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Stadt und Land
 

Städtebauförderung

Luftbildaufnahme von Ottweiler
Luftbildaufnahme von Ottweiler
Die Planung, Umsetzung und Förderung städtebaulicher Maßnahmen ist nach dem Grundgesetz grundsätzlich Aufgabe der Länder und Kommunen. Auf der Grundlage des Artikels 104 a Abs. 4 GG (Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden) hat der Bund jedoch eine Mitfinanzierungskompetenz für solche Vorhaben.
Von 1962 bis 1971 wurden auf dieser Grundlage im Wesentlichen Studien- und Modellvorhaben durchgeführt und gefördert. Mit dem Städtebauförderungsgesetz 1971 wurde schließlich ein gesetzlicher Rahmen für die Durchführung und Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen geschaffen.

Seit dieser Zeit schließen Bund und Länder jährlich Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung ab, in denen die Höhe der Förderung, die Verteilung auf die Länder sowie Inhalte und Verfahrensfragen festgelegt werden. Bund, Länder und Kommunen beteiligen sich in der Regel zu jeweils 1/3 an den Kosten der städtebaulichen Maßnahmen.

Zusätzlich wurden in den 70iger Jahren noch städtebauliche Sonderprogramme zur regionalen und lokalen Abstützung der Beschäftigung, zur Stärkung von Bau- und anderen Investitionen sowie zur wachstums- und umweltpolitischen Vorsorge aufgelegt.
Neben den Bundes- und Landesprogrammen hat das Saarland entsprechend den finanziellen Möglichkeiten eigene Landesprogramme im Rahmen der Städtebauförderung aufgestellt.
Bis 1999 bestand die Städtebauförderung lediglich aus dem Programmteil „städtebauliche Sanierungsmaßnahmen“. Auf Grund der sich ändernden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen hat man versucht, das bewährte Instrumentarium der Städtebauförderung diesen neuen Anforderungen anzupassen.
So besteht die Städtebauförderung im Saarland heute aus sechs Programmteilen:
1. Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (seit 1971)
2. Die soziale Stadt (seit 1999)
3. Stadtumbau West (seit 2004)
4. Aktive Stadt- und Ortsteilzentren (seit 2008)
5. Städtebaulicher Denkmalschutz (seit 2009)
6. Kleinere Städte und Gemeinden (seit 2010).