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Sonn- und Feiertagsrecht
Gesetzliche Feiertage sind:
· der Neujahrstag · der Karfreitag · der Ostermontag · der 1. Mai · der Tag Christi Himmelfahrt · der Pfingstmontag · der Fronleichnamstag · der Maria Himmelfahrtstag (15. August) · der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) · der Allerheiligentag (1. November) · der 1. Weihnachtstag (25. Dezember) · der 2. Weihnachtstag (26. Dezember). An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind grundsätzlich öffentlich bemerkbare Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen. Für die Zulassung von Ausnahmen sind zuständig: - das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten für alle Ausnahmen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken oder der Landeshauptstadt Saarbrücken hinaus erstrecken, - der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – beschränkt sind, - die Gemeinde für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind. Das saarländische Feiertagsgesetz ist unter www.landesrecht.saarland.de abrufbar. |


