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Städtebauförderung
Luftbildaufnahme von Ottweiler
Die Planung, Umsetzung und Förderung städtebaulicher Maßnahmen ist nach dem Grundgesetz grundsätzlich Aufgabe der Länder und Kommunen. Auf der Grundlage des Artikels 104 a Abs. 4 GG (Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden) hat der Bund jedoch eine Mitfinanzierungskompetenz für solche Vorhaben.
Von 1962 bis 1971 wurden auf dieser Grundlage im Wesentlichen Studien- und Modellvorhaben durchgeführt und gefördert. Mit dem Städtebauförderungsgesetz 1971 wurde schließlich ein gesetzlicher Rahmen für die Durchführung und Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen geschaffen. Seit dieser Zeit schließen Bund und Länder jährlich Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung ab, in denen die Höhe der Förderung, die Verteilung auf die Länder sowie Inhalte und Verfahrensfragen festgelegt werden. Bund, Länder und Kommunen beteiligen sich in der Regel zu jeweils 1/3 an den Kosten der städtebaulichen Maßnahmen. Zusätzlich wurden in den 70iger Jahren noch städtebauliche Sonderprogramme zur regionalen und lokalen Abstützung der Beschäftigung, zur Stärkung von Bau- und anderen Investitionen sowie zur wachstums- und umweltpolitischen Vorsorge aufgelegt. |


