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Umweltwirtschaft
 

Fluorierte Treibhausgase (F-Gase)

Rechtliche Grundlagen

Die Verwendung von F-Gasen wurde europaweit durch die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (F-Gase-Verordnung) geregelt. Zusammen mit weiteren zur Konkretisierung der Vorschriften erlassenen europäischen Verordnungen werden darin Anforderungen
• an Dichtheitsprüfungen bei Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen
• an die Rückgewinnung von F-Gasen
• zur Ausbildung und Zertifizierung des Personals und der Betriebe, die mit der Installation, der Kontrolle und der Wartung entsprechender Anlagen befasst sind sowie
• an die Kennzeichnung bestimmter Erzeugnisse
festgelegt.
Auf nationaler Ebene wurde als Ergänzung zu den europäischen Vorschriften die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erlassen. Diese enthält insbesondere die Anforderungen an Personal und Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen.

Sachkundebescheinigung nach § 5 Chemikalien-Klimschutzverordnung

Je nach Anlagenart, Anlagengröße und Tätigkeit ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, seit dem 4. Juli 2008 (Kfz-Klimaanlagen ab 4. Juli 2010) Arbeiten an seinen Anlagen nur durch sachkundige und entsprechend zertifizierte Personen ausführen zu lassen. Die ChemKlimaschutzV enthält in § 5 Regelungen zur Ausbildung und Zertifizierung des Personals.
Damit ist nunmehr auch für Arbeiten an Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) ein Nachweis der dafür befähigenden Sachkunde (Sachkundebescheinigung) zu erbringen. Neben Installation, Wartung und Rückgewinnung der Kältemittel sind insbesondere die Dichtheitskontrollen davon betroffen. Sofern das betroffene Personal bereits vor dem 4. Juli 2008 entsprechende Tätigkeiten durchgeführt hat, ist eine Sachkundebescheinigung erst ab dem 4. Juli 2009 von Nöten. Vorläufige Sachkundebescheinigungen können in begründeten Einzelfällen auf Antrag bis höchsten 4. Juli 2011 erteilt werden.

Zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen sind die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Handwerksinnungen, soweit diese nach § 33 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt sind, sowie anerkannte Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie Unternehmen oder Betriebe berechtigt.


Zertifizierung von Betrieben nach § 6 Chemikalien-Klimschutzverordnung

Nach dem 4. Juli 2009 müssen Unternehmen und Betriebe, die 
- ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe, sowie  
- ortsfeste Brandschutzsysteme
installieren, warten oder instand halten, von der zuständigen Behörde zertifiziert sein.

Für andere Tätigkeiten (z.B. Dichtheitsprüfungen, Rückgewinnung von F-Gasen oder Tätigkeiten an mobilen Kälteanlagen) werden auch dann keine Betriebszertifizierungen benötigt, wenn die Tätigkeiten sachkundiges Personal erfordern.

Als saarländisches Unternehmen richten Sie Ihre Anträge auf Zertifizierung nach § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung unter Verwendung des bereitgestellten Formblattes schriftlich an nebenstehende Adresse.

 


Kontakt

Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr
Technischer Umweltschutz
Referat E/3
Immissionsschutz, Anlagentechnik, Schornsteinfegerwesen, Chemikalien, Gentechnik
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt

Downloads

Anwenderbezogene Informationsbroschüren zu fluorierten Treibhausgasen