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Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr
 

Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten

Das am 10. Februar 2010 verabschiedete neue Nichtraucherschutzgesetz für das Saarland sieht ein generelles Rauchverbot in Gaststätten vor.

Von diesem generellen Rauchverbot gibt es jedoch für eine Übergangszeit eine Ausnahme. Danach ist  bis zum 1. Dezember 2011 das Rauchen in Gaststätten erlaubt, wenn

1.) 1. abgeschlossene und belüftete Nebenräume eingerichtet wurden, die baulich so wirksam abgetrennt sind, dass davon keine Gesundheitsgefahren für Dritte, insbesondere die Gaststättenbesucher/innen in den Nichtraucherräumen ausgehen;
2.) die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Raucherräumen nicht größer sind als in den Nichtraucherräumen;
3.) die Einrichtung dieser Raucherräume durch bauliche Veränderungen in der Zeit vom 22. November 2007 bis einschließlich zum 18. November 2009 erfolgt ist. Zu diesen baulichen Veränderungen zählen ausschließlich Maßnahmen, die dem Nichtraucherschutz dienen (also etwa der Einbau von Wänden und Türen oder von Belüftungseinrichtungen). Nicht dazu zählen Maßnahmen zur Einrichtung und Ausstattung der Raucherräume, wie etwa die Raummöblierung , das Aufstellen eines Raumventilators oder das Aufhängen eines Deckenventilators. 
 
Gaststätten, die diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten die Erlaubnis, das Rauchen in den Raucherräumen bis zum 1. Dezember 2011 zu ermöglichen. Dazu ist es notwendig, dass ein entsprechender Antrag, der von der Betreiberin / dem Betreiber, der Pächterin / dem Pächter oder der Eigentümerin / dem Eigentümer gestellt werden kann, bis zum Ablauf des 30. April 2010 (24 Uhr) beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr eingeht.

Kontakt

Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr
Marianne Dubitzky
Referat C/3
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt
Telefon
(0681) 501-4618
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr
Andreas Laubenthal
Referat C/3
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt
Telefon
(0681) 501-4292