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Aufbau der Justiz
In der Justiz des Saarlandes sind 2264 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 26 Einrichtungen tätig. Hinzu kommen 8 Zweig- und Außenstellen. Im Einzelnen sind dies 1475 Beamte, Richter und Staatsanwälte, 5 beamtete Hilfskräfte, 452 Angestellte, 4 Arbeiter und 328 Beamte im Vorbereitungsdienst (Ausbildung).
Zur Saarländischen Justiz zählen: • das Ministerium der Justiz in Saarbrücken, • das Saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken, • das Landgericht in Saarbrücken, • die zehn Amtsgerichte: • die Generalstaatsanwaltschaft in Saarbrücken • das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis, • das Finanzgericht des Saarlandes in Saarbrücken, • das Landessozialgericht für das Saarland in Saarbrücken, • das Landesarbeitsgericht Saarland in Saarbrücken, • außerdem Justizvollzugsanstalten, und zwar Dem Ministerium der Justiz obliegt die Bearbeitung der Personal- und Verwaltungsangelegenheiten der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Verwaltungsgerichte, des Finanzgerichts, der Sozialgerichte und des Rechts der Verfassungsgerichtsbarkeit, der Justizvollzugsanstalten, des Haushalts und der Gerichtsorganisation, des Notariatswesens, der Rechtsanwaltschaft, ferner die Ausbildung und Prüfung des juristischen Nachwuchses sowie des Nachwuchses für den übrigen Justizdienst. Es wirkt bei Gesetzgebungsmaßnahmen des Bundes und des Saarlandes mit und berät die Landesregierung in rechtlichen Fragen besonderer Bedeutung. Weiter gehört zu seiner Zuständigkeit die Bearbeitung zwischenstaatlicher Angelegenheiten der Rechtspflege. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Saarländisches Oberlandesgericht, Landgericht, zehn Amtsgerichte) üben die rechtsprechende Gewalt aus, soweit die Länder hierfür zuständig sind. Ihr Aufgabengebiet umfasst die gesamte streitige Gerichtsbarkeit (also rechtliche Streitigkeiten zwischen Privatpersonen), die Strafgerichtsbarkeit und die gesamte freiwillige Gerichtsbarkeit (Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlass-, Insolvenz-, Grundbuch- und sonstige Registersachen). Die Generalstaatsanwaltschaft übt die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft aus und entscheidet über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft. Sie ist die in den oberlandesgerichtlichen Verfahren zuständige Staatsanwaltschaft. Des Weiteren ist sie Gnadenbehörde. Die Staatsanwaltschaft ist als oberste Strafverfolgungsbehörde zur Aufklärung von Straftaten berufen und wird dabei von der Polizei unterstützt. Sie erhebt die Anklage und vertritt diese vor den Gerichten. Das Oberverwaltungsgericht ist zuständig für Berufungen gegen Urteile und für Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sowie für Normenkontrollverfahren. Dem Verwaltungsgericht obliegt die Rechtsprechung im ersten Rechtszug nach der Verwaltungsgerichtsordnung über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht, das heißt grundsätzlich für alle Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und Behörden andererseits. Dem Finanzgericht des Saarlandes obliegen die Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Steuer- und Zollsachen, also im Wesentlichen Streitigkeiten zwischen Bürgern und dem Finanzamt. Des Weiteren trifft das Gericht Entscheidungen in berufsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten der Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften, Steuerbevollmächtigten und Gesellschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Das Landessozialgericht für das Saarland entscheidet im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und über die Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Sozialgerichts. Das Sozialgericht für das Saarland entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen steht. Hierzu gehören insbesondere Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung, knappschaftliche Rentenversicherung, Altershilfe für Landwirte, Handwerkerversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung, der Arbeitslosenversicherung, des Kassenarztrechts sowie der Pflegeversicherung. Die Durchführung des Strafvollzugs obliegt den Ländern. |


