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Informationen zum Hauptrichterrat
Bei dem Ministerium der Justiz wird für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit ein Hauptrichterrat gebildet (§ 24 a Saarländisches Richtergesetz). Er besteht aus neun Mitgliedern, wobei fünf Mitglieder durch die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählt werden. Die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit bestimmen jeweils ein weiteres Mitglied des Hauptrichterrates.
Die Aufgaben des Hauptrichterrates ergeben sich aus den entsprechend anwendbaren Regelungen des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes. Insoweit entspricht der Hauptrichterrat als „Stufenvertretung“ dem Hauptpersonalrat. Der Hauptrichterrat ist für alle Angelegenheiten zuständig, in denen der örtliche Richterrat nicht zur Entscheidung befugt ist. Hierbei muss zwischen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten unterschieden werden. Die Amtszeit des Hauptrichterrates beträgt vier Jahre. |


