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Hochschulzugang wesentlich erleichtert!
Meister haben nunmehr eine dem Abitur gleichgestellte allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Für andere beruflich Qualifizierte mit abgeschlossener Berufsausbildung und praktischer Berufserfahrung wurde der Hochschulzugang wesentlich erleichtert.
I Allgemeiner Hochschulzugang
Aufgrund der neuen rechtlichen Regelungen erhalten die Inhaber/innen folgender Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung: (1) Meister im Handwerk nach §§ 45, 51 a, 122 Handwerksordnung (HwO), (2) Inhaber/innen von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz oder §§ 42, 42 a Handwerksordnung bestehen (3) Inhaber/innen von Fortbildungsabschlüssen für Berufe im Gesundheitswesen (Beispiel: Fachpflege in der Intensivmedizin und Anästhesie), (4) Inhaber/innen von Fortbildungsabschlüssen für Berufe im Bereich sozialpflegerischer und sozialpädagogischer Berufe (Beispiel: Staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/in), (5) Inhaber/innen von Fachschulabschlüssen (Beispiel: Staatlich geprüfte/r Techniker/in, Staatlich anerkannte/r Erzieher/in). In den Fällen von (2), (3) und (4) erhalten Bewerber/innen diese allgemeine Hochschulzugangsberechtigung allerdings nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die zu den Prüfungen führenden Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassten. Verfahren Bewerber/innen um einen Studienplatz legen der Hochschule den entsprechenden Abschlussnachweis und, soweit erforderlich, die Bescheinigung der die Prüfung durchführenden Stelle über die Dauer des Lehrgangs, der auf die Prüfung vorbereitet hat, vor. In zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich die Zulassung
II Fachgebundener Hochschulzugang Personen, die eine besondere Qualifikation durch berufliche Ausbildung und Berufstätigkeit erworben und vertieft haben, können eine fachgebundene Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes erhalten, wenn sie eine Hochschulzugangsprüfung bestehen oder ein Probestudium absolvieren.Voraussetzung für die Eignungsprüfung bzw. das Probestudium ist, dass eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt wurde und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in dem erlernten oder in einem verwandten Beruf nachgewiesen werden kann. Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes und beruflich Qualifizierte, die ihre besondere Leistungsfähigkeit bereits dadurch unter Beweis gestellt haben, dass sie besonders gute Noten in der Berufsabschlussprüfungnachweisen können oder besonders erfolgreich an einem beruflichen Leistungswettbewerb teilgenommen haben, brauchen lediglich zwei Jahre beruflicher Tätigkeit nachzuweisen. Verfahren Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung oder zur Aufnahme eines Probestudiums ist bis zum 1. April eines jeden Jahres bei der Hochschule zu stellen, an der die Bewerberin/der Bewerber studieren will. Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studiengang die Studienberechtigung erworben werden soll. |
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