznutzung gemäß § 19 Stromnetzentgeltverordnung zur Anwendung von Entgelten, die von den netzgebietsbezogenen Entgelten abweichen; Nachfrager: Netzbetriebsunternehmen oder betroffene Anschlusskunden Antrag: formlos 3. Feststellung des Vorliegens der Objektnetzvoraussetzungen Auf Antrag prüft die LRegB, ob die Voraussetzungen vorliegen, ein Netz als Objektnetz zu deklarieren und damit von den Entgelt- und Entflechtungsvorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes freizustellen. 4. Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß Anreizregulierungsverordnung (ARegV) Ab 1. Januar 2009 werden die Energienetze nach den Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung reguliert. Dazu legt die Regulierungsbehörde die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Netzbetreiber für die jeweils fünfjährige Regulierungsperiode – beginnend mit dem Jahr 2009 - fest. Abweichend davon dauert die erste Regulierungsperiode für Gasnetze nur vier Jahre. Die Erlösobergrenzen bestimmt die Regulierungsbehörde von Amts wegen. Zur Kontrolle über die sachgerechte Umsetzung der behördlichen Festlegung führt die Regulierungsbehörde Konten für jeden Netzbetrieb. |
KontaktMinisterium für Umwelt, Energie und Verkehr
Klimaschutz, Energie und Verkehr
Rüdiger Bär Energieaufsicht/Landesregulierungsbehörde
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