Bauen und Wohnen
Sie befinden sich hier:
Beginn Textbereich:
WohngeldWas ist Wohngeld?
Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates, um Bürgerinnen und Bürgern mit einem niedrigen Einkommen dauerhaft ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gezahlt. Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers erhalten einen Mietzuschuss. Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung erhalten einen Lastenzuschuss. Voraussetzung ist, dass Mieter bzw. Eigentümer den Wohnraum selbst nutzen und die Miete bzw. die Belastung hierfür aufbringen.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben die Empfänger von sog. Transferleistungen, wenn deren Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Leistung berücksichtigt sind. Dazu gehören insbesondere die Empfänger von:
Der Ausschluss gilt für alle Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören und bei Ermittlung der Transferleistung berücksichtigt worden sind. Den Betroffenen entstehen aber keine Nachteile, da in diesen Fällen die Unterkunftskosten von den jeweiligen Transferleistungsbehörden übernommen werden. Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Weitere Hinweise zum aktuellen Wohngeldrecht finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Standentwicklung unter: Hinweise zum aktuellen Wohngeldrecht (extern)
Wohngeldantrag
Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn in der Regel wird das Wohngeld erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Den Antrag für den selbst genutzten Wohnraum können nur die Mieter bzw. Eigentümer als wohngeldberechtigte Personen stellen. Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung, wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern zur wohngeldberechtigten Personen bestimmt worden ist. Wohngeld beantragen
Zuständige Behörde für den Wohngeldantrag ist im Saarland die jeweilige Verwaltung des Landkreises bzw. des Regionalverbandes, in der der Wohnraum liegt. Dort erhalten Sie nähere Auskünfte und die Antragsformulare. Adressen, Servicezeiten und Telefonnummern der Wohngeldbehörden können Sie unter folgenden Links abrufen: Antragsformulare können Sie aus der folgenden Liste als PDF-Datei mit interaktiven Formularfeldern öffnen, am PC ausfüllen und ausdrucken. Klicken Sie auf die für Sie zutreffende Formularbezeichnung. Der Wohngeldrechner (überschlägige Berechnung) gibt Ihnen Auskunft zur möglichen Höhe des Wohngeldes. Den tatsächlichen Anspruch kann Ihnen verbindlich nur Ihre Wohngeldbehörde errechnen. Wohngeldrechner (extern)
|


